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Jetzt hab ich auch mal ne Frage:
Hab eben erstmals von dem Begriff "Gefahrenerforschungseingriff" gehört.
Kann mir überhaupt nix darunter vorstellen und würde gerne mal ein wenig darüber aufgeklärt werde.
Dieser Begriff ist in Zusammenhang mit folgendem Sachverhalt genannt worden:
A ist schon mal bei der Polizei mit BTM aufgefallen. Daher wurde A in einer polizeiinternen Datenbank registriert und bei Abfragen über den Namen von A kommt als personengebundener Hinweis raus, dass er schon mal mit BTM aufgefallen ist.
A gerät nun in eine Pkw- Kontrolle. Die Beamten vergleichen den Namen mit der Datenbank und bekommen den Hinweis.
Daraufhin durchsuchen sie den A und dessen Wagen, mit der Begründung, A sei schonmal mit BTM aufgefallen.
Das Ganze spielt sich in NRW ab.
Meinungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gesagt wurde, dass dies ein Gefahrenforschungseingriff und somit rechtmäßig sei?
In manchen Bundesländern ist die Polizei nicht nur für die Gefahrenabwehr sachlich zuständig, sondern auch für die Gefahrenerforschung.
Für die Polizei bedeutet das - vereinfacht ausgedrückt -, dass ihr nicht nur dann Handlungsspielraum eröffnet ist, wenn eine klare Gefahrenlage vorliegt, sondern sie muss sozusagen auch "leisen" Hinweisen darauf nachgehen und den Sachverhalt so gut es geht ermitteln, um letztlich beurteilen zu können, ob eine Gefahr tatsächlich vorliegt und wie genau diese Gefahr aussieht.
Bei der sog. Gefahrenerforschung wird die Polizei also im Vorfeld der eigentlichen Gefahr tätig.
Das Polizeigesetz in NRW kenne ich zwar nicht, aber der Umstand, dass die Polizei für die Gefahrenerforschung zuständig ist, berechtigt sie noch lange nicht zu Eingriffsmaßnahmen. Dafür braucht es zudem eine gesonderte Ermächtigung. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Das Polizeigesetz in NRW kenne ich zwar nicht, aber der Umstand, dass die Polizei für die Gefahrenerforschung zuständig ist, berechtigt sie noch lange nicht zu Eingriffsmaßnahmen. Dafür braucht es zudem eine gesonderte Ermächtigung.
Mir wurde es gerade so verkauft, dass die Polizei eine Maßnahme nach dem normalen PolG als Gefahrenerforschungseingriff "umwandelt" und somit noch einfacher irgendwelche Eingriffsmaßnahmen tätigen kann. Ich kann das ehrlich gesagt nicht so richtig glauben...
Das Polizeigesetz in NRW kenne ich zwar nicht, aber der Umstand, dass die Polizei für die Gefahrenerforschung zuständig ist, berechtigt sie noch lange nicht zu Eingriffsmaßnahmen. Dafür braucht es zudem eine gesonderte Ermächtigung.
Mir wurde es gerade so verkauft, dass die Polizei eine Maßnahme nach dem normalen PolG als Gefahrenerforschungseingriff "umwandelt" und somit noch einfacher irgendwelche Eingriffsmaßnahmen tätigen kann. Ich kann das ehrlich gesagt nicht so richtig glauben...
In meinen Augen wurde der Begriff der Gerfahrenerforschung mit dem der kriminalistischen Erfahrung gleichgesetzt.
Ich bin über den Begriff und seine Auslegung gleichermaßen überrascht wie entsetzt. Soll alles, was ich je gelesen, gelernt, studiert habe doch nur die halbe Wahrheit gewesen sein und die Polizei doch fast willkürlich Maßnahmen treffen dürfen?! Ich bin der Meinung, dass dieser Begriff samt Auslegung im "normalen polizeilichen Alltag" falsch und vor allem rechtswidrig ist.
