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person X hat im Rahmen seiner Funtion als mobiler Wachschutz, zwei alkoholisierte Senioren auf das bestehende Hausrecht hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Belehrung, waren die Herren nicht gewillt das Grundstück zu verlassen.
Als X Zwangsmassnahmen androhte, griff einer der Senioren in seine Jacke und zog eine Gaspistole hervor. Person X hat den Herr blitzschnell entwaffnet und ihm dabei eine Verletzung an der Hand zugefügt.
Als die Polizei eintraf, gab der alte Herr an, dass X in grundlos angegriffen habe und er sich mit der Gaspistole verteidigen wollte. Die Beamten haben natürlich den Alkoholgeruch registriert und konnten die Version des alten Herren nicht ganz nachvollziehen.
Dennoch wurde eine Anzeige von der Polizei gegen X erstellt. Da der Komplize ebenfalls vorträgt, dass X zu Unrecht gehandelt habe. Schliesslich habe der alte Herr einen kleinen Waffenschein und habe sich nur verteidigen wollen.
Hat Person X den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt oder war seine Reaktion durch den Notstand gedeckt? _________________ Ein Paragraph, ein Richter, ein Beklagter und doch kein Urteil.
Hat Person X den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt oder war seine Reaktion durch den Notstand gedeckt?
Streng genommen zweimal ja.
Er hat die Verletzung zugefügt, aber es war wohl in Notwehr. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Wenn es gestattet ist und auch, wenn es nicht wirklich mit diesem Fall zu tun hat:
Ist dieser X der gleiche X, wie der rottweilerkehledurchschneidendewaffentragendürfendeundkampferprobteexsoldat von nebenan? _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Anmeldungsdatum: 02.01.2008 Beiträge: 26 Wohnort: Nicht spezifiziert
Verfasst am: 25.01.08, 17:06 Titel:
Kormoran hat folgendes geschrieben::
Wenn es gestattet ist und auch, wenn es nicht wirklich mit diesem Fall zu tun hat:
Ist dieser X der gleiche X, wie der rottweilerkehledurchschneidendewaffentragendürfendeundkampferprobteexsoldat von nebenan?
Wie bereits von dem Autor erwähnt, weicht dieser "Beitrag" vom Thema ab und wird daher als gegenstandlos betrachtet. Obwohl man diesen auch als persöhnlichen Angriff interpretieren könnte... _________________ Ein Paragraph, ein Richter, ein Beklagter und doch kein Urteil.
Das schon, aber es gibt Zwangsmaßnahmen, die Privatpersonen - anders als Richtern - auch unter Berücksichtigung eines Hausrechts schlicht nicht zustehen. und wenn diese angekündigt werden, aber unzulässig sind, dann ist auch das Zücken einer SSW unbedenklich, das Entwinden nicht mehr vom "Notwehrrecht" gedeckt...
Das schon, aber es gibt Zwangsmaßnahmen, die sind Privatpersonen auch unter Berücksichtigung eines Hausrechts schlicht nicht zustehen.
Wird hier etwa spekuliert, dass X das Hausrecht mit einem Messer oder einer Schusswaffe durchsetzen wollte?
Wenn ja, empfehle ich dringend einen Wachschutz bei seiner Routine zu begleiten.
Dort wird man nämlich schnell feststellen, dass derartige konflikte mit einfachen Handgriffen behoben werden.
Zitat:
und wenn diese angekündigt werden, aber unzulässig sind, dann ist auch das Zücken einer SSW unbedenklich, das Entwinden nicht mehr vom "Notwehrrecht" gedeckt...
Die verbale Ankündigung von geeigneten Zwangsmassnahmen - wie o.g.(Handgriffe u.Ä.)- dürften wohl kaum den Einsatz einer scharfen Schusswaffe legitimieren. _________________ Ein Paragraph, ein Richter, ein Beklagter und doch kein Urteil.
Das schon, aber es gibt Zwangsmaßnahmen, die sind Privatpersonen auch unter Berücksichtigung eines Hausrechts schlicht nicht zustehen.
Wird hier etwa spekuliert, dass X das Hausrecht mit einem Messer oder einer Schusswaffe durchsetzen wollte?
