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Widerspruch gegen Zeugnis (NRW)

 
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Taschenbuch
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Anmeldungsdatum: 12.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 21:53    Titel: Widerspruch gegen Zeugnis (NRW) Antworten mit Zitat

Hallo an die Runde.

Ein Kind besucht eine Grundschule in NRW und hat sein Zwischenzeugnis bekommen. Die Eltern werden gegen die sogenannten Kopfnoten Widerspruch einlegen. Sollen die Eltern das Zeungis trotzdem unterschreiben und zurück geben? Was bedeutet eine Unterschrift der Eltern auf einem Schulzeugnis überhaupt - bedeutet dies eine Einverständnis mit der Benotung?

Wie ist die Rechtlsage?

Danke für die Antworten im Voraus.

Taschenbuch
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können beruhigt unterschreiben, ohne eine Rechtsposition aufzugeben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie lediglich die Kenntnisnahme der Noten. Bei einem Widerspruch sollten Sie möglichst genau angeben, gegen welche Note Sie Widerspruch einlegen und warum. Oder sind generell alle Kopfnoten betroffen?

Ihren Widerspruch können Sie über die die Schule an das zuständige Schulamt richten.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Reiser
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HendrikL.
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 27.01.08, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
Sie können beruhigt unterschreiben, ohne eine Rechtsposition aufzugeben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie lediglich die Kenntnisnahme der Noten. Bei einem Widerspruch sollten Sie möglichst genau angeben, gegen welche Note Sie Widerspruch einlegen und warum. Oder sind generell alle Kopfnoten betroffen?

Ihren Widerspruch können Sie über die die Schule an das zuständige Schulamt richten.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Reiser

Korrekt. Widerspruch sollte an die Schulleitung gerichtet werden. Alternativ kann sie natürlich auch direkt an die Bezirksregierung gerichtet werden.

Lieben Gruß,
Hendrik
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.01.08, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

HendrikL schrieb:
Zitat:
[...] Widerspruch sollte an die Schulleitung gerichtet werden. Alternativ kann sie natürlich auch direkt an die Bezirksregierung gerichtet werden
.

Man kann einen Widerspruch natürlich auch an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin, den Ministerpräsidenten, die Schulministerin oder den lieben Gott schicken. Mit Ausnahme des letzteren Falls landen sie anschließend i(in diesem Fall)immer beim zuständigen Schulamt. Für Grundschulen ist dieses zuständig, nicht die Bezirksregierung.

"Über die Schule" bedeutet den sogenannten Dienstweg einzuhalten (was Eltern natürlich nicht müssen), und damit die Schnelligkeit der Bearbeitung zu erhöhen. Übergeordnete Behörden holen ohnehin die Stellungnahmen der untergeordneten Dienststellen ein.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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HendrikL.
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 27.01.08, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
HendrikL schrieb:
Zitat:
[...] Widerspruch sollte an die Schulleitung gerichtet werden. Alternativ kann sie natürlich auch direkt an die Bezirksregierung gerichtet werden
.

Man kann einen Widerspruch natürlich auch an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin, den Ministerpräsidenten, die Schulministerin oder den lieben Gott schicken. Mit Ausnahme des letzteren Falls landen sie anschließend i(in diesem Fall)immer beim zuständigen Schulamt. Für Grundschulen ist dieses zuständig, nicht die Bezirksregierung.

