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Anwaltshonorar ohne Mandat

 
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egbert
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.11.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 22:05    Titel: Anwaltshonorar ohne Mandat Antworten mit Zitat

Liebes Forum,

folgendes Problem:

A betreibt zwei Verfahren x und y vor demselben Gericht.
Für das Verfahren x hat A einen Rechtsanwalt beauftragt.
Das Verfahren y betreibt A selbst ohne Anwalt.
Aufgrund der Ähnlichkeit des Sachverhalts legt das Gericht die Verfahren
x und y unter dem Aktenzeichen von x zusammen.
Ursprüngliche Streitwert in x beträgt 4000 EUR in y 5000 EUR,
nach der Zusammenlegung wird für x 10000 EUR als Streitwert festgesetzt.

Der Anwalt rechnet nun sein Honorar auf der Grundlage 10000 EUR ab.

Ist dies zulässig, wie ist die Rechtslage?


Gruss
Egbert
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 26.01.08, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die Abrechnung aus 10.000,- wäre nur richtig, wenn der Anwalt auch wegen y beauftragt worden ist.

Möglicherweise gibt es hier aber andere Gründe für diese Abrechnung, denn 4.000,- + 5.000,- sind 9.000,- und nicht 10.000,-.
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CLV
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2008
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 26.01.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Möglicherweise gibt es hier aber andere Gründe für diese Abrechnung, denn 4.000,- + 5.000,- sind 9.000,- und nicht 10.000,-.


Solche Förmeleien interessiert doch ein Gericht nicht. Smilie
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 26.01.08, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

CLV hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Möglicherweise gibt es hier aber andere Gründe für diese Abrechnung, denn 4.000,- + 5.000,- sind 9.000,- und nicht 10.000,-.


Solche Förmeleien interessiert doch ein Gericht nicht. Smilie

Genau, das sind doch Peanuts. Nur ein Gebührensprung. Anwälte verdienen sowieso viel zu viel!
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Die Abrechnung aus 10.000,- wäre nur richtig, wenn der Anwalt auch wegen y beauftragt worden ist.
Gehen wir mal davon aus, dass sich jemand verrechnet hat und der Gesamtstreitwert nun bei 9.000€ liegt. Einerseits ist diese Antwort logisch. Andererseits wird der RA nun in einem "größeren" Prozess tätig vermutlich mit entsprechend höherem Haftungsrisiko. Wie soll man nun sowohl die Interessen von A, als auch die von RA korrekt berücksichtigen, so dass sich keiner abgezockt fühlt?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
]Gehen wir mal davon aus, dass sich jemand verrechnet hat und der Gesamtstreitwert nun bei 9.000€ liegt.

O.k.

Zitat:
Wie soll man nun sowohl die Interessen von A, als auch die von RA korrekt berücksichtigen, so dass sich keiner abgezockt fühlt?

Ganz einfach: A beauftragt den RA nicht, auch wegen y tätig zu werden. Soweit die theoretische, ganz einfache Antwort. In der Praxis ist es natürlich schwerer, aber auch nicht gänzlich unlösbar: Wenn das Gericht die Verfahren verbindet, kann man m. E. gleichwohl noch getrennte Anträge stellen - also wegen x stellt RA den Antrag, wegen y der Mandant. Schwieriger wird es, wenn anschließend über x und y gemeinsam verhandelt wird. Vor allem der RA dürfte sich dann ausschließlich zu x äußern und muß, sobald y zur Sprache kommt, den Mund halten. Das wird kaum machbar sein.

Der vom Gericht festgesetzte Streitwert wäre in diesem Falle nur für die Gerichtsgebühren maßgebend. Wenn sich der Mandant sicher ist, daß er RA tatsächlich nicht wegen y beauftragt hat, dann könnte, bei Streitigkeiten mit RA, der Mandant die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren beantragen. Diese Möglichkeit gibt ihm § 33 RVG.

Verfahrene Kiste.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Abgesehen davon: wie sollte der Mandant das zusammengelegte Verfahren ohne RA führen (LG, Anwaltszwang)? Wie sollte er für einen Teilbetrag selbst oder durch einen zweiten RA agieren? Das macht die ZPO nicht mit.

Da würde ich bei der Konstruktion annehmen: Übernahme des Gesamtmandats durch RA zum Schutz seines Mandanten (Berufspflichten!), konkludente Zustimmung des Mandaten durch Fortführung des Prozesses mit seinem Anwalt o.ä.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Verfahren tatsächlich verwiesen worden wäre, dann wäre die Sache einfacher und so wie von M.A.S. zu sehen. Nur - das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein.

Oder diskutieren wir hier tatsächlich mal über einen völlig fiktiven Fall, der sich dadurch auszeichnet, daß der Sachverhalt so in der Praxis eher selten vorkommt, weil eben.... (siehe M.A.S.)? Sehr glücklich
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