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Verfasst am: 02.02.08, 17:17 Titel: Genehmigung von Veranstaltungen - Grenzen?
Ich habe eine Frage zu dem Thema „Nächtliche Ruhestörung“ und Genehmigung von Veranstaltungen durch das zuständige Ordnungsamt.
Eine Behörde in einer Kleinstadt ist der Meinung, dass die Bürger bis zu zehn Mal im Jahr nächtliche Veranstaltungen mitten im Ort ertragen müssen. Egal wie lange, egal in welcher Intensität.
Erschwerend ist, dass die Veranstaltung ein OpenAir-Konzert ist und auf einer Anhöhe stattfindet. Das nächste Haus ist 50 Meter entfernt. Nun wird ja auch aufgedreht was das Zeug her gibt.
Nun zu meiner etwas schwierigen Frage. Gibt es auch für eine Behörde Grenzen in der Genehmigung bzw. sind Einsprüche von Anwohner auch zu berücksichtigen?
Gibt es auch eine Informationspflicht, was so genehmigt wurde (Anfang, Ende , Lautstärke). Immerhin möchte man auch die Möglichkeit zur Flucht für die entsprechenden Nächte haben.
Ich möchte betonen, dass es hier nicht um Befindlichkeiten geht. Wer Kleinkinder hat, weis, wie schwirieg es ist, wenn die Kinder nicht schlafen können und wie Mies entsprechen der nächste Tag wird. Dann soll es ja noch in Deutschland Menschen geben die arbeiten gehen und man sollte doch vorher was schlafen können.
Für die Veranstaltung gibt es ein öffentliches Interesse. Zumindest von der Stadt her. Da mit den Einnahmen die örtliche Privatschule unterstützt werden soll und zu den Organisatoren der Bürgermeister gehört. Der Veranstalter selbst will den Ort der Veranstaltung nicht verlegen, da dies für ihn nicht angemessen wäre (Kirche).
Dann wäre noch die Frage, ob es bei einer Kleinstadt so was wie eine Dienstaufsicht hat, wo man sich beschweren könnte.
Mir würde es schon reichen einen Weg zu finden, um die Zeiten für solche Veranstaltungen auf Ende 23 Uhr, besser 22 Uhr, drücken zu können.
ich vermute, dass eine Aufsichtsbeschwerde kaum etwas bringen wird, da die städtische Maßnahme nicht gemeinwohlgefährdend ist und die Rechtsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Probieren kann man das trotzdem, sollte nur beachten, dass die notwendige Zeit für förmliche Rechtsbehelfe nicht verstreicht.
Gegen die Ausnahmegenehmigung dürfte Widerspruch zulässig sein, zumal der Lärmschutzverordnung drittschützende Wirkung zukommen dürfte.
Gegen den Veranstalter kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden (Zivilrecht), die unabhängig von der ordnungsbehördlichen Bewilligung zu prüfen ist (§ 1004 BGB, § 906 BGB). Hierzu wird Rücksprache mit einem Anwalt empfohlen. _________________ mfg
Klaus
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