Die im Eingangsthread beschriebene Durchsuchung ist es m. E. auch, sofern nicht die "üblichen" Voraussetzungen oder aber ein Verdacht (nicht die kriminalistische Erfahrung) vorliegen. Genau diese "kriminalistischen Erfahrung" als Begründung für getätigte Eingriffsmaßnahmen wurden in jüngster Vergangenheit seitens diverser Gerichte doch immer wieder für rechtswidrig erachtet (siehe Wohnungsdurchsuchung bei "Gefahr im Verzug" usw.).
@ Nino63741:
Ich sehe das genauso wie du. Und ich bin erschüttert, dass die Auffassung, die mir heute so mitgeteilt wurde, anscheinend verbreitete Lehrmeinung an wenigstens einer FH in NRW ist. (somit angehende Kommissare genau das lernen, was ich nicht glauben kann/ will)
...
Die im Eingangsthread beschriebene Durchsuchung ist es m. E. auch, sofern nicht die "üblichen" Voraussetzungen oder aber ein Verdacht (nicht die kriminalistische Erfahrung) vorliegen. Genau diese "kriminalistischen Erfahrung" als Begründung für getätigte Eingriffsmaßnahmen wurden in jüngster Vergangenheit seitens diverser Gerichte doch immer wieder für rechtswidrig erachtet (siehe Wohnungsdurchsuchung bei "Gefahr im Verzug" usw.).
Ich schreibe jetzt nicht nochmal "Vorsicht"!
Es geht hier nicht um Strafverfolgung, sondern um Gefahrenabwehr. Die StPO ist nicht einschlägig. Die Polizei benötigt nicht unbedingt einen Verdacht und "Gefahr im Verzuge". Auch geht es hier nicht um eine Wohnungsdurchsuchung, sondern um die Durchsuchung eines Fahrzeuges. Das ist ein erheblicher Unterschied.
Nach dem fett markierten Text ist die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Es ist m.E. nicht so weit hergeholt, dass sie dann auch selbstverständlich für die Erforschung von Gefahren zuständig sein muss. Wie soll denn das eine ohne das andere gehen?
In anderen Bundesländern ist der Begriff "Gefahrenerforschung" aber ausdrücklich genannt.
Zitat:
§ 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
Und hier zumindest eine Eingriffermächtigung für die Durchsuchung des Fahrzeuges:
Zitat:
§ 40 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen)
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
...
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
...
In § 40 steht - auch wenn er hier nicht vollständig ist - nichts von "Gefahr im Verzuge", Richtervorbehalt oder Verdacht.
"Tatsachen die Annahme rechtfertigen" ist eine Eingriffsschwelle, die unterhalb des strafrechtlichen Verdachts anzusiedeln ist.
Für einen Verdacht benötigt man "konkrete Anhaltspunkte".
Hier verwendet der Gesetzgeber sogar den Begriff "Annahme"!
Der Umstand, dass die Person im Ausgangssachverhalt strafrechtlich schon einschlägig in Erscheinung getreten ist, ist eine Tatsache. Allerdings bin auch ich der Meinung, dass diese Tatsache allein noch keine Annahme im Sinne des § 40 PolG NRW rechtfertigt.
Ich wäre aber vorsichtig. Wenn da noch eine kleine Tatsache hinzukommt, dann.... _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 15.02.08, 20:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Die im Eingangsthread beschriebene Durchsuchung ist es m. E. auch, sofern nicht die "üblichen" Voraussetzungen oder aber ein Verdacht (nicht die kriminalistische Erfahrung) vorliegen. Genau diese "kriminalistischen Erfahrung" als Begründung für getätigte Eingriffsmaßnahmen wurden in jüngster Vergangenheit seitens diverser Gerichte doch immer wieder für rechtswidrig erachtet (siehe Wohnungsdurchsuchung bei "Gefahr im Verzug" usw.).
Ich schreibe jetzt nicht nochmal "Vorsicht"!
Es geht hier nicht um Strafverfolgung, sondern um Gefahrenabwehr. Die StPO ist nicht einschlägig. Die Polizei benötigt nicht unbedingt einen Verdacht und "Gefahr im Verzuge". Auch geht es hier nicht um eine Wohnungsdurchsuchung, sondern um die Durchsuchung eines Fahrzeuges. Das ist ein erheblicher Unterschied.
