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Verfasst am: 03.02.08, 13:20 Titel: Viel beazhlen und wenig erhalten? Rechtslage-DSL Verträge
Sehr geehrte Damen und Herren, gestatten Sie mir folgende Anfrage, deren Rechtslage mich sehr interessiert.
Man hört ja nun zuoft von DSL Verträgen, dass die gewünschten Verbindungsgeschwindigkeiten zum Teil in keiner Weise erfüllbar sind. Wenn den zBsp. 6000er DSL bestellt wurde, tatsächlich aber nur 1000er lieferbar ist müsste man doch laut meinem Rechtsverständnis auch nur für 1000er bezahlen. Tatsächlich ist es aber so, dass man trotz der nicht erbrachten Leistung ( zur Verfügungstellung von 6000er DSL ) aber exakt eben das nicht erbrachte 6000er DSL monatlich zahlen muss. Wie ist hier die Rechtslage ? Ist dies überhaupt gesetzlich vertretbar eine Bezahlung für eine Leistung zu verlangen, welche man überhaupt nicht erbringt ?
Für eine Antwort, bzw. Klarstellung der Rechtslage, wäre ich sehr zu Dank verbunden.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 03.02.08, 14:38 Titel:
Soweit ich weiß, wird in den entsprechenden Verträgen keine bestimmte Leistung garantiert. Daher ist diese Frage
Mexxx hat folgendes geschrieben::
Ist dies überhaupt gesetzlich vertretbar eine Bezahlung für eine Leistung zu verlangen, welche man überhaupt nicht erbringt ?
für derartige Verträge nicht relevant. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Soweit wie Sie dies dokumentieren, ist mir das sicherlich verständlich. Aber irgendwie komme ich an der zumindest für mich noch ersichtlichen eigentlichen Tatsache nicht so ganz vorbei. Unabhängig einer Garantie für eine Leistung, wird doch etwas gezahlt, was nicht erhalten wurde. Wo liegt denn da der gesetzliche Spielraum ? Man könnte dies ja somit auch in der gesamten Wirtschaft anwenden. Zahlungen, respektive Beträge beanspruchen, für etwas, was garnicht erhalten wurde. Oder liegt hier die Schuld ausschließlich beim Verbraucher, welcher hätte nicht unterzeichnen müssen ? Ich sehe dies nach wie vor, als eine unberechtigte Bereicherung an. Gibt es hierfür keinerlei gesetzliche Vorschriften ?
Ich könnte mir ein paar Argumentationsgrundlagen vorstellen:
1. Dem Kunde wird durch Werbung und entsprechende Produktbezeichnungen vorgespielt, er würde genau eine spezifizierte Leistung erhalten und nicht eine beliebige Leistung, die im Optimalfall der beworbenen entspricht
2. Analog zur Abofalle könnte ich mir vorstellen, daß eine solche Klausel in den AGB als überraschend anzusehen ist, wenn an sonsten der Eindruck erweckt wird, daß ganz genau eine bestimmte Leistung vereinbart wurde.
3. In aller Regel können die Anbieter schon im Vorfeld erkennen (durch Leitungstests), welche Signalqualität bei einem Anschluss vorliegt. Das heißt, sie wissen in der Regel von Anfang an, daß der Kunde die von ihm gewünschte Leistung nicht bekommen wird.
Inweiweit meine die Gesetzeslage meine Ideen deckt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.. _________________ Geist ist Geil!
Zumindest ein großer DSL Anbieter, dessen Name [Bitte keine Klarnamensperre umgehen, durch eindeutige Beschreibungen], bietet alle DSL Tarife an mit BIS ZU xxxxx kBit/s.
Das die Tarife dann 1000 / 6000 / 16000 heissen, ist zwar verwirrend, solte aber in Ordnung sein.
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