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Verfasst am: 04.02.08, 11:19 Titel: Durchsuchung des PKW bei Verkehrskontrolle
Hallo,
ich habe gerade über folgendes nachgedacht:
Person A kommt mit seinem PKW in eine allg. Verkehrskontrolle, soweit so gut...
Aus was für Gründen auch immer wollen die Polizisten das Auto zb nach Drogen durchsuchen. Da dies bei entsprechendem Verdacht das gute Recht der Polizisten ist (davon gehe ich mal aus...) lässt A die Polizisten mal machen...
So, ich frage mich jetzt, wie es rechtlich aussieht:
Darf A verlangen, dass nur ein Polizist das Auto durchsucht und A somit immer beobachten kann was gerade in/mit seinem Auto passiert?
Ich kenne mich auf dem Gebiet leider so gar nicht aus, aber mein logischer Verstand sagt mir, dass in solch einer Situation dass Auto durchsucht wird um mögliche Beweismittel zu finden und sicherzustellen.
Andererseits wird dabei doch auch in A's Privatsphäre eingedrungen (oder??), die ja im GG geschützt wird...
Da die möglichen Beweismittel ja nicht davonlaufen, nur weil das Auto von nur einer Person und nicht von vier durchsucht wird, frage ich mich eben, ob man verlangen kann, dass nur eine Person dass Auto durchsucht, den man dann ja genau beobachten kann und somit nach meinem Verständnis die Privatsphäre nicht "ganz so stark" verletzt wird...
so, ich hoff des versteht jetz jemand der sich damit auskennt.... gar nich so leicht meine wirren gedanken in wörter zu fassen...
ach ja, bin mir nich sicher ob des nich vielleicht doch eher ins polizeirecht gehört...
Ja, ich denke, dass das schon eher ins Polizei- wie ins Verkehrsrecht gehört...
Mit den paar Worten, die Du in den Raum wirfst, öffnest Du aber ein ganz schön weites Feld (so Grundrechte usw.). Zum Thema Grundrechte kann ich Dir nur einen Grundgesetzkommentar ans Herz legen - der sollte all Deine Fragen befriedigen. Allerdings, soviel vorneweg, in den Polizeigesetzen der Länder und in der StPO stehen eigentlich - was Durchsuchungen betrifft - keine Grundgesetzwidrigen Befugnisse für die Polizei. (Naja, vielleicht bis auf die Online-Durchsuchung, aber das wird sich ja noch zeigen...)
Zum Thema "kann ich verlangen, dass nur einer durchsucht?": Kannst Du schon, wird aber keinerlei Auswirkungen haben. Es gibt keinen Paragraphen, in dem steht auch nur annähernd so etwas stehen könnte. Einschränkungen bei Durchsuchungen sind z. B. die gleichgeschlechtliche körperliche Durchsuchung, die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen (bei Wohnungen), usw.. Hauptsächlich gibt es für die Wohnungsdurchsuchung hohe Einschränkungen (verständlich, da auch sehr hoher Schutzanspruch aus dem Grundgesetz).
Ob die Durchsuchung als solche jetzt aber überhaupt rechtmäßig war ist eine andere Frage. Gab es Verdachtsmomente (schonmal polizeilich wegen BtM in Erscheinung getreten)? Wo wurde die Kontrolle durchgeführt (Straße mit Bedeutung für den überregionalen Verkehr - z. B. Bundesstraße oder -autobahn)?
Verfasst am: 04.02.08, 15:24 Titel: Re: Durchsuchung des PKW bei Verkehrskontrolle
monsta hat folgendes geschrieben::
Da dies bei entsprechendem Verdacht das gute Recht der Polizisten ist
monsta
Da liegt nach meiner Ansicht der springende Punkt. Grundgesetzwidrig ist eine Durchsuchung dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht die Durchsuchung rechtfertigt. Und wenn eine Durchsuchung gerechtfertigt ist, dann kann auf die Durchführung nur wie schon beschrieben Einfluß genommen werden. Wenn die Voraussetzungen für eine Durcvhsuchung nicht vorliegen, wie etwa bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle, ohne weitere Anhaltspunkte, dann muss die Durchsuchung garnicht geduldet werden, auch nicht von einem Beamten. Die Schwelle für den Verdacht ist in der Praxis aber niedrig, und wird gerne mit kriminalistischen Erfahrungswerten begründet - und die Liegen bei entsprechender Auslegung sehr häufig vor....
