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Pauschalbestrafung von Schülern nach zweifelhaftem Vergehen

 
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anderlex
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 12:10    Titel: Pauschalbestrafung von Schülern nach zweifelhaftem Vergehen Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende exemplarische Situation :

Eine Gruppe von Schülern ( Schüler A,B,C,D,E..) will nach Schulschluss das Gelände verlassen. Zu dieser Zeit ist ausschließlich der Haupteingang geöffnet; das Tor des Hinterausgangs ist verschlossen. Die Gruppe von Schülern überquert dennoch Tor und wird von Lehrkraft "erwischt". Schüler A,B,C setzt den Weg nach Hause fort, Schüler D,E,F regestriert die Lehrkraft und bleibt stehen. Schüler D,E,F geraten in Konflikt mit dem Lehrer, verhalten sich nicht respektvoll. Am nächsten Tag wird nach kurzer Besprechung des Vorfalls eine generelle Strafe für alle beteiligten Schüler verhängt, die deutlich überzogen ausfällt, da Schüler D,E,F schon öfter mit der Schulordnung in Konflikt geraten sind.

Ort: Schule, öffentliches Gebäude

Zeit: Auf dem Weg nach Hause

Bundesland: Bremen


Nun zu meinen rechtlichen Fragen :

Ist das Verlassen des Schulgeländes auf unkonventionelle Weise ohne Beschädigung von Fremdeigentum "strafbar" ? (kein Vermerk in Schulgesetz und Schulordnung)

Meines Wissens liegt das Erziehungs- und "Sorgerecht" auf den Schulwegen bei den Eltern. Darf die Schule trotzdem Sanktionen verhängen?

Dürfen die Schüler A,B,C die sich nicht abfällig der Lehrkraft verhalten haben und auch noch nicht andersweitig aufgefallen sind für das Vehlferhalten von den Schülern D,E,F mitbestaft werden?

Wie sieht es aus wenn die Strafe keinen Bezug zur Tat hat, unverhältnismäßig ist und keine pädagogische oder erzieherische Wirkung hat?


Meines erachtens ist eine pauschale Bestrafung von Schülern, die zudem von der Härte vollkommen überzogen ist, nicht möglich. Wie ist die Rechtslage? Was kann man als Schüler / Elternteil bei derartigem Missmanagment der Schule machen?


Vielen Dank Smilie

Alexander Brandt
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HendrikL.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Was wurde denn für eine Strafe verhängt?
Gruß,
Hendrik
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anderlex
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Woche sollen die entsprechenden Schüler das gesamte Schulgebäude/gelände reinigen.
Für die Schüler A,B,C, die "nur" über ein verschlossenes Tor das Gelände verlassen haben vollkommen unverhältnismäßig und ohne jeglichen Sinn.
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anderlex
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab nochmal ein bisschen gegoogelt...

Zunächsteinmal ist in der Hausordnung der besagten Schule kein Vermerk auf die "Art des Verlassens des Schulgeländes".
Dessweiteren verstößt die ausgesprochene Strafe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und für die Schüler A,B,C ist eine Kollektivstrafe unzulässig (siehe Auszug).

Auszug Schulgesetz :

„Kollektivstrafen gegenüber Schülern sind unzulässig
Im Zusammenhang mit den Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmitteln ist zu beachten, dass im Schulrecht bei einem Fehlverhalten einzelner Schüler eine Kollektivstrafe nicht verhängt werden darf. Die Verhängung von Kollektivstrafen würde auch zwangsläufig unschuldige Schüler treffen. Dies wäre dann ein Verstoß gegen den elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz, dass jede Strafe Schuld im Sinne einer vorwerfbaren Verwirklichung eines Straftatbestandes voraussetzt. Die Schule ist aber als staatliche Einrichtung den Grundsätzen von einem Rechtsstaat unterworfen. Zudem würde die Kollektivstrafe gegen die Menschenwürde verstoßen, weil sie die von ihnen betroffenen Unschuldigen zum bloßen Objekt der Schuldisziplinargewalt erniedrigen würde. Aus diesen Gründen sind Kollektivstrafen im Schulbereich stets unzulässig.
Beispiel:
Ein Schüler beleidigt seinen Lehrer in einer Schülerzeitung. In der Klasse kann der Lehrer den verantwortlichen Schüler nicht ausfindig machen. Der Lehrer kann nun nicht alle Schüler der Klasse zum Nachsitzen verdonnern. Dies würde eine unzulässige Kollektivstrafe darstellen, da von der Maßnahme des Schülers auch unschuldige Schüler betroffen wären“

In meinem geschilderten Beispiel werden die Schüler A,B,C kollektiv bestraft für eine Handlung die zum einen nicht in der Hausordnung geregelt ist und die sie zum anderen (-->Beleidigung der Lehrkraft) nicht begangen haben. Durch den Sprung über das Tor haben sie niemanden gefährdet, verletzt oder etwas beschädigt.


