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Tat noch anzeigbar oder schon verjährt?

 
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Traudi2007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.04.2007
Beiträge: 84
Wohnort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 12:31    Titel: Tat noch anzeigbar oder schon verjährt? Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor einiger Zeit hier

Code:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=135103


mal eine erbrechtliche Frage, natürlich nur aus reinem Privatinteresse, gestellt.

Es ging darum, daß jemand zum Alleinerben benannt worden ist und ein Anderer Geld vom Erblasser bekommen hat, welches "guten Zwecken" zukommen sollte.

Der Erblasser ist 1995 verstorben.

Zweimal hat der Alleinerbe bei dem Anderen um Nachweise dafür gebeten, daß das Geld (35.000.- DM) tatsächlich einem guten Zwecke zugekommen ist. Auf diese Aufforderungen ist aber nie geantwortet worden.

Könnte man diesen Sachverhalt noch anzeigen oder ist das schon verjährt? Was für eine Straftat wäre das? Der Alleinerbe muß zwangsläufig befürchten, daß das Geld eingesteckt worden ist und nicht den guten Zwecken zugekommen ist.

Wie würde der Alleinerbe gegenüber dem Anderen auf eine Strafanzeige für den Fall, daß ein Nachweis nicht erbracht wird, hinweisen, ohne sich dabei selbst wegen Bedrohung o.ä. angreifbar zu machen?

Ich bedanke mich sehr für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Traudi
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 31.01.08, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Strafnorm auch immer in Betracht kommen würde... alles würde ab 5 Jahren nach der tat strafrehtlich nicht mehr verfolgt werden können. Wenn also davon auszugehen wäre, dass die Geldvereinnahmung 2003 erfolgte bzw erfolgt sein könnte, dann wären da den Strafverfolgern die Hände gebunden. Anzeigen kann man sowas freilich schon, aber der Einstelungsbescheid wäre schneller da als die Eingangsbestätigung des Vorgangs...
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Nur zum Verständnis: Da gibt es einen Alleinerben, der meines Erachtens doch eigentlich allein erbt und einem anderen, der auch was erbt um dieses Erbe einem guten Zweck zukommen lassen soll. Versteh ich nicht?

Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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gotto
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Sehr glücklich Hallöle

Nur zum Verständnis: Da gibt es einen Alleinerben, der meines Erachtens doch eigentlich allein erbt und einem anderen, der auch was erbt um dieses Erbe einem guten Zweck zukommen lassen soll. Versteh ich nicht?

Grüssle


Es könnte sich um ein mit einer Auflage beschwertes Vermächtnis handeln.

(siehe auch Regelungen zum Vermächtnis und Regelungen zur Auflage)
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt

Ich bin verblüfft. Ergo werde ich mal vorab ein hieb- und stichfestes eigenhändig verfasstes Testament ausarbeiten.

Grüssle
_________________
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Traudi2007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.04.2007
Beiträge: 84
Wohnort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Exrichter,

ich bedanke mich sehr für Ihre objektive, wenn auch ernüchternde, Antwort. Auch wenn dies bedeutet, daß der Erbe zu lange gewartet hat und zu Unrecht immer noch auf die Redlichkeit des Anderen vertraut hat, so daß jetzt das geschehene Unrecht statuiert wird.

Zum Verständnis für die anderen Beteiligten: Ja, mein Beispielssachverhalt bezog sich tatsächlich um ein Vermächtnis mit Auflage.

Ich danke Ihnen allen für die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Traudi
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gotto
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Traudi2007 hat folgendes geschrieben::


Zum Verständnis für die anderen Beteiligten: Ja, mein Beispielssachverhalt bezog sich tatsächlich um ein Vermächtnis mit Auflage.


Mein Nachlass-Recht-Dozent wäre stolz auf mich... Cool
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 01.02.08, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

gotto hat folgendes geschrieben::
Mein Nachlass-Recht-Dozent wäre stolz auf mich... Cool
@gotto - Wir SIND alle stolz auf Dich... Winken

P.S.: Ihr hattet einen "Nachlass-Recht-Dozenten"? bei uns hiess die vorlesung schlicht Erbrecht I und II....
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gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
gotto hat folgendes geschrieben::
Mein Nachlass-Recht-Dozent wäre stolz auf mich... Cool
@gotto - Wir SIND alle stolz auf Dich... Winken

P.S.: Ihr hattet einen "Nachlass-Recht-Dozenten"? bei uns hiess die vorlesung schlicht Erbrecht I und II....


Das ist der Unterschied zwischen Jura und dem Rpfl.-Studiengang... Winken

Bei uns gab es das Fach "Nachlass", einmal unterrichtet von nem Richter, einmal von nem Rpfl....
_________________
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