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Verfasst am: 13.02.08, 22:06 Titel: Strafbefehl wegen Vortäuschens einer Straftat
Guten Abend.
Nach langer Zeit habe ich mal wieder eine Frage:
Eine gute Bekannte von mir hat einen Strafbefhel uber 660 Euro erhalten und zwar wegen Vortäuschens einer Straftat. Meine Bekannte, ich nenne sie mal A. hatte Anzeige erstattet. Vom Konto ihres Mannes und ihrem wurden anfangs 300 Euro abgehoben. Sie konnte sich keinen Reim darauf machen. Da den beiden schon mal während eine s Bulgarienurlaubs die Konten leergeräumt worden waren, befürchteten sie diesmal das Gleiche. A. ging auf Anraten ihres Mannes zur Polizei und erstatte Anzeige. Dann wurde nochmal Geld abgehoben. Wieder konnte sich A. darauf keinen Reim machen. Ihr Mann war während dem auf Kur. Sie konnten nur telefonisch miteinander kommunizieren. Dem Mann fiel dann siedendheiß ein, dass es wohl doch sehr wohl möglich sein könnte, dasds A. dass Geld abgehoben hat. Es musste eine Zahnarztrechnung bezahlt werden. Dies teilte er A. mit. Mittlerweile gab es auch schon Fotos auf der A. dabei zu sehen ist, wie sie die Abhebung vornimmt. Meiner Bekannten möchte ich noch zu Gute halten, dass sie noch nie straffällig geworden war, sie war schon ganz verzweifelt, da sie als ältere Person keine Arbeit mehr findet und schon unzählige Bewerbungen geschrieben hatte. Ausserdem hatte sie schwere Probleme mit ihrem Bruder. Sie war psyschich schwer angeschlagen. Mir hat sie gesagt, dass sie die ganze Sache mit den Abhebungen total verdrängt hatte und niemanden schaden wollte. Die Bank will übrigens überhaupt nichts mehr von ihr. Der einzige der was von ihr will ist das Gericht. Nützt ein Einspruch etwas?
Liebe Grüsse Nullahnung _________________ Ich hab von nichts Ahnung und davon viel.
Nur, ums richtig zu verstehen? A hebt selbst das Geld ab, vergisst dies wieder, macht eine Anzeige gegen Unbekannt... und das ganze 2 Mal?
Ein Staatsanwalt, der den Sachverhalt nach Aktenlage beurteilt und den Strafbefehl beantragt, kann nur davon ausgehen, dass hier "wider besserem Wissen getäuscht wurde".
Vielleicht kann A in einer Verhandlung Gericht und Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass sie einfach zu blöd für Vorsatz ist. Ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers sowie ein Attest über Alzheimer-Demenz wären für einen Freispruch auch förderlich.
Ernst beiseite: Bei dem Sachverhalt und einer glaubwürdigen Aussage des Mannes könnte man durchaus noch an eine Einstellung gegen Auflagen (§153a StPO) denken. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Der Film hat lediglich bewiesen, daß keine Straftat vorgelegen hat.
Das reicht ja auch...
Es ist ja kein Betrug oder ähnliches angeklagt, sondern eben die Vortäuschung einer Straftat.
Wenn ich selbst z.B. am 11.11. um 11.11 Uhr von meinem Konto Geld abhebe und dann zur Polizei gehe und dort anzeige, dass irgendjemand (jedenfalls nicht ich und auch sonst kein Berechtigter) am 11.11. um 11.11. Uhr Geld von meinem Konto abgehoben hat, ist das "Vortäuschen einer Straftat"
Das Einzige wo man hier ansetzen kann, ist das "wider besseren Wissens", bzw. dass das eben nicht gegeben war. Aber ob einem das irgendjemand glaubt ist die 2te Frage.
Normalerweise ist so etwas auch ein Fall für eine Einstellung nach § 153, maximal § 153a StPO. Wenn hier ein Strafbefehl beantragt und erlassen wurde, scheint die StA die Sache nicht als ganz so leicht bewertet zu haben.
Was steht denn in der SB-Begründung?
Zitat:
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
_________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Anmeldungsdatum: 12.12.2007 Beiträge: 102 Wohnort: Ederheim im Ries
Verfasst am: 13.02.08, 23:31 Titel: Täuschung
ich denke mal, daß für Täuschung eine tatsächliche Handlung notwendig ist, die die falsche Annahme von Tatsachen (hier durch eine Behörde) herbeiführen soll......
Nicht nur eine irrige Anzeige, weil der Anzeiger selbst nicht mehr alles blickt....
Täuschen/ Vortäuschen
der Rechtskundige möge mich belehren.