Gruß
Taschenspieler _________________ Ich sage nicht, dass es so ist, ich sage aber auch nicht, dass es nicht so sein könnte...
Verfasst am: 04.02.08, 15:52 Titel: Re: Durchsuchung des PKW bei Verkehrskontrolle
taschenspieler hat folgendes geschrieben::
Grundgesetzwidrig ist eine Durchsuchung dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht die Durchsuchung rechtfertigt.
Nein, das stimmt so nicht! Es gibt ja, wie Nino auch schon schrieb, auch die Polizeigesetze der Länder. Da sind auch verdachtsunabhängige Durchsuchungen von Sachen geregelt.
taschenspieler hat folgendes geschrieben::
Und wenn eine Durchsuchung gerechtfertigt ist, dann kann auf die Durchführung nur wie schon beschrieben Einfluß genommen werden.
Nämlich gar nicht...
taschenspieler hat folgendes geschrieben::
Wenn die Voraussetzungen für eine Durcvhsuchung nicht vorliegen, wie etwa bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle, ohne weitere Anhaltspunkte, dann muss die Durchsuchung garnicht geduldet werden, auch nicht von einem Beamten.
Oh, oh, das kann dann aber ganz schnell in die Hose gehen...!!
Ich erkläre es mal an einem Beispiel: Person X fährt mit seinem Pkw von Österreich nach Deutschland und wird kurze Zeit später von der Polizei angehalten. Es wird eine Kontrolle durchgeführt, von der X glaubt, es handelt sich um eine reine Verkehrskontrolle. Die Beamten wollen das Fahrzeug durchsuchen, X will das nicht und versucht dies zu verhindern. Tja, was könnte er tun, naja, er könnte mit körperlicher Gewalt versuchen, die Durchsuchung zu verhindern.
Was machen die Beamten, werden wohl unmittelbaren Zwang anwenden und den Pkw durchsuchen. Anschließend werden sie wohl noch eine Anzeige wegen § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) fertigen.
So, in § 113 StGB steht ja:
Zitat:
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da wird sich dann X vermutlich denken, NEIN, das trifft ja gar nicht zu, es handelte sich ja gar nicht um eine rechtmäßige Maßnahme der Beamten.
Die Polizisten werden dann zu ihm sagen: DOCH, es ist rechtmäßig. Nämlich, im Polizeigesetz des Landes Bayern (PAG), steht folgendes:
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
...
4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort befindet oder
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
...
5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
Und, was hat dann X aus der Sache gelernt: man sollte sich zweimal überlegen was man tut, wenn man von der rechtlichen Seite bezüglich der Befugnisse der Polizei keine Ahnung hat.
oha, hab mir schon gedacht, dass des ganze eine ziemlich komplexe und komplizierte angelegenheit ist...
es kann davon ausgegangen werden, dass die durchsuchung an sich gerechtfertigt is durch ausreichende verdachtsmomente, sonst wirds noch komplizierter....
ich versuch nochmal zu erläutern wie ich auf die frage gekommen bin, vielleicht hilfts ja, das ganze etwas leichter zu machen
wie schon erwähnt bin ich eher laie aus profi und sich ans grundgesetz zu wagen ist immer mit vorsicht zu genießen, über die 2 punkte bin ich mir schon mal im klaren...
ich bin der meinung, dass ein pkw ÄHNLICH wie seinen eigenen vier wände rechtlich geschätzt sind vor dem eindrigen anderer (liegt hier vielleicht schon mein 1. fehler??)
um mal bei dem vergleich mit der eigenen wohnung zu bleiben: diese darf von polizisten doch auch nur betreten werden, wenn sie einen durchsuchungsbefehl haben oder gefahr im verzug ist (oder ich sie freiwillig rein lasse)
daraus würde ich für das auto schließen, wird mit einer ähnlichen begründung wie gefahr im verzug das auto sofort an ort und stelle durchsucht um eventuelle beweismittel zu sichern. durchsuchungsbefehl haben die polizisten ja nicht und fragen ob ich sie das auto durchsuchen lasse tun sie ja auch in den seltensten fällen wenn sie schon den verdacht haben...
