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Verfasst am: 17.02.08, 11:26 Titel: Jugendstrafrecht für über 21jährige
Hallo!
Im Rahmen des Fachoberschulunterrichts habe ich unter anderem auch das Unterrichtsfach Recht, wo das aktuelle Thema seit kurzem Strafrecht lautet. Nach §1 des Jugendgerichtsgesetztes gilt für Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 18 (bzw. 21) das Jugendstrafrecht.
Nun meine ich mich erinnern zu können, diverse Male gelesen zu haben, das unter bestimmten Umständen das Jugendstrafrecht auch auf über 21jährige angewendet werden kann. mein Lehrer (welcher laut eigener Aussage spezialisiert auf BGB und HGB ist und sich zum ersten mal in seiner Schullaufbahn mit dem Strafrecht auseinander setzt) sagte, dies sei definitiv nicht der Fall und leider konnte ich trotz intensiver Suche im Internet auch nichts entsprechendes finden.
Täuscht mich meine Erinnerung tatsächlich, oder gibt es Möglichkeiten, auch für über 21jährige das Jugendstrafrecht anzuwenden?
Verfasst am: 17.02.08, 11:34 Titel: Re: Jugendstrafrecht für über 21jährige
geniussven hat folgendes geschrieben::
Täuscht mich meine Erinnerung tatsächlich, oder gibt es Möglichkeiten, auch für über 21jährige das Jugendstrafrecht anzuwenden?
Auch ein über 21jähriger kann nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Wichtig ist das Alter zum Tatzeitpunkt. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Das meinte ich nicht (hab ich allerdings auch nicht wirklich gut formuliert). Das das Alter zum Zeitpunkt der Tat relevant ist, war mir klar, ich meinte Straftäter, die zum Tatzeitpunkt bereits über 21 Jahre alt waren.
Wird jemand über 21 straffällig, muss Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Etwas anderes ist mir nicht bekannt.
Es gäbe da noch Jugendschutzsachen. Aber das meinst du wahrscheinlich auch nicht. Das sind Verhandlungen, die Straftaten mit Kindern/Jugendlichen als Opfer zum Gegenstand haben. Die finden dann vorm Jugendericht statt. Gegen den erwachsenen Täter wird dann aber auch Erwachsenenstrafrecht angewendet. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Wird jemand über 21 straffällig, muss Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Etwas anderes ist mir nicht bekannt.
Nun, das ist auch nicht weiter verwunderlich, betrifft es doch einen sehr speziellen, auch Praktikern vielfach unbekannten (und auch unverstandenen) Bereich des Jugendstrafrechts... über §§ 105, 31, 32 JGG kann in der Tat ein Verhalten eines Jungerwachsenen (also ü21) dann noch nach Jugendstrafrecht behandelt und sanktioniert werden, wenn Vortaten als HW sich als gleichgelagert erweisen bzw. der Schwerpuntk der vorgeworfenen Handlungen sich im zustand des Heanwachsensein ereignete. Für Interessierte sehr lesbar: NJW 1990, 3157... 2 1/2 Jahre nach Erwachsenenstrafrecht wurden dort im Rahmen der Aburteilung weiterre Straftaten die der Deliquent als Heranwachsender begangen hatte, einbezogen und zu einer Einheitsjugendstrafe zu 1 1/2 Jahren zusammengefasst. ALso mehr straftaten abgeurteilt gibt weniger Knast. Auch für den Praktiker überaus schwer verdaculiche Kost, aber der BGH hat's gehalten (BGH, Urteil vom 02.05.1990 - 2 StR 64/90)...
Man lernt eben nie aus. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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