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Gebäudevers. VGB - VVG

 
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ipanema
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 12.02.08, 16:16    Titel: Gebäudevers. VGB - VVG Antworten mit Zitat

Hallo,

hab mal ne Frage:
Es gibt VGB 62, VGB 88, VGB 2000, usw.! Dann gibt es noch das VVG.
Dem eines Versicherungsvertrages liegt die VGB zum VVG zu Grunde. Dies verstehe ich zwar nicht, aber meine Frage:

1. Wenn die VGB und das VVG in einem § sich widersprechen, welcher hat mehr Stellenwert?

2. Wenn bei einem Vertrag z. B. anfänglich die VGB 62 zugrunde lag, wird es dann von VGB 88 , VGB 2000, usw. verändert bzw. ausgewechselt (so wie die jetztige VVG Reform), oder bleiben die Bedingungen beim z. B. VGB 62 so lange bestehen bis der Vertrag umgeschrieben wurde?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.02.08, 16:41    Titel: Re: Gebäudevers. VGB - VVG Antworten mit Zitat

ipanema hat folgendes geschrieben::

Dem eines Versicherungsvertrages liegt die VGB zum VVG zu Grunde. Dies verstehe ich zwar nicht....
.... ich auch nicht. Zumindest diese Formulierung finde ich rätselhaft.

Das VVG gilt für alle Versicherungsverträge, ergänzend dazu gelten die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


ipanema hat folgendes geschrieben::

1. Wenn die VGB und das VVG in einem § sich widersprechen, welcher hat mehr Stellenwert?
grundsätzlich gilt die "speziellere" Vorschrift, also die in den VGB. Voraussetzung: die Abweichung vom VVG ist übehaupt zulässig. Das dürfte bei den meisten Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zutreffen.

Bitte konkretes Beispiel, wo sich VVG und VGB widersprechen, dann kann man´s genauer klären.


ipanema hat folgendes geschrieben::

2. Wenn bei einem Vertrag z. B. anfänglich die VGB 62 zugrunde lag, wird es dann von VGB 88 , VGB 2000, usw. verändert bzw. ausgewechselt (so wie die jetztige VVG Reform), oder bleiben die Bedingungen beim z. B. VGB 62 so lange bestehen bis der Vertrag umgeschrieben wurde?
Die jeweiligen Vertragsbedingungen gelten so lange, bis sie per Ersatzantrag geändert werden. Jeder Versicherer dürfte noch etliche Uraltverträge nach VGB 62 im Bestand haben, die bisher noch nie angepackt wurden. Solange keiner der Vertragspartner sagt, jetzt wollen wir das mal ändern, bleibt´s bei den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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ipanema
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Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 12.02.08, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,
danke für die Antwort.
Zitat:
Bitte konkretes Beispiel, wo sich VVG und VGB widersprechen, dann kann man´s genauer klären.
Bspl. wäre die Kündigung der Gebäudeversicherung.

Im VGB 62 wird verlangt, daß alle im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubiger ihre Einwilligung zur Aufhebung des Vertrages geben müssen.

Im § 106 altes VVG ist geschrieben, daß der VN eine Einwilligung nur von diesen Grundschuldgläubigern beim VG vorlegen muß, die sich beim VG als Gläubiger angemeldet haben.

Nach dem VVG verstehe ich es so, daß wenn keine Gläubiger sich beim VG angemeldet haben, bin ich auch nicht verpflichtet ein Grundbuchauszug bzw. die Einwilligungen von den anderen die im Grundbuch eingetragenen Gläubigern nachzuweisen. Es sei denn die uralten VGB 62 hat noch seine Gültigkeit, obwohl alle jüngeren VGB den § vom VVG übernommen haben !

Also, Frage:
Steht in diesem Fall dennoch die alte VGB 62 über dem VVG und allen neueren Gesetze?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

ipanema hat folgendes geschrieben::
Im VGB 62 wird verlangt, daß alle im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubiger ihre Einwilligung zur Aufhebung des Vertrages geben müssen.
Geschockt Eine solche Bestimmung hab ich in den VGB 62, die ich kenne, bisher noch nicht gefunden......

oder handelt es sich hier villeicht um einen Vertrag mit einem "Exmonopolisten"? Die haben manchmal etwas merkwürdige Vertragsbestimmungen....

ipanema hat folgendes geschrieben::

Im § 106 altes VVG ist geschrieben, daß der VN eine Einwilligung nur von diesen Grundschuldgläubigern beim VG vorlegen muß, die sich beim VG als Gläubiger angemeldet haben.
was ist ein "VG"? Sollte damit der Versicherer gemeint sein?

ipanema hat folgendes geschrieben::

Steht in diesem Fall dennoch die alte VGB 62 über dem VVG und allen neueren Gesetze?
§ 106 VVG ist "halbzwingend", soll heißen, von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (bzw. des geschützten Dritten) abgewichen werden. Wenn es sich bei diesem Versicherungsvertrag also um einen normalen privatrechtlichen Versicherungsvertrag handelt, dann dürfte diese Bestimmung in den VGB 62 unwirksam sein.