Wie würdet ihr in diesem Fall weiter vorgehen?

Sollte man durch Gespräche mit der KlassenlehrerInn und erleuterung der Rechtslage nur die Strafe abwenden. oder direkt Aufsichtsbeschwerde einlegen und mit einem Anwalt gegen die Schule und die entsprechenden Lehrer vorgehen. Was ist möglich? was ist sinnvoll?
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

anderlex hat folgendes geschrieben::

In meinem geschilderten Beispiel werden die Schüler A,B,C kollektiv bestraft für eine Handlung die zum einen nicht in der Hausordnung geregelt ist


Nein, das ist jedenfalls keine Kollektivbestrafung.

anderlex hat folgendes geschrieben::
und die sie zum anderen (-->Beleidigung der Lehrkraft) nicht begangen haben.


Das wäre dann allerdings eine Kollektivbestrafung.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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anderlex
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Strafe und Strafhärte ist bemessen an :

- Überquerung des verschlossenen Tores und vorallem an dem Fehlverhalten mancher Schüler gegenüber der Lehrkraft.

Also ist die Strafe gegen die, die nur das Tor überquert haben doch Kollektiv oder?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

anderlex hat folgendes geschrieben::

- Überquerung des verschlossenen Tores


Nicht kollektiv. Kann man auch abtrennen und jeder der Schüler hat das gemacht.

anderlex hat folgendes geschrieben::
und vorallem an dem Fehlverhalten mancher Schüler gegenüber der Lehrkraft.


Also ist der überwiegende Teil kollektiv.

Im Ergebnis müßte die Strafe gegen A,B,C aufgehoben und wegen des Toren neu - und niedriger - festgesetzt werden. Soweit hier eine Strafe überhaupt zulässig ist.
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maltem
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Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal zwei Rückfragen
Zitat:
Schüler A,B,C setzt den Weg nach Hause fort

1. Ist das eine andere Formulierung für "A, B, C waren schnell genug und sind weggerannt"?

Zitat:
da Schüler D,E,F schon öfter mit der Schulordnung in Konflikt geraten sind

2. Sind A, B und C bis jetzt unbescholten?


Ganz allgemein: Es ist sicher nicht sinnvoll, da eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen oder gar einen Anwalt einzuschalten. Da wird zum einen allerhöchstwahrscheinlich nix bei rumkommen, und wenn doch wir doch werden A, B und C sicher kein leichtes Leben mehr an der Schule haben.

Am einfachsten wäre es, in den sauren Apfel zu beißen und die Strafe abzubrummen, ist zwar unangenehm, aber es gibt schlimmeres. Falls das keine Option ist sollten A, B und C mit ihren Eltern einen Termin beim Direktor vereinbaren, um die Sache nochmal zu erörtern. Der Rechsweg ist nicht immer die beste Lösung.
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anderlex
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

A,B,C sind nicht weggerannt. Sie haben ganznormal ihren Weg fortgesetzt und nicht bemerkt das ein Lehrer die hinteren Schüler angesprochen hat. Am nächsten Tag zeigten sie sich kooperativ und gaben sofort zu das sie über das Tor gestiegen sind. Sowohl A, B , und C haben sich noch nie etwas zu schulden kommen lassen und sind absolut freundliche und hilfsbereite Schüler.

Wenn es nur darum ginge eine kleine Strafe zu machen die einem aufgebrummt wurde wäre das vertretbar, aber diese Kollektivierung, die dazu führt das alle Schüler eine Wochelang nach der Schule das gesamte Gelände reinigen müssen( Zeitaufwand pro tag min. 1 h) verstößt viel zu hart gegen den "Angemessenheitsparagraphen". Außerdem ist noch überhauptnicht geklärt ob das übersteigen eines geschlossenen Tores überhaupt eine Ordungsmaßnahme mitsichbringen darf.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo anderlex,
Zitat:
Ist das Verlassen des Schulgeländes auf unkonventionelle Weise ohne Beschädigung von Fremdeigentum "strafbar"?
Na ja. Das Abschließen des Tors signalisiert, dass hier niemand mehr durchgehen soll. Soll jeder Schüler folgenlos über das Tor klettern dürfen?

