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Jugendstrafrecht für über 21jährige

 
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geniussven
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 11:26    Titel: Jugendstrafrecht für über 21jährige Antworten mit Zitat

Hallo!


Im Rahmen des Fachoberschulunterrichts habe ich unter anderem auch das Unterrichtsfach Recht, wo das aktuelle Thema seit kurzem Strafrecht lautet. Nach §1 des Jugendgerichtsgesetztes gilt für Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 18 (bzw. 21) das Jugendstrafrecht.

Nun meine ich mich erinnern zu können, diverse Male gelesen zu haben, das unter bestimmten Umständen das Jugendstrafrecht auch auf über 21jährige angewendet werden kann. mein Lehrer (welcher laut eigener Aussage spezialisiert auf BGB und HGB ist und sich zum ersten mal in seiner Schullaufbahn mit dem Strafrecht auseinander setzt) sagte, dies sei definitiv nicht der Fall und leider konnte ich trotz intensiver Suche im Internet auch nichts entsprechendes finden.

Täuscht mich meine Erinnerung tatsächlich, oder gibt es Möglichkeiten, auch für über 21jährige das Jugendstrafrecht anzuwenden?

Vielen Dank im vorraus....


Gruß Sven
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 11:34    Titel: Re: Jugendstrafrecht für über 21jährige Antworten mit Zitat

geniussven hat folgendes geschrieben::
Täuscht mich meine Erinnerung tatsächlich, oder gibt es Möglichkeiten, auch für über 21jährige das Jugendstrafrecht anzuwenden?

Auch ein über 21jähriger kann nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Wichtig ist das Alter zum Tatzeitpunkt.
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geniussven
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das meinte ich nicht (hab ich allerdings auch nicht wirklich gut formuliert). Das das Alter zum Zeitpunkt der Tat relevant ist, war mir klar, ich meinte Straftäter, die zum Tatzeitpunkt bereits über 21 Jahre alt waren.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wird jemand über 21 straffällig, muss Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Etwas anderes ist mir nicht bekannt.

Es gäbe da noch Jugendschutzsachen. Aber das meinst du wahrscheinlich auch nicht. Das sind Verhandlungen, die Straftaten mit Kindern/Jugendlichen als Opfer zum Gegenstand haben. Die finden dann vorm Jugendericht statt. Gegen den erwachsenen Täter wird dann aber auch Erwachsenenstrafrecht angewendet.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 17.02.08, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wird jemand über 21 straffällig, muss Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Etwas anderes ist mir nicht bekannt.
Nun, das ist auch nicht weiter verwunderlich, betrifft es doch einen sehr speziellen, auch Praktikern vielfach unbekannten (und auch unverstandenen) Bereich des Jugendstrafrechts... über §§ 105, 31, 32 JGG kann in der Tat ein Verhalten eines Jungerwachsenen (also ü21) dann noch nach Jugendstrafrecht behandelt und sanktioniert werden, wenn Vortaten als HW sich als gleichgelagert erweisen bzw. der Schwerpuntk der vorgeworfenen Handlungen sich im zustand des Heanwachsensein ereignete. Für Interessierte sehr lesbar: NJW 1990, 3157... 2 1/2 Jahre nach Erwachsenenstrafrecht wurden dort im Rahmen der Aburteilung weiterre Straftaten die der Deliquent als Heranwachsender begangen hatte, einbezogen und zu einer Einheitsjugendstrafe zu 1 1/2 Jahren zusammengefasst. ALso mehr straftaten abgeurteilt gibt weniger Knast. Auch für den Praktiker überaus schwer verdaculiche Kost, aber der BGH hat's gehalten (BGH, Urteil vom 02.05.1990 - 2 StR 64/90)...
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Man lernt eben nie aus.
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