Ob er/sie wirklich täuschen wollte oder nicht mehr durchgeblickt hat kommt doch eigentlich beim Polizei - Verhör raus !!!!! das merkt man doch
ich denke mal, daß für Täuschung eine tatsächliche Handlung notwendig ist, die die falsche Annahme von Tatsachen (hier durch eine Behörde) herbeiführen soll......
Eine tatsächliche Handlung liegt doch vor: nämlich die Anzeige selbst. A ist zur Polizei gegangen und hat dort eine Geschichte erzählt.
Die falsche Annahme von Tatsachen (zwar so kein Tatbestandsmerkmal) besteht darin, daß die Polizei glaubt, eine Straftat sei begangen und jetzt mit den Ermittlungen anfängt. Die übrigens zu den schönen Fotos der Überwachungskamera führten ...
BarniMerz hat folgendes geschrieben::
iNicht nur eine irrige Anzeige, weil der Anzeiger selbst nicht mehr alles blickt....
Die Strafnorm des § 145d StGB hat den Zweck, Strafverfolgungsbehörden und -Gerichte vor unnützer Inanspruchsnahme ihres Apparates zu schützen und nicht durch die Beschäftigung mit Phantasietaten zu schwächen. Deshalb macht sich auch nur strafbar, wer "wider besseren Wissens" handelt. Wissen bedeutet in diesemZusammenhang sicheres Wissen.
BarniMerz hat folgendes geschrieben::
ider Rechtskundige möge mich belehren.
Bitte doch!
BarniMerz hat folgendes geschrieben::
iOb er/sie wirklich täuschen wollte oder nicht mehr durchgeblickt hat kommt doch eigentlich beim Polizei - Verhör raus !!!!! das merkt man doch
Kann man wirklich immer alles glauben, was Beschuldigte erzählen ...?
Ob die A "wider besseren Wissens" gehandelt hat oder einfach nur in falschem Glauben war, ist eine Bewertungssache. Und die hat der StA bewertet.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl führt zu einer Hauptverhandlung. Da kann der Sachverhalt persönlich vorgetragen werden, vielleicht hilft es .... aber 2 x Abheben ohne Erinnerung nur weil der Hamster krank war??? (Scherz gemacht).
Bei erstmaliger Auffälligkeit könnte auch eine Einstellung ggf gegen kleine Geldbuße möglich sein. A muß selbst oder mit einem (zunächst von ihr zu bezahlenden) Anwalt entscheiden, ob sie sich der Aufregung und dem Risiko einer Gerichtsverhandlung als Angeklagte aussetzen will.
Anmeldungsdatum: 12.12.2007 Beiträge: 102 Wohnort: Ederheim im Ries
Verfasst am: 14.02.08, 00:43 Titel: also
also so eine alte Omi, die sonst hald ihr Leben noch orgnisiert (Beispiel), die muß dochj jemand schützen, vor so einem Apparat, der dann gleich mit dem Strafbefehl kommt ??
Es sollte soweit gar nicht kommen. !!!!
UND:
Die Strafnorm des § 145d StGB hat den Zweck, Strafverfolgungsbehörden und -Gerichte vor unnützer Inanspruchsnahme ihres Apparates zu schützen und nicht durch die Beschäftigung mit Phantasietaten zu schwächen. Deshalb macht sich auch nur strafbar, wer "wider besseren Wissens" handelt. Wissen bedeutet in diesemZusammenhang sicheres Wissen.
Diese o.g. Behauptung ist FALSCH . !!!!
Die Norm hat den Zweck, unbescholtene Bürger vor falscher Beschuldigung zu schützen. !!!!!!
Nicht den Zweck, den "Apparat" vor Arbeit zu schützen !!!!!!!!!!!!!!
BarniMerz hat folgendes geschrieben::
ider Rechtskundige möge mich belehren
Die Norm hat den Zweck, unbescholtene Bürger vor falscher Beschuldigung zu schützen. !!!!!!
Nicht den Zweck, den "Apparat" vor Arbeit zu schützen !!!!!!!!!!!!!!
Sorry, BarniMerz, das ist leider falsch. Für diesen Zweck gibt es den 164 StGB.
Wie sagte Dieter Nuhr einst: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal... im Gesetz nach lesen, oder so ähnlich?
P.s.: Ihre !-Taste klemmt _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Sorry, BarniMerz, das ist leider falsch. Für diesen Zweck gibt es den 164 StGB.
Richtig. KUB hat den § 145d völlig richtig erklärt. Sie @BarniMerz müssen uns das ja nicht glauben, wenn Sie nicht wollen. Sie haben gefragt und 3 voneinander unabhängige aber in der Sache übereinstimmende Antworten erhalten. Was Sie "daraus machen" ist ihre Sache. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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