Zitat:
Dürfen die Schüler A,B,C die sich nicht abfällig der Lehrkraft verhalten haben und auch noch nicht andersweitig aufgefallen sind für das Fehlverhalten von den Schülern D,E,F mitbestraft werden?
Nein.

Zitat:
Was kann man als Schüler / Elternteil bei derartigem Missmanagment der Schule machen?
Sollte man durch Gespräche mit der KlassenlehrerInn und erleuterung der Rechtslage nur die Strafe abwenden. oder direkt Aufsichtsbeschwerde einlegen und mit einem Anwalt gegen die Schule und die entsprechenden Lehrer vorgehen. Was ist möglich? was ist sinnvoll?
Wer hat die Strafe erlassen, der an dem Vorfall beteiligte Lehrer, der Klassenlehrer, der Schulleiter? Die sechs Elternteile der Schüler A, B und C können einen gemeinsamen Gesprächstermin bei ihm machen, dort erklären, was tatsächlich vorgefallen ist und verlangen, dass die vorgesehene undifferenzierte Strafe in ein angemessenes Maß umgewandelt wird.

Schöne Grüße
Kurt
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zunächsteinmal ist in der Hausordnung der besagten Schule kein Vermerk auf die "Art des Verlassens des Schulgeländes".
Du bist also Anhänger der "auch Selbstverständlichkeiten müssen geregelt sein"-Fraktion.
Also ergänzen wir die Schulordung um "§1234: Verlassen des Schulgeländes: Das Schulgelände darf nur über Ausgänge verlassen werden. Ein Ausgang, der verschlossen ist (Abschließen des Schlosses o.ä.) gilt nicht als Ausgang im Sinne dieses §"
Geht noch?
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Redfox
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Dufte der Hinterausgang überhaupt verschlossen sein. Wie sieht das feuerpolizeilich aus?

Vielleicht kann man hieraus ja als Schüler auch noch Honig saugen.
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anderlex
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Strafe wurde von dem Klassenlehrer und dem betroffenen (beleidigten) Lehrer getroffen.

Ich denk schon das der Hinterausgang verschlossen sein darf. Für den Fall eines Feuers gibt es einnen konkreten Plan...

Eine Ordnungsmaßnahme darf laut geltendem Schulgesetz nur als letztes Mittel verwendet werden. Da die Schüler A,B,C nicht auffällig in der Vergangenheit waren, die "Tat" eingeräumt haben und sich gesprächsbereit zeigten, ist für mich eine einfache Verwahnung ausreichend. Alles andere würde meiner Ansicht nach gegen den shcon oft erwähnten "Angemessenheitsparagraphen" verstoßen.



Ich bedanke mich schonmal rechtherzlich für die viele, nette und kompetente Hilfe Smilie

Alexander
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo anderlex,
Zitat:
Die Strafe wurde von dem Klassenlehrer und dem betroffenen (beleidigten) Lehrer getroffen.
Dann sollten möglichst beide bei dem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern von A, B und C dabei sein.

Zitat:
Da die Schüler A,B,C nicht auffällig in der Vergangenheit waren, die "Tat" eingeräumt haben und sich gesprächsbereit zeigten, ist für mich eine einfache Verwarnung ausreichend. Alles andere würde meiner Ansicht nach gegen den schon oft erwähnten "Angemessenheitsparagraphen" verstoßen.

Also je nachdem wie das Tor konstruiert ist, besteht beim Drüberklettern mindestens die Möglichkeit, dass es durch Dreck an den Schuhen verschmutzt wird, oder vielleicht auch, dass es mechanisch beschädigt wird. Wenn es dreckig geworden ist, sollten es die Schüler m.E. schon gründlich reinigen müssen. Aber meine Meinung ist da nicht wichtig, es sollte möglichst in dem Gespräch ein für alle Seiten annehmbarer Kompromiss gefunden werden.

Schöne Grüße
Kurt
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HendrikL.
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Kollektivstrafen sind sowieso generell verboten, siehe SchulG.
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