Nach dem fett markierten Text ist die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Es ist m.E. nicht so weit hergeholt, dass sie dann auch selbstverständig für die Erforschung von Gefahren zuständig sein muss. Wie soll denn das eine ohne das andere gehen?
In anderen Bundesländern ist der Begriff "Gefahrenerforschung" aber ausdrücklich genannt.
Zitat:
§ 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
komischerweise hat thomas26 verstanden, worauf ich hinauswollte
ich kann durchaus die Gefahrenabwehr von der Strafverfolgung unterscheiden. In BY gibts auch im präventiven Bereich (Art. 23 ff PAG) die Wohnungsdurchsuchung bei "Gefahr im Verzug". In Deinem Bundesland wohl nicht?! Weiß jetzt nicht, wie Du darauf kommst, ich wäre auf der repressiven Schiene?! Das in Klammern beispielhaft zitierte Urteil kam sicherlich auf einer Überprüfung einer DuSu nach § 102 StPO zustande, allerdings lag auch hier zugrunde: die "kriminalistische Erfahrung" rechtfertigt nicht die "Gefahr im Verzuge"! DAS war der Hintergrund des Klammerzusatzes! Dass ich für eine DuSu der Person keine Gefahr im Verzug oder nen Richter brauche steht außer Frage.
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Und hier zumindest eine Eingriffermächtigung für die Durchsuchung des Fahrzeuges:
Zitat:
§ 40 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen)
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
...
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
...
In § 40 steht - auch wenn er hier nicht vollständig ist - nichts von "Gefahr im Verzuge", Richtervorbehalt oder Verdacht.
"Tatsachen die Annahme rechtfertigen" ist eine Eingriffsschwelle, die unterhalb des strafrechtlichen Verdachts anzusiedeln ist.
Für einen Verdacht benötigt man "konkrete Anhaltspunkte".
Hier verwendet der Gesetzgeber sogar den Begriff "Annahme"!
Mir ist durchaus bekannt, dass der kriminalistische/strafrechtliche Verdacht und die Annahme von Tatsachen unterschiedliche Begriffe sind (das eine reicht für eine "Verdachtsanzeige", das andere nicht).
Zitat:
"Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Die Tatsache muss sich auf die betreffende Person, die durchsucht werden soll, beziehen. Bloße Vermutungen der Polizei reichen demnach für eine Durchsuchung nicht aus. Die konkreten Tatsachen können beispielsweise ergeben aus:
-eigene Wahrnehmungen der Polizei (z. B. [...] Observation, ausgebeulte Taschen beim Einbrecher oder Umrisse einer Waffe in der Kleidung)
-förmliche Zeugenaussagen
-Hinweise aus der Bevölkerung"
Die angenommenen Tatsachen müssen sich bei einer DuSu selbstverständlich nicht bewahrheiten.
Eine Eintragung in einer polizeilichen Datenbank alleine kann und darf NIE die "Rechtsgrundlage" für eine polizeiliche Durchsuchung sein, auch nicht für die der Person und ihrer mitgeführten Sachen!
Es mag schon sein, dass in manch einem Bundesland die Polizei auch für die "Gefahrenerforschung" zuständig ist (genauso, wie sie in manchem Bundesland Meldebehörde etc. ist). Wie dort dieser Begriff aufgefasst und ausgelegt wird, ist mir leider bislang nicht bekannt... Vielleicht kann mir mal jemand eine der betreffenden Gesetzesstellen posten, dass ich mich mal weiterbilden kann!?