"Über die Schule" bedeutet den sogenannten Dienstweg einzuhalten (was Eltern natürlich nicht müssen), und damit die Schnelligkeit der Bearbeitung zu erhöhen. Übergeordnete Behörden holen ohnehin die Stellungnahmen der untergeordneten Dienststellen ein.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser


Ohh. Ich bin davon ausgegangen, dass wenn die BezReg. bei weiterführenden Schulen zuständig ist, dann doch auch wahrscheinlich auch bei Grundschulen. Nungut: Man lernt nie aus - vielen Dank!
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Taschenbuch
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Anmeldungsdatum: 12.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 10:39    Titel: Widerspruch - welche Form Antworten mit Zitat

Hallo.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.Smilie

Wie sieht so ein Widerspruch aus - welche Form hat er (als Beispiel)? Wie genau müssen die Eltern den Widerspruch begründen? Die Eltern sind mit einer Kopfnote nicht einverstanden. Wie sollen die Eltern einer schlechten Kopfnote widersprechen (immerhin sind sie nicht im Unterricht)? Die Noten dieses Kindes sind jedoch gut.

Vielen dank für die Mühe im Voraus.

Taschenbuch
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::

Man kann einen Widerspruch natürlich auch an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin, den Ministerpräsidenten, die Schulministerin oder den lieben Gott schicken. Mit Ausnahme des letzteren Falls landen sie anschließend i(in diesem Fall)immer beim zuständigen Schulamt.


Nun, nach § 70 VwGo ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Also empfieht es sich nicht, den Widerspruch z.B. an den Bundespräsidenten zu schicken. Ansonsten kann es durchaus passieren, daß sich die Widerspruchsbehörde nur noch mit der Unzulässigkeit, da verspätet eingelegt, auseinandersetzen muß.

Taschenbuch hat folgendes geschrieben::

Wie sieht so ein Widerspruch aus - welche Form hat er (als Beispiel)? Wie genau müssen die Eltern den Widerspruch begründen?


Siehe z.B. hier --> http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_%28Recht%29#Verwaltungsrecht
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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HendrikL.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Korrekt. Und falls bei dem Zeugnis irgendwo ein Formfehler gefunden werden kann verlängert sich die Frist sogar noch von einem Monat auf ein Jahr.
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Taschenbuch,

Sie können Ihren Widerspruch formlos verfassen. Da Sie jedoch noch keine konkrete Vorstellung davon haben, wie Sie den Widerspruch inhaltlich begründen können, würde ich Ihnen vorerst folgendes Verfahren vorschlagen:

1. Befragen Sie das Kind hinsichtlich der erteilten Note, ob es in diesem Bereich nicht doch etwas zu beichten gibt, was den Eltern bislang noch nicht bekannt war.
2. Suchen Sie gemeinsam mit dem Kind das Gespräch mit dem Klassenlehrer und lassen Sie sich die Note begründen.

Möglicherweise hat sich ein Widerspruch dann erledigt, anderenfalls erhalten Sie zumindest Anhaltspunkte für Ihren Widerspruch. Ein Musterwiderspruch ist aufgrund der Einzelfallbezogenheit jeder Kopfnote kaum vorstellbar, zumindest nicht, was die Begründung anbelangt.

@Redfox

Nach Auffassung der Schulministerin (NRW) stellen Kopfnoten in der Regel keinen Verwaltungsakt dar:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode Drucksache 14/5291, 25.10.2007


Zitat:
"Einzelne Zeugnisnoten - dazu zählen auch die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten - sind in der Regel keine Verwaltungsakte, weil sie die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler nicht unmittelbar ändern.
Anders verhält es sich bei Einzelnoten oder der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf Abschlusszeugnissen.[...]"
Hervorhebung durch die Ministerin.

Mein Vorschlag, den Widerspruch über die Schule an die Schulaufsichtbehörde (Örtliches Schulamt)zu richten, macht deshalb Sinn, weil die Weiterleitung durch die Schule bereits mit einer Stellungnahme versehen wird. Abschließend entscheidet ohnehin das Schulamt, wenn die Schule der Beschwerde nicht abhilft:

Schulministerin Sommer a.a.O.:

Zitat:
"Die Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, gegen Einzelnoten - einschließlich der Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten, die keine Verwaltungsakte sind, in jedem Fall Beschwerde einzulegen, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, wenn die Schule der Beschwerde nicht abhilft."


Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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