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Verfasst am: 29.01.08, 16:38 Titel: Änderungs- oder Widerspruchsbescheid!?
Hallo,
folgender SV: Ein Bürger der sich Schafe hält, bittet die Polizei um Begleitung seiner Schafherde bei der "Umsetzung" der Schafe von eine auf die andere Wiese. Dafür wird dem Bürger gemäß der gesetztlichen Grundlagen ein Kostenbescheid erlassen. In der Begründung des Kostenbescheides wird darauf verwiesen, dass sich der Bürger zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, was aber nicht Tatsache war. Er äußerte nur, dass er die Begleitung durch die Polizei wünscht.
Der Bürger hat sich nun einen RA genommen und dagegen Widerspruch eingelegt. Jetzt soll ein Änderungsbescheid erlassen werden. Dahingehend ist meine Frage: Hebt man den ursprünglichen VA mit der teilweisen falschen, jedoch unerheblichen Begründung der zugesagten Kostenübernahme (zahlen muss er auch ohne Kostenübernahmeerklärung) komplett auf oder tenoriert man etwa so:
Die Behörde xyz erlässt folgenden Änderungsbescheid:
Der Kostenbescheid vom 02.01.2008 wird insoweit aufgehoben, dass die Begründung "Eine Kostenübernahme ihrerseits wurde bei der Polizei abgegeben" gestrichen wird.
Edit sagt: Ein Widerspruchsbescheid ist nicht möglich, da kein Vorverfahren vorgesehen ist. Dahingehend also doch die Frage: Wie tenoriert man und wie baut man den Änderungbescheid auf?
da die falsche aussage eher in den sachverhalt als in die rechtliche begründung gehört, sehe ich überhaupt keine veranlassung, den ausgangsbescheid zu ändern, da dieser allein durch die fehlerhafte sachverhaltsangabe weder formelle noch materielle mängel aufweist.
in der Sache muss ein Widerspruchsbescheid ergehen. Im WSB ist der WS zurückzuweisen, weil er unzulässig ist. Schließlich muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Ausnahme von der Widerspruchsfreiheit vorliegt. In diesem Zusammenhang wird der Bescheid aus nachgebessert und die Begründung korrigiert
Zweckmäßigerweise bietet sich an den RA darauf hinzuweisen, dass ein WS-Verfahren - ggf. nach Ablauf der Klagefrist - in diesem Fall nicht stattfindet. Wenn er dann den WS zurücknimmt hat sichs erledigt.
Falls der WS nicht zurückgenommen wird, ist noch § 80 VwVfG zu prüfen.
"1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist." _________________ mfg
Klaus
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