so, vorausgesetz, bis hier liegt noch kein allzu gravierender fehler vor, dann gibts da ja in gewisser hinsicht einen konflikt zwischen dem eindringen in meine privatsphäre (oder soetwas ähnliches) auf der einen seite und dem recht der polizei das auto zu durchsuchen auf der anderen seite.
dass die polizei das auto durchsuchen darf und wird ist klar, und damit wird ja, wenn auch rechtmäßig, in meine privatsphäre eingedrungen. hier mag das jeder anders empfinden, aber ich persönlich würde dieses eindringen als weniger drastisch empfinden, wenn ich immer ganz genau weiß was gerade passiert, sprich ich dem einen einzigen polizisten zuschauen kann, wie er das auto durchsucht. das dauert dann zwar etwas länger, aber nachdem zb drogen in den seltensten fällen füße kriegen und weglaufen müssten beweismittel ja genauso gefunden werden wie wenn das auto von 4 polizisten durchsucht wird.
so, ich hoffe jetzt ist etwas klarer, wie ich auf diese frage gekommen bin...
ich wollte das nur nochmal verständlich erklären, aber so wie ich die beiträge davor verstanden habe, muss man sich damit abfinden, dass das auto von beliebig vielen polizisten durchsucht wird...
Dies wird, wie ich meine, meistens schon an der Eigensicherung der Beamten scheitern. D.h., wenn das Auto denn durchsucht wird, wird ein anderer Beamter den Fahrer vermutlich schon deshalb auf Abstand halten, damit der durchsuchende Beamte dies ungefährdet tun kann. In sofern ist mit dabei auf die Finger gucken m.E. sowieso Essig. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
ich bin der meinung, dass ein pkw ÄHNLICH wie seinen eigenen vier wände rechtlich geschätzt sind vor dem eindrigen anderer (liegt hier vielleicht schon mein 1. fehler??)
Tut mir leid das sagen zu müssen, aber da liegt schon der erste Fehler. (Anders natürlich bei einem Wohnmobil oder z.B. einer Schlafkabiene im LKW). Bei einem normalen Pkw handelt es sich um eine Sache.
So, ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Maßnahme der Durchsuchung nach dem Polizeigesetz des Landes geht. Als Beispiel nehme ich, wie schon oben erwähnt, das PAG (Bayern).
Im oben zitierten Art. 22 PAG steht in Abs. 2 folgendes:
Zitat:
Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Somit hat der Betroffene der Maßnahme das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Das bedeutet aber in der Praxis nicht, dass er sich mit den Beamten im Fahrzeug befindet. Wie schon Kormoran erwähnte wird dies aus Gründen der Eigensicherung nicht so praktiziert werden.
dass man sich mit dem beamten zusammen im auto befindet meinte ich ja auch gar nicht
ich hab mir nur gedacht, dass man ja einen beamten (wenn auch aus "sicherer" entfernung) besser beobachten kann als mehrere, die gleichzeitig im kofferaum und umtern beifahrersitz suchen....
aber gut, sowas in der art wie in den ganzen posts steht hab ich mir schon gedacht...
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 172 Wohnort: europa
Verfasst am: 17.02.08, 09:25 Titel:
erst sollten dir beamten doch fragen ob man mit der durchsuchung einverstanden ist, ggf. anordnen? oder irre ich mich? _________________ Rechtsschreibfehler gefunden ?
Gratulation darfst sie als Trophäe behalten
erst sollten dir beamten doch fragen ob man mit der durchsuchung einverstanden ist, ggf. anordnen? oder irre ich mich?
und wie soll bitte die "Anordnung" anders aussehen als: "wir durchsuchen jetzt ihr Fahrzeug!"?! schriftlich gibts das nicht und einen "richterlichen Beschluss" braucht man dafür auch erstmal nicht...
wenn ein Verdacht im Raum steht oder das ganze an einem in den Polizeigesetzen der Länder bezeichneten Orte (gefährlicher Ort, Straße mit Bedeutung für den überörtlichen Verkehr,...) stattfindet, gibts da kein Problem. Oder siehst Du da eines?
Und wenn man "höflich" fragt, ob man mal ins Auto hineinschauen darf, dann braucht man u. U. noch nicht mal eine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung (vorausgesetzt, der Fahrer des Fahrzeuges hat nichts dagegen und steht den Maßnahmen der Polizei grundweg offen gegenüber)
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