Wenn es sich allerding noch um einen alten Vertrag mit einem Exmonopolisten handelt, dann ist es möglich, dass diese Bestimmung wirksam ist: für diese Verträge galten separate landesrechtliche Bestimmungen.
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Grüße, Mogli
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ipanema
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Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
ipanema hat folgendes geschrieben::
Im VGB 62 wird verlangt, daß alle im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubiger ihre Einwilligung zur Aufhebung des Vertrages geben müssen.
Geschockt Eine solche Bestimmung hab ich in den VGB 62, die ich kenne, bisher noch nicht gefunden......
§ 10 Abs. 5 VGB 62 - "Beginn u. Ablauf der Versicherung, Beiträge"

Mogli hat folgendes geschrieben::
oder handelt es sich hier villeicht um einen Vertrag mit einem "Exmonopolisten"? Die haben manchmal etwas merkwürdige Vertragsbestimmungen....
Was ist bzw. wer wäre ein Exmonopolist?
Bspl.: In Schleswig-Holstein gab es früher ein Versicherer, die sich "Brandkasse Provinzial" bzw. "Schl.-Holst. Landesbrandkasse" nannte. Heute nennt sie sich "Provinzial Nord". Wäre diese ein Exmonopolist?

Mogli hat folgendes geschrieben::

ipanema hat folgendes geschrieben::

Im § 106 altes VVG ist geschrieben, daß der VN eine Einwilligung nur von diesen Grundschuldgläubigern beim VG vorlegen muß, die sich beim VG als Gläubiger angemeldet haben.
was ist ein "VG"? Sollte damit der Versicherer gemeint sein?
Ja, VG=Versicherungsgeber

Mogli hat folgendes geschrieben::
ipanema hat folgendes geschrieben::

Steht in diesem Fall dennoch die alte VGB 62 über dem VVG und allen neueren Gesetze?
§ 106 VVG ist "halbzwingend", soll heißen, von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (bzw. des geschützten Dritten) abgewichen werden.
Wo ist es niedergeschrieben? In welcher Gesetzgebung könnte ich es nachlesen?

Mogli hat folgendes geschrieben::
Wenn es sich bei diesem Versicherungsvertrag also um einen normalen privatrechtlichen Versicherungsvertrag handelt, dann dürfte diese Bestimmung in den VGB 62 unwirksam sein.


Wenn es sich allerding noch um einen alten Vertrag mit einem Exmonopolisten handelt, dann ist es möglich, dass diese Bestimmung wirksam ist: für diese Verträge galten separate landesrechtliche Bestimmungen.
Wenn wir auf das o. g. Bspl. zurück kommen, bedeutet es also, daß damalige landesrechtliche Bestimmungen doch über das VVG steht??
.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

ipanema hat folgendes geschrieben::
Was ist bzw. wer wäre ein Exmonopolist?
Bspl.: In Schleswig-Holstein gab es früher ein Versicherer, die sich "Brandkasse Provinzial" bzw. "Schl.-Holst. Landesbrandkasse" nannte. Heute nennt sie sich "Provinzial Nord". Wäre diese ein Exmonopolist? .
In Schleswig-Holstein gab´s keine Gebäude-Monopol-Versicherer. Die gab es nur in Baden-Württemberg, in Bayern (und in der Pfalz), in Hessen, in Berlin, in Hamburg, in Teilen von Niedersachsen (insbes. Ostfrieslands). Aber es könnte dennochsein, dass der öffentlich-rechtliche Versicherer aus Schleswig-Holstein Sonderregelungen hatte. Vielleicht weiß da jemand Bescheid?

ipanema hat folgendes geschrieben::

Mogli hat folgendes geschrieben::
§ 106 VVG ist "halbzwingend", soll heißen, von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (bzw. des geschützten Dritten) abgewichen werden.
Wo ist es niedergeschrieben? In welcher Gesetzgebung könnte ich es nachlesen? .
Steht leider nicht im VVG, sondern im Kommentar dazu. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, in den Vorbemerkungen (ich such´s morgen nochmal raus)

ipanema hat folgendes geschrieben::

