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Hallo, wer kann zu folgender Sachlage was sagen?
Mit 4 Jahren erlitt ich einen anerkannten Kriegsschaden. Mein Bildungs-/Berufsweg einschließlich Studium verlief normal. Erst 1974 wurde ich wegen der Auswirkungen der Schädigung invalidiesiert. (DDR) Zu diesem Zeitpunkt hatte ich eine leitende Stellung in der volkseigenen Industrie Kohle und Energie inne. Welcher Paragraf der Berufsschadensausgleichsverordnung ist für die Ermittlung des Vergleichseinkommens /Durchschnittseinkommens zutreffend? Das Versorgungsamt bezieht sich auf § 2,Abs.1,
Satz 2 und verweist auf § 7.
Ich bin aber der Ansicht, dass § 6 der Heranzuziehende ist, denn man muß kein wenn und aber und hätte bei mir heranziehen.
Schön, wenn jemand mir seine juristische Erfahrung übermitteln könnte.
Danke sagt maxioma
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