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Verfasst am: 12.02.08, 09:06 Titel: Datenschutz bei Behörden
Darf der Mitarbieter A in der Behörde eine Auskunft z.B.l neue Wohnungsanschrift der Person B herausgeben????? Wann greift der Datenschutz ein und wer ist berechtigt diese Auskunft einzuholen
Die Meldebehörde darf z.B. unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. 'berechtigtes Interesse) die Anschrift einer Privatperson auch an andere Privatpersonen rausgeben. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Die Meldebehörde darf z.B. unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. 'berechtigtes Interesse) die Anschrift einer Privatperson auch an andere Privatpersonen rausgeben.
Nicht ganz, denn eine einfache Melderegisterauskunft ist ohne jede Prüfung der Berechtigung möglich , dabei werden ggf. übermittelt:
1. Vor - und Familienname,
2. Doktorgrad,
3. Anschrift, ggf. auch neue Anschrift (bei Wegzug).
Die erweiterte Melderegisterauskunft erfordert dann ein berechtigtes Interesse und gibt zusätzliche Auskunft zu:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
8. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und
9. Sterbetag und -ort.
Will man als Betroffener solche Auskünfte verhindern, muß man eine Auskunftssperre einrichten lassen, deren Einrichtung allerdings wieder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Schutzwürdige Belange wären bspw. konkrete Gefahr für Leib und Leben oder ähnliches.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
sprich, es kann irgendwer kommen und eunfach sich was ausdenken und dann gibt die Meldebehörde die Adresse usw. raus oder wie????? Oder muss dieses belegt werden, so kann sonst jeder kommen
sprich, es kann irgendwer kommen und eunfach sich was ausdenken und dann gibt die Meldebehörde die Adresse usw. raus oder wie?????
Hallo,
eine einfache Melderegisterauskunft bedarf (zumindest nach der von mir zitierten Fassung des hess. Landesmeldegesetzes) keiner besonderen Begründung. Aber...
...wenn ich die Anschrift einer Person wissen will, kann ich natürlich nicht einfach mit ihrem Passbild oder Handyfoto aufs Meldeamt latschen, sondern benötige schon (und zwar vorher) ihren Namen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
das ist mir schon klar, aber was sind es für Gesetzte die einer priv. person keinen Schutz gewähren sondern einfach Name sagen und zack schon hat man Auskunft !!!! Also irgendwas läuft in Deutschland falsch, bleibt wohl der Person sich nur komplett abzumelden
Was haben Sie für ein Problem? Warum sollte es mir nicht möglich sein, die Anschrift eines Menschen herauszufinden, der mir z.B. etwas verkauft hat und es stellt sich hinterher heraus, dass es kaputt ist, gestohlen war oder was weiß ich.
Einige Informationen muss ich über die Person ja schon haben, die ich finden will, z.B. zumindest den Ort wo sie wohnt. Und in größeren Städten dürfte das noch lange nicht reichen - versuchen Sie mal, eine Meldergisterauskunft von Sabine Schmidt aus Berlin zu bekommen. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
die Kommentierung zum Melderecht lässt auch zu, die Anschrift mitzuteilen, die einer Meldebehörde im Wege der Rückmeldung durch die neue Gemeinde mitgeteilt wurde. Dh der Fragende geht zur Gemeinde mit alter Anschrift und bekommt die neue Anschrift.
Das ist insbesondere wichtig, um seine Forderungen vollstrecken zu können. Sonst könnte ein Schuldner igrendwo hin verziehen und man würde ihn nie finden.
Das Melderecht lässt teilweise sogar Auskünfte für Gruppen zu. _________________ mfg
Klaus
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