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Gast






BeitragVerfasst am: 22.02.08, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

@DanielB:
Wobei in dem Fall mit dem Fussballfan eine Begründung einfacher zu konstruieren sein dürfte, als in meinem Fallbeispiel. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Betroffenen nur als Grund für die Maßnahme genannt worden ist, dass er bereits polizeilich mit Btm aufgefallen ist. Und dass reicht m.E. nie alleine für eine Durchsuchung aus.
Bei dem Fussballfan kann man dann irgendwie so argumentieren: War mit einer Gruppe bekannter Kat C Fans unterwegs; es ist bekannt, dass die versuchen Pyrotechnik mit in Stadien zu schmuggeln; trotz normaler Durchsuchungen durch Security gelingt es ihnen immer wieder sowas zu machen usw.

Dass diese Begründungen sehr grenzwertig sind, steht außer Frage. Aber die Begründung in meinem SV finde ich noch nicht mal grenzwertig. Ich finde sie einfach unrechtmäßig.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 23.02.08, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

@thomas26:
Stimmt schon. Ich meinte mich nur zu erinnern, dass der Begriff in dem Urteil auftauchte. Ansonsten scheint aber die Polizei bei Betäubungsmitteln, auch wenn die strafrechtliche Ahndung dem meiner Auffassung nach eher widerspricht, auch relativ großzügig zumindest eine überregionale (wird etwa regelmäßig gewohnheitsmäßiges Handeln selbst bei Ersttätern angenommen?) Bedeutung beizumussen, ansonsten würde nämlich der Hinweis Btm-Konsument im Kriminalaktennachweis und anderen BKA-Dateien nicht so viel Sinn machen. Dasselbe gilt sinngemäß für eine Speicherung in den Dateien der Landespolizeien, die bei Bagetelldelikten ansonsten auch nur in der Vorgangsverwaltung erfolgt und auf die hat häufig nur die ermittlungsführende (und die für den Datenschutz zuständige) Dienststelle Zugriff. Ich habe allerdings auch schon von Fällen gehört - siehe dazu vielleicht auch den Thread im Forum "Rechtsfragen der Jugend" - wo Leute ohne Btm-Vorgeschichte gezwungen wurden, sich wegen mutmaßlich mitgeführter Drogen auszuziehen, die Durchsuchung des PKW finde ich da hinsichtlich der Eingriffsintensität noch vergleichsweise harmlos. Scheinbar gibt es aber sogar Gerichtsurteile, die zumindest die Durchsuchung wegen Btm schon aufgefallener Personen für gerechtfertigt hielten, wobei ich schon davon ausgehen würde, dass auch das nicht pauschal gelten dürfte, sondern schon noch weitere Umstände erforderlich wären.
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