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Unangemeldete Zeugenvernehmung welches Recht hat die Polizei

 
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joba474
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Anmeldungsdatum: 17.01.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 13:38    Titel: Unangemeldete Zeugenvernehmung welches Recht hat die Polizei Antworten mit Zitat

Hallo, wie ist denn die Rechtslage bei einer unangemeldeten Zeugenvernehmung. Muß der Zeug mitkommen, kann er verweigern und auf eine Ladung bestehen. Was sagt das Recht zu entgangenem Arbeitsausfall bei angestellt oder selbstständig?
Welches Recht hat der Arbeitgeber (Umsatzausfall einzuklagen)?
Der Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung oder muß in solch einem Fall Urlaub genommen werden? Kann mir jemand mal die Rechtslage erklären?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 13:46    Titel: Re: Unangemeldete Zeugenvernehmung welches Recht hat die Pol Antworten mit Zitat

joba474 hat folgendes geschrieben::
Hallo, wie ist denn die Rechtslage bei einer unangemeldeten Zeugenvernehmung. Muß der Zeug mitkommen, kann er verweigern und auf eine Ladung bestehen. Was sagt das Recht zu entgangenem Arbeitsausfall bei angestellt oder selbstständig?


Es besteht keine Pflicht des Zeugen, auf der Wache zur Aussage oder Vernehmung zu erscheinen. Infolgedessen gibt es auch kein Recht der Polizei, einen Zeugen unter Zuhilfenahme von Zwangsmitteln mitzunehmen.

Siehe dazu z.B. hier --> www.jurawiki.de/VRI/Polizei#head-bd20fb1d87e901646d42147b3934961124c4b507

joba474 hat folgendes geschrieben::
Welches Recht hat der Arbeitgeber (Umsatzausfall einzuklagen)?
Der Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung oder muß in solch einem Fall Urlaub genommen werden?


Da der Zeuge keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei hat, dieses also freiwillig ist, hat, hat er auch kein Recht auf eine Zeugenentschädigung oder Lohnfortzahlung.

Siehe dazu das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) --> www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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G4711
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BeitragVerfasst am: 17.01.08, 13:58    Titel: Re: Unangemeldete Zeugenvernehmung welches Recht hat die Pol Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Da der Zeuge keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei hat, dieses also freiwillig ist, hat, hat er auch kein Recht auf eine Zeugenentschädigung oder Lohnfortzahlung.
Hmmm is' nicht primär meine Baustelle, aber wenn ich mir § 1 Abs. 3 ders verinkten gesetzes
Zitat:
Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend
so ansehe, dann könnte da schon eine Entschädigung bei rumkommen... oder hab' ich da was missverstanden?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Wer hat denn den Zeugen mitgenommen?
Wenn vorher eine Ladung erfolgt ist, gibt es ja noch den § 51 StPO der unter anderem besagt
Zitat:
Auch
ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend.


Hier fehlen doch einige Punkte um Genaueres sagen zu können.


M.E. nicht, denn die Polizei kann nicht i.S.d. § 51 StPO laden.

Siehe z.B. hier --> www.fernerconsulting.de/beitrag/rl_zeuge.htm "Kein Bürger muß sich mit der Polizei unterhalten, sich als Zeuge zur Verfügung stellen, braucht Vorladungen zu folgen oder kann von der Polizei als Zeuge zur Wache „mitgenommen" werden."

Oder auch hier --> www.advocatio.de/upload/files/Hinweise_fuer_Zeugen.pdf
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.01.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

M.E. nicht, denn die Polizei kann nicht i.S.d. § 51 StPO laden.

Aber die Polizei kann eine solche Ladung für einen StA oder Richter durchsetzten. Daher fehlen hier sehr wohl noch Infos, ob es ich tatsächlich um eine polizeiliche Ladung handelt oder ob die Person nur durch die Polizei auf StA oder richterliche Anordnung durchgesetzt wurde.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Daher fehlen hier sehr wohl noch Infos, ob es ich tatsächlich um eine polizeiliche Ladung handelt oder ob die Person nur durch die Polizei auf StA oder richterliche Anordnung durchgesetzt wurde.


„Für mich ist der Fall klar. Und für Sie?"
joba474 hat folgendes geschrieben::
wie ist denn die Rechtslage bei einer unangemeldeten Zeugenvernehmung. Muß der Zeug mitkommen, kann er verweigern und auf eine Ladung bestehen.


joba474 schreibt doch von einer "unangemeldeten Zeugenvernehmung" und ob nicht erst eine "Ladung" erfolgen müßte.

