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DB: kein Anspruch auf Schutz subjektiver Rechte!

 
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Anmeldungsdatum: 18.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 10:35    Titel: DB: kein Anspruch auf Schutz subjektiver Rechte! Antworten mit Zitat

Hallo, an alle Interessierten!

Ich wünsche mir wieder frei und unbeschädigt zu sein, wie vor der Pflicht zur Wahrnehmung strafrechtsbezogener hoheitsrechtlicher Aufgaben für den Staat.

Wer realisiert die Aufgabenstellungen dieser Gesetzgebung?
Welche Rechtsnormen rechtfertigten nachstehende Verhältnisse?

Wie ist es eigentlich ohne weiteres möglich, dass eine privatrechtlich s a i s o n a l e Aushilfskraft einer Bundes(Verfolgungs)behörde gegen seine eigenen zwangsläufig zukünftigen potenziellen Arbeitgeber als Prüfungsleiter strafrechtlich ermitteln muss, ohne das für diese hoheitsrechtlichen Dienste und polizeivollzugsdienstlich gleichen Maßnahmen seine persönliche Einwilligung zu diesen Leistungen vorliegt?

Warum werden hier durch politische Ziele der strafrechtlichen Verfolgung von Arbeitgebern verbürgte Rechte eines Aushilfsangestellten mit der Folge verletzt, die nachweislich seine Chancengleichheit beruflicher Betätigung am Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern massiv benachteiligen?
- - Zitat aus einer Bewerbungsabsage: “... teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihre betriebsprüferischen Qualitäten zur ordnungs- und strafrechtlich präventiven Belehrung und Kontrolle nicht in Anspruch nehmen möchten”

Muss nach unserer Grundordnung nicht ausgeschlossen sein, dass mit solchen behördlich aufoktroyierten staatlichen Daueraufgaben persönliches und berufliches Fortkommen dauerhaft ruiniert wird?

Aus welchem Grunde besteht eine Pflicht diese Aufgaben im Arbeits- bzw. Bewerbungszeugnis zu offenbaren, die ja als Bewerbungsunterlagen dienen sollen?

Warum dürfen für betreffende Ermittlungspersonen hier keine subjektiven, personenbezogenen Rechte geschützt und staatliche Fürsorge geleistet werden?

Warum werden dieser Zustand und die zynischen Vorgehensweisen eines Verwaltungsleiters und ehemaligen DDR-Blockpartei- Kreisvorsitzenden, der sich doch so mit den Zielen und der Politik der damaligen SED identifizierte, durch die Volkspartei SPD gestützt?

Kann man denn außerhalb eines hierzu bestimmten autorisierten Rechtsverhältnisses zu hoheitsrechtlich polizeivollzugsdienstlich gleichen Handlungen ohne verfassungsmäßigen Schutz gezwungen werden?

Mit Hinsicht auf etwas Zeit und zum Mut auf eine Antwort, bis bald und alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Träger hoheitlicher Gewalt mit Befugnissen aus der Eingriffsverwaltung in befristeten privatrechtlichen Schuldverhältnissen a.D.

>klarname und Kontaktdaten entfernt by Mod Ex<
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wie bitte? Ich verstehe kein Wort. Was ist die Frage?
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Anmeldungsdatum: 18.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 21.02.08, 16:58    Titel: Was ist die Frage? Antworten mit Zitat

Was ist die Frage?
Die Frage ist, warum kann es in Deutschland sein, dass der Staat hergeht und eine zeitlich begrenzte Arbeitskraft (also schon mit festehendem Kündigungszeitpunkt) verpflichten kann Beamtenaufgaben erledigen zu müssen die ausschließlich der Funktion des Beamten vorbehalten sind?
Also ähnlich wie bei polizeivollzugsdienstlichen Aufgaben und Befugnissen, aber in privater Aushilfe für eine staatliche Behörde!
Jetzt leider zum ewigen Nachteil des betreffenden Arbeitnehmers!
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John Robie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 21.02.08, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo speichern!

Es wäre wohl hilfreich, wenn Sie die strafrechtsbezogenen hoheitsrechtlichen Aufgaben näher beschreiben könnten.

Freundliche Grüße
-John
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Anmeldungsdatum: 18.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.02.08, 23:57    Titel: Beschreibung Antworten mit Zitat

Hallo John!

Als Beschreibung zu den "strafrechtsbezogenen (hoheitsrechtlich ja sowieso) Aufgaben" die ich angewiesen bekam, hier die höchst staatlichen Ausführungren aus den betreffenden Rechtsnormen. Entschuldigung, aber leider etwas umfangreich!

