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uups, ich habe da was kaputt gemacht!

 
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Anais
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.02.08, 23:10    Titel: uups, ich habe da was kaputt gemacht! Antworten mit Zitat

Hallo liebe Foris,

wir diskutierten heute abend im Freundeskreis über einen Fall, der Bekannten passiert ist und ich will Recht haben, vllt könnt ihr mir bei der Rechtslage helfen?
Ich versuche es mal so allgemein zu halten wie nur möglich:

Freundin benutzt einen Gegenstand ihres Freundes, obwohl er sie nicht darum gebeten hat (sie wollte dass er eine Sache schneller fertig hat, damit sie danach schneller irgendwo hin können) und naja, sie unterschätzt ihre Kraft und macht den Gegenstand dabei unbrauchbar. Freund ist natürlich sauer, weil sie sollte es ja nicht tun (aber das tut nichts zur Sache Lachen ).

Der Gegenstand ist jetzt nicht wertvoll oder so, aber ich meinte dabei, dass doch eine solche Sache von einer Haftpflichtversicherung abgedeckt wird?

Wir konnten uns jetzt jedenfalls nicht dabei einigen und googlen half mir auch nicht. Natürlich ist mir bewusst, dass letztendlich der Versicherungsvertrag entscheidend ist, aber für solche Fälle hat man doch eine Haftpflichtversicherung?

Wie seht ihr hier die Rechtslage?
Danke euch jedenfalls sehr, falls ich mich irre, ich lasse mich gerne belehren.

Liebe Grüße, Anais.
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J_Denver
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 08.02.08, 06:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ausgeschlossen aus der Haftpflicht sind..........

Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer
gemietet, gepachtet, geliehen oder sich widerrechtlich angeeignet hat,
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine
gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen etwa..........


http://www.hissler.de/daten/haftpflicht.pdf
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 08.02.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Zitat:
ausgeschlossen aus der Haftpflicht sind..........

Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer
gemietet, gepachtet, geliehen oder sich widerrechtlich angeeignet hat,
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine
gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen etwa..........


http://www.hissler.de/daten/haftpflicht.pdf


Grundsätzlich haste ja recht...... sofern es sich hier tatsächlich um Leihe oder "verbotene Eigenmacht" handeln würde...... aber um das beurteilen zu können, ist der Sachverhalt gar zu dürftig geschildert.
Anais hat folgendes geschrieben::
Freundin benutzt einen Gegenstand ihres Freundes, obwohl er sie nicht darum gebeten hat .......
Was für einen Gegenstand benutzt sie denn? Wozu? zu welchem Zweck? Hat er ihr es vorher verboten oder sonstwie zu erkennen gegeben, dass sie die Finger davon lassen soll - nur dann könne man eventuell auf "vebotene Eigenmacht" schließen ( verbotene Eigenmacht gibt´s eigentlich nur selten; jedenfalls dann noch nicht, wenn man einfach etwas nimmt oder benutzt ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers) ; und wenn eine "Leihe" vorliegen sollte, müsste das vereinbart worden sein - eine Leihe ist ein Vertrag (der zwar auch stillschweigend geschlossen werden kann, aber das ändert nix am Sachverhalt)

Nee, ich glaube nicht, dass sich der Haftpflichtversicherer beim vorliegenden Sachverhalt, so dürftig er auch beschrieben ist, mit Erfolg auf diesen AHB-Ausschluss berufen könnte.

**********************
edit:

Anais hat folgendes geschrieben::

Freund ist natürlich sauer, weil sie sollte es ja nicht tun (aber das tut nichts zur Sache ).
doch, genau das könnte der springende Punkt sein, wenn´s drum geht, ob die Freundin das Ding durch "verbootene Eigenmacht" an sich gebracht hat.....

aber da gehört viel dazu. Sie müsste sich wirklich ausdrücklich über den erklärten oder offenkundigen Willen des Eigentümers hinweggesetzt haben..... kommt in dieser Konstellation selten vor, sowas..... und der Versicherer wäre beweispflichtig für die "verbotene Eigenmacht"...... das wird ihm in der Praxis selten gelingen

edit Ende

***************************



Allerdings könnte es einen anderen Ausschluss geben: Wenn Freund und Freundin zusammen wohnen, eine "eheähliche Lebensgemeinschaft" führen und beide gemeinsam eine PHV haben, in der auch beide versichert sind, dann wird diese PHV natürlich nicht für Schäden aufkommen, die der eine beim anderen verursacht (wäre nach AHB nicht ausgeschlossen, wohl aber in der BBR zur Privathaftpflichtversicherung für Familien)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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