Kann das Gericht oder die StA Zeugen ohne Ladung vorführen lassen?
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joba474
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Anmeldungsdatum: 17.01.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist eine Großrazzia gewesen bei der Zeugen morgens aus dem Bett geklingelt worden sind, ohne Durchsuchungsbefehl ohne Vorlandung.
Es wurde nur mitgeteilt, man werde nun mitgenommen und muß als Zeuge aussagen. Wäre schnell erledigt. hat dann über 3 Stunden gedauert und zum Schluß mußte eine Schreiben unterschrieben werden, dass die Aussage freiwillig sei. Vom Zeugen wurde hingewiesen, dass es morgens die Aussage war: Sie müssen nun mitkommen also nicht freiwillig!
Durchgeführt wurde es von der Kriminalpolizei!
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

1. als Zeuge muss man nirgendwo hindackeln. Insbesondere nicht zu Vernehmungen bei der Polizei.

2. braucht die Polizei keinen Durchsuchungsbefehl, was im Übrigen Durchsuchungsbeschluß heisst, oder Vorladung, um einen Zeugen aus dem Bett zu klingeln.

3. seit wann werden Schreiben unterschrieben die auf die Freiwilligkeit der Aussage hinweisen. Wurde Folter oder ähnliches angedroht oder sogar vorgenommen?

4. weshalb wurde beim Öffnen der Türe nicht gesagt, ich habe nichts gesehen, nichts gehört und mit niemanden gesprochen? Dan wäre die Sache innerhalb 30 Sekunden erledigt gewesen.

5. Auch Zeugen die von der Polizei vorgeladen werden, aber nicht kommen müssen! haben Anspruch auf eine Entschädigung. Allerdings sehe ich es eigentlich als staatsbürgerliche Pflicht an, kostenlos als Zeuge zu fungieren, da ich ja selbst mal auf Zeugen angewiesen sein könnte. Und diese aber nur aussagen möchten, wenn es Kohle gibt. Böse

Grüssle
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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SR73
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Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 23.02.08, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zu Obermotzbruder:

zu 1.) Die Vollzugsbehörden vernehmen Personen nicht aus dem Grund, dass sie nicht besseres den Tag über zu tun haben, sondern um Sachverhalte, in der Regel Straftaten aufzuklären. Fall sich ein Zeuge weigert eine Aussage zu machen, wird in der Regel vor Ort die Staatsanwaltschaft informiert, die eine staatsanwaltschaftliche Ladung ausspricht. Außer dem Zeitverlust hat der Zeuge nichts gewonnen - oder hat er ein schlechtes Gewissen....

zu 2.) Warum Durchsuchungsbeschluss - wurde durchsucht?

zu 3.) Oft werden nach Vernehmungen die wildesten Beschwerden eingereicht - ein Hinweis auf freiwilligkeit ist bestimmt nicht verkehrt, ich schreib sogar dazu ob Getränke gereicht wurden....

zu 4.) da fällt mir nix ein

zu 5.) Jetzt verstehen wir uns wieder - ich sehe es auch als Bürgerpflicht als Zeuge zu Verfügung zu stehen aus den von Ihnen zitierten Gründen.
_________________
Der o.a. Text spiegelt nur meine Persönliche Meinung wieder. Dies stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung dar, sondern soll nur als evtl. Denkanstoß gelten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.02.08, 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

SR73 hat folgendes geschrieben::

zu 1.) Die Vollzugsbehörden vernehmen Personen nicht aus dem Grund, dass sie nicht besseres den Tag über zu tun haben, sondern um Sachverhalte, in der Regel Straftaten aufzuklären.

Das stimmt wohl, ändert aber nichts an der Tatsache, dass man bei der Polizei nicht aussagen muss.

SR73 hat folgendes geschrieben::

Fall sich ein Zeuge weigert eine Aussage zu machen, wird in der Regel vor Ort die Staatsanwaltschaft informiert, die eine staatsanwaltschaftliche Ladung ausspricht.

Geschockt Ich habe noch nie die StA informiert, wenn ein Zeuge sich geweigert hat vor Ort eine Aussage zu machen. Und m.W. ist das auch nicht der Regelfall, sondern die Außnahme, dass sowas passiert...
SR73 hat folgendes geschrieben::

Außer dem Zeitverlust hat der Zeuge nichts gewonnen - oder hat er ein schlechtes Gewissen....

Ist für die rechtliche Beurteilung jedoch völlig uninteressant. Es bleibt dabei, ein Zeuge muss nicht bei einer polizeilichen Vernehmung aussagen!
Warum er das nicht macht, geht die Polizei nichts an.(und ich könnte mir ungefähr zwei Dutzend Gründe dafür vorstellen, warum ein Zeuge nicht bei der Polizei aussagen möchte)
SR73 hat folgendes geschrieben::

zu 5.) Jetzt verstehen wir uns wieder - ich sehe es auch als Bürgerpflicht als Zeuge zu Verfügung zu stehen aus den von Ihnen zitierten Gründen.

Die Bürgerpflicht eines Zeugen ist es bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung oder vor Gericht auszusagen. Da stimme ich zu.
Es ist definitiv keine Bürgerpflicht bei der Polizei auszusagen. (ansonsten müsste sich das wohl aus irgendwelchen Gesetzen ergeben)
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