In den Bundesländern, in denen sie das aber nicht ist (so z. B. BY und NRW), muss sie sich auf ihre Befugnisse stützen! (das fängt im Übrigen schon mit der Abfrage in der polizeilichen Datenbank an: Fahndungsabfrage vs. Altbestand - woher kommt denn bitte der PHW BTMK!?! und dann noch auf eine vermutlich rechtlich zweifelhaft zulässige Abfrage eine DuSu zu stützen - gewagt, gewagt!). Bayern ist ja zudem dafür bekannt, dass es den rechtlich zulässigen Rahmen i. d. R. bis an seine Grenze ausreizen kann. Allerdings - und da kannst Du mir sicher sein - wird ohne weitere Anhaltspunkte ("Tatsachen") oder anderer Voraussetzungen (gefährlicher Ort, Bundesautobahn,...) diese Durchsuchung auch bei uns rechtswidrig bleiben (genauso wie die Abfrage im Altbestand die nicht beim Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen bei einer vorliegenden konkreten Gefahr, oder im Rahmen der StPO/OwiG stattfindet). Ob aber nicht trotzdem regelmäßig und überall in der BRD so verfahren wird will und werde ich an dieser Stelle nicht sagen...
Dass das die Arbeit der Polizei sicherlich nicht erleichtert, weiß ich auch. Aber man sollte mit dem in seine Hände gegebenen Handwerkszeug auch sicher und vor allem rechtlich zulässig umgehen können und dies auch tun...
...und da kannst Du mir sicher sein - wird ohne weitere Anhaltspunkte ("Tatsachen") oder anderer Voraussetzungen (gefährlicher Ort, Bundesautobahn,...) diese Durchsuchung auch bei uns rechtswidrig bleiben...
Ganz meine Meinung!
Ich wollte bloß den leisen Verdacht äußern, dass Thomas26 eventuell eine Kleinigkeit überhört hat.
Zitat:
Weiß jetzt nicht, wie Du darauf kommst, ich wäre auf der repressiven Schiene?!
Wenn jemand über Gefahrenabwehr schreibt, aber weder diesen Begriff noch den Begriff "Polizeirecht" verwendet und man stattdessen etwas von "Verdacht", "Gefahr im Verzuge" und "Wohnungsdurchsuchung" lesen muss, dann liegt dieser Schluß nahe. Zumal ich noch immer nicht weiß, was diese Begriffe mit dem Ausgangssachverhalt zu tun haben.
PS:
So richtig ergiebig ist der Link aber nicht. Ich würde jetzt gern mal lesen, wie die Sache genau begründet wird. Stattdessen wird über Leute geschrieben, die den Titel "EPHK" tragen, und die haben das offenbar begründet.
Aber wie? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Weiß jetzt nicht, wie Du darauf kommst, ich wäre auf der repressiven Schiene?!
Wenn jemand über Gefahrenabwehr schreibt, aber weder diesen Begriff noch den Begriff "Polizeirecht" verwendet und man stattdessen etwas von "Verdacht", "Gefahr im Verzuge" und "Wohnungsdurchsuchung" lesen muss, dann liegt dieser Schluß nahe. Zumal ich noch immer nicht weiß, was diese Begriffe mit dem Ausgangssachverhalt zu tun haben.
Sollte nur ein Beispiel sein für die Begründung einer Maßnahme mit "kriminalistische Erfahrung" - ist in meinen Augen nämlich schlichtweg falsch, egal ob präventiv oder repressiv! Sorry, wenn ich mich dabei vermutlich nicht deutlich genug ausgedrückt habe
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
PS:
So richtig ergiebig ist der Link aber nicht. Ich würde jetzt gern mal lesen, wie die Sache genau begründet wird. Stattdessen wird über Leute geschrieben, die den Titel "EPHK" tragen, und die haben das offenbar begründet.
Aber wie?
Sah vom Schreibstil her nur so aus, als ob dieser Thread von zwei Personen der anderen Seite hier fortgeführt wird... Ansonsten gebe ich Dir natürlich recht
Bezüglich Deiner Anmerkung dass Gefahrenerforschung und Gefahrenabwehr immer zusammengehören: Wenn ich den Begriff GE nach ein wenig Stöbern im Netz einordnen soll, dann würde ich ihn auf die Seite des Verfassungsschutzes stellen. (Gewisse Teilbereiche betreffend noch auf die Verwaltungsbehörden)
[quote="thomas26"]Jetzt hab ich auch mal ne Frage:
Hab eben erstmals von dem Begriff "Gefahrenerforschungseingriff" gehört.
