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Anwaltsgebühren nach §§ 286 BGB
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stefan13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 20:31    Titel: Anwaltsgebühren nach §§ 286 BGB Antworten mit Zitat

hallo...
ich bekam am 22.01.2005 eine Kaufpreis-Rückforderung eines Anwalts in Höhe von 811€. Mein Anwalt schrieb damals dem Anwalt der gegnerischen Partei, dass ich die 811€ erstatten werde, aber nicht die noch zusätzlichen geforderten 117,62€ (Anwaltsgebühren) des gegnerischen Anwaltes. Da kein Verzug vorliegt.
Nun bekam ich wieder Post am 22.01.08(drei Jahre später). Hier verlangt nun der Anwalt seine 117,62€.
Muss dazu noch sagen, dass die 811€ von einem Navi waren, dass gestohlen war und ich auch schon eine Gerichtsverhandlung hatte. Das Verfahren gegen mich wurde aber am 10.01.08 eigestellt.
Ich hoffe ihr habt den Fall verstanden.
Meine Frage nun. Ist dies nun nach drei Jahren noch rechtmäßig? Und muss ich die Anwaltsgebühren bezahlen?
Vielen dank für eure Antwort
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Verjährt ist eine Forderung aus 2005 erst am 31.12.2008.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Außerdem ist der Verzugschaden nur eine Anspruchsgrundlage für SchE. Eine andere ist z.B. der deliktische SchE-Anspruch.

Hierbei ist in der Regel kein Verzug erforderlich....
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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stefan13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

danke für deine schnelle antwort. jetzt bleibt nur noch die frage, ob die forderung auch wirklich rechtens ist. bei der kaufpreis-rückforderung war ich ja nicht im "Verzug". ich habe die 811€ damals sofort bezahlt. ich zitiere " die mit unserer einschaltung aufgelaufenen anwaltlichen gebühren und auslagen erlaube ich mir im wege des verzugsschadens nach §§ 286 ff. bgb nachfolgend bekanntzugeben mit der aufforderung des zahlungsausgleiches gegenüber eines unserer u. a. konten."
mein anwalt hat schon vor drei jahren in dem schreiben erwähnt hat, dass es sich hierbei nicht um verzug handelt. und mir geraten nicht zu zahlen. wieso kommt jetzt nach drei jahren wieder ein schreiben? probiert dieser anwalt einfach nur nochmal sein glück?
was passiert, wenn ich dieser forderung nicht nachgehe?
vielen dank
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ging die Einmalzahlung von 811 Euro an den Anwalt oder an den Gläubiger ?
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Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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stefan13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

hallo, die einmalzahlung von 811€ ging auf ein konto des gegnerischen anwalts. der dann wahrscheinlich den betrag an den gläubiger überwies.
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Bezahlung des Anwaltes hat er zunächst einmal seine Kosten einbehalten und den Restbetrag an seinen Mandanten weitergeleitet.

Demzufolge besteht noch ein Anspruch des Gläubigers aus der 811-Euro-Geschichte - eben exakt diese 117,62 Euro.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

report hat folgendes geschrieben::
Demzufolge besteht noch ein Anspruch des Gläubigers aus der 811-Euro-Geschichte - eben exakt diese 117,62 Euro.

Dieser Anspruch besteht nur, wenn tatsächlich Verzug vorlag. Ansonsen ist der Gläubiger für die Zahlung seines Anwaltes selber verantwortlich.

Hat der Gläubiger denn vor Beauftragung des Anwaltes den Kaufpreis von "ich" gefordert?
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stefan13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

nein. das schreiben war die erste forderung. vorher gab es keine von seiten des gläubigers!
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn "ich" dann nicht auf irgend eine andere Art und Weise in Verzug geraten ist, dann sind die gegnerischen Anwaltsgebühren, wenn sie als Verzugsschaden geltend gemacht werden, m. E. nicht zu erstatten. Da "ichs" Anwalt genau dies seinerzeit geschrieben hatte, gehen wir mal davon aus, daß Verzug tatsächlich nicht vorlag.

@Milo:
Welchen deliktischen Anspruch könnte der Gläubiger hier haben, um seine Anwaltskosten ersetzt zu bekommen?
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stefan13
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

danke für eure antworten. habt mir sehr geholfen.
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Seevetaler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht es denn mit § 823 I iVm § 249 aus?

Wie halt auch bei Verkehrsfällen: wenn die Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war.....

Bei Verkehrsunfällen muss doch auch nicht - um die Kosten für den Rechtsanwalt ersetzt zu bekommen - Verzug vorliegen.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Verkehrsunfall etc. ist klar. Hier ging es um einen Kaufvertrag.....
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Verkehrsunfall etc. ist klar. Hier ging es um einen Kaufvertrag.....


Nicht unbedingt....

stefan13 hat folgendes geschrieben::
Muss dazu noch sagen, dass die 811€ von einem Navi waren, dass gestohlen war und ich auch schon eine Gerichtsverhandlung hatte. Das Verfahren gegen mich wurde aber am 10.01.08 eigestellt.


Wenn "ich" wusste, dass er heiße Ware verkauft, sind wir im Deliktsrecht. Kann also auch eine 153er Einstellung gewesen sein....
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Wenn "ich" wusste, dass er heiße Ware verkauft, sind wir im Deliktsrecht. Kann also auch eine 153er Einstellung gewesen sein....

Ja, das hatte ich nicht berücksichtigt. Danke!
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