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Änderungs- oder Widerspruchsbescheid!?

 
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anfänger_bürokratler
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.10.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 16:38    Titel: Änderungs- oder Widerspruchsbescheid!? Antworten mit Zitat

Hallo,
folgender SV: Ein Bürger der sich Schafe hält, bittet die Polizei um Begleitung seiner Schafherde bei der "Umsetzung" der Schafe von eine auf die andere Wiese. Dafür wird dem Bürger gemäß der gesetztlichen Grundlagen ein Kostenbescheid erlassen. In der Begründung des Kostenbescheides wird darauf verwiesen, dass sich der Bürger zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, was aber nicht Tatsache war. Er äußerte nur, dass er die Begleitung durch die Polizei wünscht.

Der Bürger hat sich nun einen RA genommen und dagegen Widerspruch eingelegt. Jetzt soll ein Änderungsbescheid erlassen werden. Dahingehend ist meine Frage: Hebt man den ursprünglichen VA mit der teilweisen falschen, jedoch unerheblichen Begründung der zugesagten Kostenübernahme (zahlen muss er auch ohne Kostenübernahmeerklärung) komplett auf oder tenoriert man etwa so:

Die Behörde xyz erlässt folgenden Änderungsbescheid:
Der Kostenbescheid vom 02.01.2008 wird insoweit aufgehoben, dass die Begründung "Eine Kostenübernahme ihrerseits wurde bei der Polizei abgegeben" gestrichen wird.

Edit sagt: Ein Widerspruchsbescheid ist nicht möglich, da kein Vorverfahren vorgesehen ist. Dahingehend also doch die Frage: Wie tenoriert man und wie baut man den Änderungbescheid auf?

Danke und MfG
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

da die falsche aussage eher in den sachverhalt als in die rechtliche begründung gehört, sehe ich überhaupt keine veranlassung, den ausgangsbescheid zu ändern, da dieser allein durch die fehlerhafte sachverhaltsangabe weder formelle noch materielle mängel aufweist.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Sache muss ein Widerspruchsbescheid ergehen. Im WSB ist der WS zurückzuweisen, weil er unzulässig ist. Schließlich muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Ausnahme von der Widerspruchsfreiheit vorliegt. In diesem Zusammenhang wird der Bescheid aus nachgebessert und die Begründung korrigiert

Zweckmäßigerweise bietet sich an den RA darauf hinzuweisen, dass ein WS-Verfahren - ggf. nach Ablauf der Klagefrist - in diesem Fall nicht stattfindet. Wenn er dann den WS zurücknimmt hat sichs erledigt.

Falls der WS nicht zurückgenommen wird, ist noch § 80 VwVfG zu prüfen.

"1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist."
_________________
mfg
Klaus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

nur dass keine form- oder verfahrensvorschrift verletzt wurde.

wie schon gesagt, gehört die rechtlich irrelevante feststellung, dass der WF mit den kosten einverstanden war, in die sachverhaltsdarstellung (I.).

damit ist weder die begründung noch ein anderer formell im vwvfg geregelter verfahrensteil verletzt.

ist ein vorverfahren überhaupt nicht vorgesehen, erscheint mir eine verbescheidung des widerspruches überhaupt nicht möglich.
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