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Verfasst am: 13.02.08, 14:15 Titel: Abfindung danach Arbeitslos
Hallo liebe Community,
ich hoffe ich habe das richtige Forum gewählt für meine Frage.
Und zwar, gehen wir davon aus ein Mann (folgend als Herr M. bezeichnet) kann aus gesundheitlichen Gründen seinen Lehrberuf nicht weiter ausführen. Er beschließt mit dem Arbeitgeber ein friedliches Ende durch einen Aufhebungsvertrag zu wählen. Dadurch das Herr M. lange Zeit in dem Betrieb gearbeitet hat bekommt er auch eine Abfindung. In der Zwischenzeit hat das Arbeitsamt schon eine Umschulung genehmigt.
Herr M. müsste sich natürlich Arbeitslos melden.
Was kann aber Herr M. passieren wenn das Arbeitsamt sieht, das eine höhere Abfindung gezahlt wird oder wurde?
Kann das Arbeitsamt sagen er solle die Umschulung selbst bezahlen oder zahlt es vielleicht kein Arbeitslosengeld bis zu einem bestimmten Zeitraum?
Das sind fragen die mich brennend interessieren würden.
Ich danke allen die sich dem Thema widmen und mir die Fragen beantworten können.
Zur Umschulung kann ich nix sagen, aber die benötigst du ja für einen neuen Job so oder so, egal ob du jetzt noch eine Abfindung bekommt.
Zur Abfindung geht doch mal auf www.arbeitsagentur.de und gibt in der Suche Abfindung ein. Hier gibt es auch ein Merkblatt dazu.
Deine Sperrzeit beträgt beim Aufhebungsvertrag normalerweise eh 3 Monate, durch die Abfindung kann sich dass dann verlängern.
Wenn der Rehaberater von Herrn M. aber in seine Akte notiert hat, das er keine Sperrzeit bekommt, auch wenn er selbst kündigt (wegen härte der Krankheit), gilt das dann auch?
Edit: Hab das eben gefunden:
Zitat:
Vermindert eine Abfindung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Im allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag abgeschlossen haben. Dann droht möglicherweise eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch drohen weiterhin auch dann, wenn Sie in eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen eingewilligt haben.
Da Herr M. ja durch seinen Rehaberater sozusagen einen freischein bekommen hat, das er auch selbst kündigen darf, kann ja wegen der Abfindung keine Sperrzeit verhängt werden. Oder sehe ich das falsch?
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