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wie ist die Rechtslage wenn folgender Fall vorliegen würde:
Person A zeigt Person B wegen Betruges an, B widerum zeigt A wegen Falscher Verdächtigung an.
Gegen B wird ein Verfahren eingeleitet und B wird wegen tatsächlicher Unschuld freigesprochen.
Die Anzeige gegen A ist von der Staatsanwaltschaft als Eingegangen bestätigt, jedoch scheinbar nicht weiter bearbeitet, Nachfragen werden nicht beantwortet. Datum der Anzeige war in 2001, der Prozess gegen B endete in 2005.
Wie kann man eine Antwort der Staatsanwaltschaft bekommen ?
Was kann man tun wenn weiterhin keine Reaktion erfolgt, Beschwerde? bei wem?
Die Beschwerde wäre als Dienstaufsichtsbeschwerde an den Behördenleiter zu richten, eine Ankündigung, dass soetwas beabsichtigt wird, kann manchmal die Wege beschleunigen.
In der Sache dürfte der Vorwurf indes nihct mehr verfolgt werden können, da als "Handlung" verjährungberechnend die Strafanzeige zu werten wäre und die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt... nur für den Fall, dass verjährungsunterbechende Maßnahmen (§ 78c StGB) vor 2006/nach Januar 2003 erfolgt wären, könnte hier noch eine weitere Verfolgung des Vorwurfs erfolgen.
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