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Verfasst am: 09.02.08, 00:30 Titel: Kostenübernahme der Rechtsschutzversich. bei Job-Kündigung
Hallo und guten Abend,
ich habe da mal eine recht dringende Fragen:
Es geht um eine fristlose Arbeitsverhältnis-Kündigung (Ende 2007) von Seiten des Arbeitgebers. Als Grund wurde eine Vortäuschung falscher Tatsachen von vor mehr als 15 Jahren und einer Urkundenfälschung von vor mehr als 10 Jahre genannt, die dem Arbeitgeber aber jetzt erst aufgefallen sind (beides fand sich in der Personalakte).
Die Arbeits-Rechtsschutzversicherung wurde vor 7 Jahren abgeschlossen.
Nun meine Frage dazu:
- Kann es wirklich sein, dass die RS-Versicherung die Kostenübernahme des Falls von dem Zeitpunkt des genannten Kündigungsgrunds abhängig machen kann (zu der Zeit war die Versicherung ja noch nicht abgeschlossen) und nicht von dem Zeitpunkt der Kündigung? Es handelt sich ja doch um ein Arbeitsrechtliches Verfahren und nicht um ein Strafrechtliches!? Ist eine solches Vorgehen üblich bei Versicherungen?
Wäre superdankbar, wenn ich (bald?) eine Antwort bekäme. Danke schon mal und
man kan einfach bei der RSV anfragen bezgl. einer deckungszusage. die wahrscheinlichkeit einer kostenübernahme dürfte ziemlich hoch sein.
Zitat:
Wann kann der Arbeitgeber außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen?
Nach der Rechtsprechung ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen, d.h. wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers, in der Regel nur wirksam, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:
1. Der gekündigte Arbeitnehmer muß in so gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, daß dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist im allgemeinen nicht zugemutet werden kann (gravierender Pflichtverstoß).
2. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muß rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muß der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
3. Die Kündigung muß verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben. Ein milderes Mittel kann je nach Lage der Dinge eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung des Arbeitnehmers sein. Manchmal kommt auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz als milderes Mittel in Betracht.
4. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muß das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Dieser Schritt der rechtlichen Prüfung wird "Interessenabwägung" genannt. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, damit die Kündigung rechtens ist.
5. Schließlich muß der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklären, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Wir wollen auch jetzt bei der Rechtsschutzversicherung nachfragen. Nur würden wir gerne "vorgewarnt" sein, ob es wirlich dazu kommen könnte, dass die sagen: "Nö, Sie waren damals nicht rechtsschutzversichert, also übernehmen wir die Kosten heute nicht". Damit wir im Gespräch nicht plötzlich davon überrascht würden. Wir können uns ja gar nicht vorstellen, dass die Kostenübernahmezusage davon abhängig gemacht werden kann. Ist so etwas wirklich üblich oder möglich oder könnten die das so mit uns machen?
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