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Also der schuldner hat eine kontopfändung schon seit monaten der gläubiger lässt die kontopfändung weiterlaufen obwohl er keine chance hat auch nur einen cent zu bekommen da das arbeitskommen des schuldners sehr weit unter dem pfändungsfreibetrag liegt und der schuldner auch keine sonstigen einkommen hat. Für den schuldner entstehen durch die kontopfändungen nur noch mehr kosten und auch sonstige probleme wie z.b das zahlen von rechnungen da das geld ja nach 2 wochen abgeholt werden muss und ein betrag der erneut eingezahlt wird pfändbar ist.
jetzt meine frage: ist es irgendwie möglich den gläubiger dazu zu zwingen/bringen die kontopfändung ausser kraft zu setzen?
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 29.01.08, 23:20 Titel:
Man könnte den Gläubiger durch ein Anbieten einer geringen Ratenzahlung und nettes Schreiben dazu bringen, dass dieser die Kontopfändung Ruhen lässt bzw. zurücknimmt. "Zwingen" kann man den Gläubiger nicht.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.01.08, 23:48 Titel:
Genau diese Unbequemlichkeit, sein Konto nicht mit allen Funktionen benutzen zu können, ist nämlich vom Gläubiger beabsichtigt, da dieser ansonsten bei der geschilderten Vermögenslage nie Aussicht hätte, an sein Geld zu kommen.
Hallo Benny,
warum muss das Geld nach zwei Wochen abgeholt werden? Soweit ich weis sind es nur Sozialleistungen welche binnen 7 Tagen vor der Kontopfändung geschützt sind. Pfandfreies Arbeitseinkommen kann auf dem Konto verbleiben. Der Gläubiger hat auch nach drei Wochen keinen Zugriff auf das Geld.
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 30.01.08, 10:08 Titel:
Hier werden die Begriffe Kontopfändung und Pfändung des Arbeitseinkommens verwechselt. Bei der Pfändung des Arbeitseinkommens gibt es tatsächlich eine Tabelle, aus der ersichtlich ist, wie hoch der zu pfändende Betrag ist bzw. wieviel dem Schuldner verbleiben darf.
Bei der Kontopfändung hingegen ist das Konto gepfändet, nicht das Einkommen. Dabei ist es zunächst einmal vollig unerheblich, wie hoch das Einkommen ist, das auf das Konto überwiesen wird. Denn schließlich könnte auf das Konto ja neben dem Arbeitseinkommen noch weiteres Geld eingehen (Finanzspritze von Mama/Oma/Tante etc. oder weiteres Einkommen oder oder oder). Daher ist der Gläubiger mit der Kontopfändung unter Umständen erfolgreicher als mit der Pfändung des Arbeitseinkommens.
da das arbeitskommen des schuldners sehr weit unter dem pfändungsfreibetrag liegt und der schuldner auch keine sonstigen einkommen hat.
Aufgrund dieser Vorgaben sehe ich eine Verwechslung nicht! Hier scheint auf dem Konto nur das Arbeitseinkommen zu landen. Dieses kann per Antrag beim zuständigen Amtsgericht entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO von der Pfändung feigestellt werden. Sofern das Einkommen schwankt sollte direkt ein Blanketbeschluss beantragt werden, dann muss die bank sich darum kümmern, das die Grenzen eingehalten werden.
Daher verstehe ich nicht, das der TE gleubt, das dass Arbeitseinkommen innerhalb 2 Wochen vom Konto runter muss.
Mal unabhängig von der Frage 2 Wochen oder nicht, 850k Antrag usw (im übrigen sind Blankettbeschüsse m.M.n. unzulässig) zur Frage wie die Pfändung wegzubekommen ist.
Die Pfändung wird man los durch:
a. Vereinbarung mit dem Gläubiger
b. komplette Zahlung der Schuld
c. durch Aufhebung durch das Gericht
c. ist über einen Antrag nach § 765a ZPO möglich, ist aber an hohe Anforderungen gebunden und man sollte keine hohen Erwartungen an die Erfolgsaussichten knüpfen.
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