Mogli hat folgendes geschrieben::

Wenn es sich allerding noch um einen alten Vertrag mit einem Exmonopolisten handelt, dann ist es möglich, dass diese Bestimmung wirksam ist: für diese Verträge galten separate landesrechtliche Bestimmungen.
Wenn wir auf das o. g. Bspl. zurück kommen, bedeutet es also, daß damalige landesrechtliche Bestimmungen doch über das VVG steht??
.
wie oben gesagt: es könnte sein. Aber ich halte es eher für unwahrscheinlich.

Aber mal ganz grundsätzlich: welchen Nachteil hat denn der VN davon? eigentlich doch keinen. Er will den Vertrag kündigen; der Versicherer sagt, ok, machen wir, aber erst, wenn du die Zustimmung von folgenden Banken ..... einreichst. Wenn da ein, zwei Banken mehr auf der Liste stehen - so what? Die Zustimmung kostet nix, außer vielleicht ein bisschen Zeit.
_________________
Grüße, Mogli
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ipanema
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Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli, zunächst nochmals vielen Dank für die Mühe und den Antworten.

Mogli hat folgendes geschrieben::
Aber mal ganz grundsätzlich: welchen Nachteil hat denn der VN davon? eigentlich doch keinen. Er will den Vertrag kündigen; der Versicherer sagt, ok, machen wir, aber erst, wenn du die Zustimmung von folgenden Banken ..... einreichst. Wenn da ein, zwei Banken mehr auf der Liste stehen - so what? Die Zustimmung kostet nix, außer vielleicht ein bisschen Zeit.
Also in meinem Bspl.
Der VN kündigt seine Gebäudeversicherung. Jedoch verlangt der Versicherer einen aktuellen Grundbuchauszug zzgl. die Zustimmung aller Gläubiger, die im Grundbuch eingetragen sind. Der Versicherer beruft sich auf § 106 VVG, §10 VGB 62 und deren Satzung. Falls diese Unterlagen nicht einen Monat vor Ablauf der Versicherung eingereicht werden, ist die Kündigung unwirksam.
Ein Grundbuchauszug kostet zwischen 15,- bis 20,- EUR.

Laut §106 VVG sind nur diese Zustimmungserklärungen beim Versicherer vorzulegen, die sich als Realgläubiger beim Versicherer angemeldet haben.
Es haben aber keine Gläubiger sich bei der Versicherung angemeldet!

Nur im VGB 62 steht (alle anderen jüngeren VGBs haben den Absatz wie im VVG):
Zitat:
... Die Kündigung der Versicherung durch den VN, gleichviel aus welchem Grund, ist nur wirksam, wenn der VN einen Monat vor Ablauf der Versicherung nachgeweisen hat, daß zu diesem Zeitpunkt, bis zu dem die Kündigung zulässig war, Hypotheken, Reallasten, Grund- und Rentenschuld nicht vorhanden waren oder daß zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Realberechtigten in der Aufhebung der Versicherung einwilligen."
Nach dieser Formulierung verstehe ich es so, daß der VN die Zustimmung aller Grundschuldgläubiger dem Versicherer vorzulegen hat.

und in deren Satzung steht u. a.
Zitat:
...Der im VVG vorgesehene Schutz der Grundpfandgläubiger trifft ein, ohne daß es einer Anmeldung der Rechte Grundpfandgläubiger bedarf. Dies gilt jedoch nicht in den im VVG genannten Fällen des §101 Abs. 2 und des §103 Abs.2, wenn die Versicherungssumme lediglich deshalb herabgesetzt wird, weil eine Überversicherung vorliegt. …
Ich verstehe diesen Absatz so, daß der Versicherer zwar im Interesse der Grundpfandgläubiger handelt, in dem diese sich nicht bemühen brauchen sich beim Versicherer anzumelden. Gleichzeitig lehnt der Versicherer die Pflichten ab, die sich damit verbinden. Hat solch einen Absatz seine Gültigkeit? Ich sehe diese Erweiterung, als angeblicher Schutz für die Gläubiger, als Nachteil für den VN.

Und da alle anderen jüngeren VGBs den Abschnitt von §106 VVG übernommen haben (... die Hypothekengläubiger, die sich beim Versicherer angemeldet habe...) bin ich der Meinung, daß der o. g. Absatz in VGB 62 unwirksam ist. Oder liege ich falsch?
.
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