Kann mir überhaupt nix darunter vorstellen und würde gerne mal ein wenig darüber aufgeklärt werde.
quote]
Bin mir nicht sicher, aber könnte das nicht die gute alte "Anscheinsgefahr" sein, wonach die Polizei zumindest in NRW alles tun konnte, um zu ermitteln, ob überhaupt eine Gefahr vorliegt?
Anscheinsgefahr (auch Putativgefahr) ist wiederum was völlig anderes und wurde auch nicht als Ermittlungszweck heran gezogen...ausser in den Fällen, in denen eine Putativgefahr vorlag.
Wiki hat dazu das recht schwache Beispiel:
Zitat:
Putativgefahr (auch Scheingefahr)
Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren Einschätzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermächtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, dass in einer kleinen Handtasche eine 3-Zentner-Bombe ist. Daraufhin verfügt er die Räumung des Marktplatzes.
Ich kann den TE aber beruhigen: Nicht in jeder FH lernt KA / KB dies....und in manchen wird sogar ausdrücklich betont, dass das Vorliegen eines PHW keinesfalls zu weiteren Maßnahmen berechtigt. (Dass manch einer nach Erkenntnisgewinnung dann weitere Hinweise auf dahin gehende Verdachtsmomente erlangt, ist vielleicht nur Zufall... ) _________________ Alles wird gut.
[quote="Casimir"]Anscheinsgefahr (auch Putativgefahr) ist wiederum was völlig anderes und wurde auch nicht als Ermittlungszweck heran gezogen...ausser in den Fällen, in denen eine Putativgefahr vorlag.
Wiki hat dazu das recht schwache Beispiel:
Zitat:
Putativgefahr (auch Scheingefahr)
Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren Einschätzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermächtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, dass in einer kleinen Handtasche eine 3-Zentner-Bombe ist. Daraufhin verfügt er die Räumung des Marktplatzes.
Da verwechselst Du die Scheingefahr mit der Anscheinsgefahr:
Die liegt nämlich definitorisch dann vor, wenn zum Zeitpunkt polizeilichen Einschreitens bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen.
Klassisches Beispiel: Nachbarn melden einen Familienstreit der Polizei, wobei eine Frau laut hörbar mißhandelt wird. Da auf Klingeln niemand öffnet, wird durch die Polizei die Tür gewaltsam geöffnet. Dabei wird festgestellt, dass die Wohnung menschenleer ist und der Fernseher läuft, wobei eine Mißhandlungsszene gezeigt wird.
Die Polizei hat eine (Zwangs)Maßnahme getroffen, obwohl in diesem Fall keine Gefahr vorlag.
Richtig ist, dass bei Scheingefahren polizeiliche Maßnahmen rechtswidrig sind, da keine (sach-)verständige Würdigung vorgenommen wurde.
Wikipedia kann man nicht immer vertrauen...
Der Gefahrenerforschungseingriff findet bei Gefahrenverdacht statt.
Gefahrenverdacht ist, wenn die Polizei bestimmte Unsicherheiten bei der Diagnose des Sachverhaltes hat und deshalb die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erschwert wird.
In diesem Fall richten sich die Maßnahmen maßgeblich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (Quelle: Erläuterungen zu § 1 PolG NW Ziff. 6.3)
Also kein Grund für Entrüstung oder gar Entsetzen.
In diese Kategorie dürfte auch der schon diskutierte Fall der 16-jährigen Anhängerin des FC Dynamo Dresden gehören, die sich, um mutmaßlich eingeschmuggelte Pyrotechnik vor dem Fußballspiel in Saarbrücken zu finden, vor dem Polizei nackt ausziehen mußte. Wie sich an den Urteilen der saarländischen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte deutlich wird, dürfte es sich dort um einen Grenzfall gehandelt haben.
Da verwechselst Du die Scheingefahr mit der Anscheinsgefahr:
Die liegt nämlich definitorisch dann vor, wenn zum Zeitpunkt polizeilichen Einschreitens bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen.
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