Hier wird gar nicht spekuliert, ich hatte hinsichtlich der "Zwangsmaßnahmen gefragt
Zitat:
...welcher Art sollten deise denn sein?
inkl. Rechtschreibfehler.
Ein
Zitat:
"Alter ich trete Dir Dein letztes Bein zu dem welches Du im Krieg fü+r Volk und Vaterland gelassen hast"
wird ebenso nicht vom Hausrecht gedeckt sein wie ein
Zitat:
"Wenn Ihr nicht abhaut gibt's ein paar an die Ohren!"
. Und die wenigsten Wachdienstler, die ich kennengelernt haben, waren ausgewiesene Experten in Sachen Diplomatie und verbaler Zurückhaltung.
Zitat:
Die verbale Ankündigung von geeigneten Zwangsmassnahmen - wie o.g.(Handgriffe u.Ä.)- dürften wohl kaum den Einsatz einer scharfen Schusswaffe legitimieren.
Was darf der geneigte Leser hierunter verstehen?
Edit: By the way - eine Gaswaffe wird schwerlich als "scharfe Schußwaffe" einzustufen sein (falls nicht grade durchbohrter Lauf, aber das ist wieder eine andere Baustelle)
Und die wenigsten Wachdienstler, die ich kennengelernt haben, waren ausgewiesene Experten in Sachen Diplomatie und verbaler Zurückhaltung.
Das tut mir leid...
Zitat:
Die verbale Ankündigung von geeigneten Zwangsmassnahmen - wie o.g.(Handgriffe u.Ä.)- dürften wohl kaum den Einsatz einer scharfen Schusswaffe legitimieren.
Was darf der geneigte Leser hierunter verstehen?[/quote]
Sofern er dazu unqualifiziert ist, nicht viel...
Zitat:
Edit: By the way - eine Gaswaffe wird schwerlich als "scharfe Schußwaffe" einzustufen sein (falls nicht grade durchbohrter Lauf, aber das ist wieder eine andere Baustelle)
Ich bezweifle, dass selbst der dekorierteste Soldat, in der Dunkelheit eine Gaspistole von einer scharfen Pistole differenzieren könnte... _________________ Ein Paragraph, ein Richter, ein Beklagter und doch kein Urteil.
Komischer Thread.
Ums mal auf den Punkt zu bringen:
Je nachdem was X gesagt hat, darf der Senior seine Gaswaffe aus Notwehr zücken.
Ein Angriff des X gegen den Senior wäre dann nicht mehr durch die Notwehr abgedeckt, weil Notwehr nicht gegen Notwehr eingesetzt werden kann.
Und dabei ist es völlig uniteressant, ob der Senior ne Gaswaffe, Wasserpistole oder eine Panzerfaust zückt. Jeder Angriff gegen ihn würde nicht mehr durch die Notwehr abgedeckt sein, da der Senior selbst in einer Notwehrsituation befindlich ist.
Daher ist es entscheident, was X nun gesagt hat.
Ich bezweifle, dass selbst der dekorierteste Soldat, in der Dunkelheit eine Gaspistole von einer scharfen Pistole differenzieren könnte...
Was freilich für die objektive Feststellung einer Notwehrlage schlicht und ergreifend ohne jede relevanz ist...
Ach tatsächlich?
Dann sollte man eine Wasserpistole in der Dunkelheit auf einen Polizisten richten.
Sicherlich wird er diese Bedrohung nicht objektiv betrachten...
Es gibt einen rechtich doch ziemlich relevanten Unterschied zwischen einer objektiven ´Gefährdungssituation und einem "bloßen Sichgefährdetfühlen". Der tödliche Schuß auf den Wasserpistolenträger aus vermeintlicher notwehr kann und wird dann insb,. unter dem Aspekt einer fahrlässigen Tötung gewürdigt. Wenn die "Nichtgefährungslage" dem Beamten nicht erkennbar war, dann liegt auch kein strafbares Verhalten vor, aber das ändert nichts daran, dass der tödliche Schuß objektiv nicht gerechtfertigt war...
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