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Verfasst am: 08.02.08, 08:26 Titel: Herstellungsbeiträge nach Pleite der Baufirma
Hallo,
eine Familie hat vor 10 Jahren eine Wohnung in einem Wohnhaus gekauft, welches erst noch gebaut wurde. Der Kaufvertrag sagt aus, dass die Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Entwässerung im Kaufpreis enthalten sind. Der Kaufpreis wurde bezahlt, und die Baufirma meldete im selben Jahr Konkurs an.
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn nun mangels Masse der Insolvenzantrag abgelehnt wurde, und die Stadt nun die Herstellungsbeiträge (nochmals) von der Familie verlangt? Kann es zulässig sein, dass ein Eigentümer 2 x zahlt?
Die Herstellungsbeiträge ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wenn die Bescheide an den Voreigentümer ergangen sind, dieser aber nicht zahlen kann, wird die Gemeinde den jetzigen Eigentümer per Duldungsbescheid verpflichten, die Zwangsversteigerung zu dulden, es sei denn, dieser zahlt die Beitragsschuld des insolventen Voreigentümers. Wenn noch keine Bescheide an den Voreigentümer ergangen waren, ist in den meisten Bundesländern ohnehin derjenige persönlich beitragspflichtig, der zum Zeitpunkt des Bescheides Eigentümer ist. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
auch wenn sie nicht sonderlich erfreulich ist. Der Bescheid müsste schon an die Baufirma gegangen sein. Die Stadt hat aber wohl auch keine Verpflichtung die neuen Eigentümer frühzeitig auf solche ausstehenden Zahlungen hinzuweisen?
Die Stadt hat aber wohl auch keine Verpflichtung die neuen Eigentümer frühzeitig auf solche ausstehenden Zahlungen hinzuweisen?
Nein! Sie muss ja auch zunächst versuchen, bei dem persönlich beitragspflichtigen Bescheidempfänger zu Geld zu kommen (ohne durch Informationen an Dritte ggf. dessen Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen). Erst wenn dies endgültig ausscheidet darf sie die öffentliche Last verwerten. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
@volker13:
Die Gemeinde will Geld in der Kasse sehen. Von einer Grundschuldeintragungen im Grundbuch hat sie nichts in der Kasse. Also wird Sie den neuen Eigentümer auffordern, zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung die ausstehenden Beiträge für den persönlich beitragspflichtigen Alteigentümer zu zahlen. Wenn der Neueigentümer vernünftig ist, macht er das auch mit, weil er ja sonst seine Immobilie verliert und mit dem die Beitragsschuld übersteigenden Versteigerungserlös wieder auf Suche nach einer Immobilie gehen müsste. Dass möglicherweise vertraglich zwischen Käufer und Verkäufer etwas andere vereinbart ist, darf die Gemeinde nicht interessieren. Das müssen die beiden dann zivilrechtlich ausfechten. Der Käufer wird im wirtschaftlichen Ergebnis die Erschließung zweimal bezahlen. Das ist nun einmal die praktische Folge aus § 134 Abs. 2 des Baugesetzbuches bzw. im Falle der hier diskutierten landesrechtlichen Herstellungsbeiträge aus der Parallelvorschrift des betreffenden Kommunalabgabengesetzes. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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