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Frage zum Waffengesetz

 
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ShadowStefan
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.02.08, 23:37    Titel: Frage zum Waffengesetz Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe Interesse mir bei einem ausländischen Händler ein Replika eines Schwertes aus einem Videospiel zu bestellen, für Sammlerzwecke. Dieses ist aus Stahl geschmiedet und scharf.

Ich fragte mich jedoch, ob es überhaupt durch den Zoll kommen würde und befasste mich daher mit dem WaffG.

Zitat:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3999 - 4002
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
-
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
-
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.


Ich versteh die Formulierung in Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3 so, dass nur die von 1.3.1 bis 1.3.8 genannten und hier zu der Erklärung in § 1, Absatz 2, Nr. 2, Buchstabe a passenden tragbaren Gegenstände verboten sind. Die in 1.3.1. bis 1.3.8 genannten Gegenstände umfassen jedoch keine normalen Hieb- und Stichwaffen und auch keine für Zier- und Sammlerzwecke bestimmten Hieb und Stichwaffen.

Laut Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 bedürfen nur Waffen im Sinne des § 1, Absatz 2, Nr. 1 und der dafür bestimmten Munition einer Erlaubnis. Dies umfasst also nur Schußwaffen. Hieb- und Stichwaffen sind hier in keiner Form genannt und benötigen daher offensichtlich auch keine Erlaubnis.

Ist es ingesamt gesehen also richtig, dass ich mir das Schwert bestellen könnte, ohne in rechtliche Komplikationen zu geraten?
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 16.02.08, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ob Du damit durch den Zoll kommst (sprich wie das mit den einfuhrvorschriften ist) weiss ich nicht, aber hier in Deuthscland kannst Du Dir beliebig Deine Wohnzimmer mit hunderten von griffbereiten Schwertern, Bajonetten und macheten ausstatten, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Zum Waldspaziergang (bitte nicht auf Demos oder sonstige Versammlungen von Menschen) darfst Du Dir das gute Stück auch umschnallen und es der Menschheit präsentieren. Geflissentlicher Kontrollen der uniformierten sind Dir dabei auch sicher, und die Beamten sind dann meistens sehr interessiert, aber rechtlich können sie Dir normal nichts.
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