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Person A, weiblich, will Person B, männlich "vernichten".
Vernichten heißt: Alle Informationen wie Vorstrafen und private Angelegenheiten, die Person B
niemandem sagen möchte, auch aus Rehabilitaionsgründen, wird von Person A
an andere Personen weitergegeben.
Andere Personen sind: Eltern, Geschwister, Schwager, Schwägerin und 2 andere Bekannte Personen von
Person B.
Person A ruft in unregelmäßigen Abständen (1 bis 4 Mal im Monat) bei den Bekannten der Person B an.
Person A erzählt auch Unwahrheiten.
Auch wird Person A von einigen Detekteien verfolgt, weil sie andere Männer "vernichten" will oder vernichtet hat.
Fragen:
1. Sind Offizialdelikte betroffen, so dass ein Staatsanwalt tätig werden muss?
Wenn ja, welche?
2. Ist Stalking ein O-Delikt?
3. Kann man bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken?
4. Einweisung in die Psychiatrie?
5. Welche Gesetze sind verletzt, wenn Person A anderen Personen mitteilt, dass Person B vorbestraft ist, ohne dass
Person B möchte, dass das jemand erfährt? (Resozialisierung ist kaum mehr möglich)
Fragen:
1. Sind Offizialdelikte betroffen, so dass ein Staatsanwalt tätig werden muss?
Nein
Zitat:
2. Ist Stalking ein O-Delikt?
Es handelt sich um ein relatives Antrags- und ein Privatklagedelikt, ohne Annahme eines öffentlichen Interesses darf die StA weder Anklage erheben (§ 376 StPO) noch sonst tätig werden.
Zitat:
3. Kann man bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken?
Allenfalls hinsichtilch der Unwahrheiten
Zitat:
4. Einweisung in die Psychiatrie?
"natürlich" nicht
Zitat:
5. Welche Gesetze sind verletzt, wenn Person A anderen Personen mitteilt, dass Person B vorbestraft ist, ohne dass
Person B möchte, dass das jemand erfährt? (Resozialisierung ist kaum mehr möglich)
Verfasst am: 29.01.08, 19:53 Titel: Re: andere Vorschläge?
tia hat folgendes geschrieben::
Wie ist das denn mit übler NAchrede
Es handelt sich um ein Antrags- und ein Privatklagedelikt, ohne Annahme eines öffentlichen Interesses darf die StA weder Anklage erheben (§ 376 StPO) noch sonst tätig werden.
Zitat:
Verleumdung,
Es handelt sich um ein Antrags- und ein Privatklagedelikt, ohne Annahme eines öffentlichen Interesses darf die StA weder Anklage erheben (§ 376 StPO) noch sonst tätig werden.
Zumindest ich würde das ohne eine Person nicht zu kennen nicht völlig ausschließen.
Exrichter hat folgendes geschrieben::
Zitat:
5. Welche Gesetze sind verletzt, wenn Person A anderen Personen mitteilt, dass Person B vorbestraft ist, ohne dass Person B möchte, dass das jemand erfährt? (Resozialisierung ist kaum mehr möglich)
keines
Wäre da nicht an eine Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis nach §185 i. V. m. § 192 StGB denkbar?
5. Welche Gesetze sind verletzt, wenn Person A anderen Personen mitteilt, dass Person B vorbestraft ist, ohne dass Person B möchte, dass das jemand erfährt? (Resozialisierung ist kaum mehr möglich)
keines
Wäre da nicht an eine Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis nach §185 i. V. m. § 192 StGB denkbar?
Nun, selbst WENN ausnahmsweise ein Straftatbestand verwirklicht sein SOLLTE, würde wiederum gelten: Es handelt sich um ein Antrags- und ein Privatklagedelikt, ohne Annahme eines öffentlichen Interesses darf die StA weder Anklage erheben (§ 376 StPO) noch sonst tätig werden...
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