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Gegen meinen Willen Bilder Online,Strafrechtliche Folgen ?

 
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Surfer88
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 23:23    Titel: Gegen meinen Willen Bilder Online,Strafrechtliche Folgen ? Antworten mit Zitat

Hallo,
habe ein Problem....
hatte jetzt für 2 Jahre eine Freundin die Beziehung ging nun sehr unschön in die Brüche.

Nun stellt sie aus Rache, Fotots von mir Online (mit sexuellem Inhalt)

meine Frage nun: Ist das überhaupt rechtlich in Ordnung?
Ich möchte nicht das sie diese fotos ins Netz stellt!!!

Habe Adesse und alles. Und habe ihr auch schon gesagt das ich das nicht möchte !
Kann Sie (17Jahre alt) dafür Strafrechtlich verlangt werden?

Danek Gruß
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 23:39    Titel: Antworten mit Zitat

Beweise sichern und ab zur Polizei damit um Anzeige zu stellen.
_________________
Geist ist Geil!
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

Evtl. Folgen: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html Geschockt
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke in diesem Fall könnte auch noch noch Stalking oder Beleidigung im Raum stehen..
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Geist ist Geil!
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 00:02    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte durchaus in Betracht kommen - aber um das jetzt 'rauszusuchen bin ich zu müde Mr. Green
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

ist ja doch strafrecht Pfeil
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maltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

evtl. der § 201a "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen"
Zitat:
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ich denke in diesem Fall könnte auch noch noch Stalking oder Beleidigung im Raum stehen..


Beleidigung vielleicht, Stalking bzw. wie es richtig heißt Nachstellen, glaub ich eher nicht, denn

StGB §238 hat folgendes geschrieben::
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln der sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Jetzt ist die Frage ob das Veröffentlichen von privaten Fotos unter "eine andere vergleichbare Handlung" fällt. Andere Punkte sehe ich hier nicht als zutreffend.
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