E R S C H E I N U N G S F O R M E N U N D I H R E V E R F O L G U N G
2. Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Straftaten
Wer als Verleiher ohne die notwendige Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit ausländische Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung verleiht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft werden kann.
Wer als Entleiher einen ausländischen Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung zu Arbeitsbedingungen tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Auch der Entleih illegaler Ausländer in größerem Umfang ist eine Straftat. Wer gleichzeitig mehr als fünf ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung mindestens 30 Kalendertage entleiht oder die Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Entleiher aus grobem Eigennutz, ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Illegale Ausländerbeschäftigung
Straftaten
Ein Arbeitgeber, der einen ausländischen Arbeitnehmer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Im Interesse der Arbeitslosen, denen durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten entzogen werden, wird auch die umfangreiche illegale Beschäftigung von Ausländern als Straftat verfolgt.
Wer gleichzeitig mehr als fünf ausländische Arbeitnehmer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung mindestens 30 Kalendertage beschäftigt oder beharrlich die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Handeln aus grobem Eigennutz ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Im Zuge einer verstärkten Abwehr des Schlepperunwesens wurden die strafrechtlichen Möglichkeiten erweitert und verschärft, um illegale Einschleusung zu ahnden:
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zur illegalen Einreise oder zum illegalen Aufenthalt verleitet oder ihn dabei unterstützt und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. In besonders schweren Fällen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Während ihrer längstens bis zur Dauer von drei Monaten bestehenden Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Asylbewerber keine Erwerbstätigkeit ausüben. Darüber hinaus kann den Asylbewerbern die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch Auflage zu der Aufenthaltsgestattung untersagt werden. Asylbewerber, die dem zuwiderhandeln und eine Erwerbstätigkeit
ausüben, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
E R M I T T L U N G S R E C H T D E R B U N D E S A N S T A L T F Ü R A R B E I T
Zur Verbesserung der Verfolgung illegaler Ausländerbeschäftigung haben die Arbeitsämter das Recht, auch ohne Anfangsverdacht Außenprüfungen in Betrieben zur Feststellung durchzuführen, ob ausländische Arbeitnehmer mit gültiger Arbeitsgenehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch die Hauptzollämter haben diese Prüfrechte. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei der Außenprüfung mitzuwirken und insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu dulden. Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden.
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten haben die Arbeitsämter grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung von Straftaten.

Mfg speichern (Joachim Kraus)
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 25.02.08, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Funktionsvorbehalt nach Art. 33 IV GG gilt nur in der Regel. Es wird als zulässig angesehen, hoheitliche Aufgaben auch vereinzelt durch Angestellte erledigen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Aushilfskräfte.

Zitat:
seine eigenen zwangsläufig zukünftigen potenziellen Arbeitgeber als Prüfungsleiter strafrechtlich ermitteln muss, ohne


Ich würde hier keine Probleme sehen. Wenn jemand gegen einen Arbeitgeber strafrechtlich ermittelt, wird er wohl kaum Interesse haben, gerade für diesen Arbeitgeber nach Abschluss der Aushilfstätigkeit arbeiten zu wollen. Im Übrigen halte ich die dort gemachten Erfahrungen durchaus für positiv. Gerade im Bereich Innenrevison/Rechnungsprüfung/Buchprüfung oder bei einer Stelle bei einer anderen Behörde dürften die Kenntnisse als positiv zu beurteilen sein.

Der Funktionsvorbehalt verleiht eigentlich kein subjektives Recht. Sie könnten aber prüfen, ob ein Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung dahin erlässt, dass der Arbeitgeber Sie nicht anweisen darf, obrigkeitlich-hoheitliche Aufgaben (für die der FktVorbeh eigtl. gilt) wahrzunehmen, da dies ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist (Art 34 GG) - bin aber nicht sicher, ob das geht.
_________________
mfg
Klaus
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Anmeldungsdatum: 18.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.02.08, 19:56    Titel: in der Regel Antworten mit Zitat

Hallo Klaus!

“Gilt in der Regel.” Je nach dem auf welche Seite die Münze fällt. Die Beschreibung erübrigt sich also, weil alles auch mit außerhalb der Regel zu rechtfertigen wäre!

Mit was man sich eben schwer tut, ist verstehen zu müssen, dass eine zeitlich begrenzte private Aushilfskraft verpflichtet werden kann, mit Befugnissen aus dem staatlichen Gewaltmonopol in das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Bürgern eingreifen zu dürfen!

Betreffs Arbeitsmarkt ist es ja nun wirklich so, dass man den Optimismus keine Probleme zu sehen nicht unbedingt teilen kann. Denn so üppig sind freie Stellen nicht vorhanden! Erst recht nicht im öffentlichen Dienst. Gemachte Erfahrungen sind niemals zu unterschätzen. Weder in positiver noch in negativer Hinsicht. Nachweisbar sind hier ausschließlich nur Letztere!

MfG Joachim
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