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Streupflicht

 
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Pach
Gast





BeitragVerfasst am: 20.02.08, 12:58    Titel: Streupflicht Antworten mit Zitat

Falls der Beitrag unter Mietrecht faellt, bitte verschieben..

Hallo an alle,
heut morgen bin ich auf den Wagen meiner Frau aufgefahren...

Der Unfall ereignete sich auf der Zufahrt zu meinem angemieteten, privaten Parkplatz, auf dem der Wagen meiner Frau geparkt war. Ich bin zwar nur Schrittgeschwindigkeit gefahren, eher gerollt, es war aber spiegelglatt, so das ich auf den Wagen meiner Frau gerutscht bin.
Beim Aussteigen bin ich dann noch dazu ausgerutscht und habe mir beide Haende aufgeschnitten. Der Schaden an beiden Fahrzeugen ist nicht unerheblich, vermutlich zwischen 2500 - 3000 Euro.

Nun meine Frage, kann ich den Eigentuemer des privaten Parkplatzes zur Rechenschaft ziehen? Der Unfall ereignete sich 9.45 Uhr, so das durchaus Zeit gewesen waere auf dem Parkplatz zu streuen. Es handelte sich auch nicht um Blitzeis.

Viele Gruesse und Danke fuer eventuelle Hinweise
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Pach
Gast





BeitragVerfasst am: 20.02.08, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Ivanhoe,
schon geschehen, da steht nur drin das ich den gemietet habe, von wem und zu welchem Preis..

LG
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 20.02.08, 23:16    Titel: Re: Streupflicht Antworten mit Zitat

Pach hat folgendes geschrieben::
Falls der Beitrag unter Mietrecht faellt, bitte verschieben..
Mach ich - ins Versicherungsrecht.

Pach hat folgendes geschrieben::
Nun meine Frage, kann ich den Eigentuemer des privaten Parkplatzes zur Rechenschaft ziehen?
Das würd' ich ausschließen wollen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.02.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Eine einfache Antwort wird´s darauf nicht geben, und schon gar keine „richtige“, da wir die Umstände des Einzelfalles nicht kennen.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass der Vermieter wegen der Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Mieter und ggf. andere Passanten das Grundstück gefahrlos benutzen können. (ich geh jetzt mal davon aus, dass der Vermieter nicht –zulässigerweise- die Streupflicht per Mietvertrag auf seinen Mieter abgewälzt hat, sondern selbst verpflichtet ist)

Wer Gefahrenquellen schafft, muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung drohen..... Daraus folgt auch die Verpflichtung des Eigentümers, den eröffneten Zugang zu seinem Gebäude bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbes. nach den örtlichen Verhältnissen und der Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen.... Außergewöhnliche Glätteverhältnisse können ein besonders intensives Streuen auch im Hinblick auf die zeitliche Folge erfordern (Zitat aus LG Bielefeld, 20 S 4/04, RuS 2005, 261)

Wenn es besonders gefährlich glatt werden kann, gilt: An die Sorgfalt des streupflichtigen Grundstückseigentümers sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich vor dem Grundstück eine Bodensenke befindet, in der sich gefrierendes Wasser ansammelt (LG Waldshut-Tiengen, 1 O 60/00, RuS 2000, 501)

Andererseits gilt: Eine jeglichen Schadensfall ausschließende absolut wirksame Verkehrssicherung ist nicht erreichbar. Auch die berechtigten Verkehrserwartungen sind nicht auf den Schutz vor allen erdenklichen Gefahren ausgerichtet. Die Sicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (Dr. Stefan Edenfeld, Grenzen der Verkehrssicherungspflicht, VersR 2002, 272).

Für die Streupflicht bedeutet das: insbesondere wenn der Regen länger andauert und auf gefrorenen Boden fällt, so dass sich ständig erneut Glatteis bildet, braucht nicht ständig gestreut zu werden: Die Streupflicht entfällt (...), wenn das sich durch fortdauernden Regen auf dem gefrorenen Boden immer wieder erneuernde Glatteis mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden kann und selbst ein wiederholtes Streuen zwecklos wäre. In welchen Zeitabständen das wiederholte Abstreuen geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles ( LG Bielefeld, 20 S 4/04, RuS 2005, 261)

Aus der Fallbeschreibung geht nicht genau hervor, ob´s nur einmal in der Nacht geregnet hat und der Regen dann beim Auftreffen auf den kalten Boden gefroren ist oder eine vorhandene Pfütze in der Nacht gefroren ist (dann könnte man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Grundstückseigentümers vermuten) oder ob der Fall vorliegt, dass wegen andauernden Nieselregens das Streuen sinnlos gewesen wäre.

Wenn wir mal annehmen, der erste Fall läge vor (Eigentümer hat seine Streupflicht verletzt), dann ergibt sich zunächst mal grundsätzlich eine Schadenersatzverpflichtung. Allerdings muss sich der Autofahrer möglicherweise eine Mitschuld anrechnen lassen: Insbesondere wenn es erkennbar ist, dass die Fahrbahn glatt sein kann, hat er seine Fahrweise drauf einzustellen. Es ist allgemein bekannt, dass es bei uns im Winter kalt ist und dass gerade in den Morgenstunden mit überfrierender Nässe gerechnet werden muss. Vermutlich wird der Autofahrer (wenn überhaupt) keinen vollen Schadenersatz erhalten


Haftungsverteilung? hmmm. Ganz schwer zu prognostizieren. Irgendwas zwischen halbe/halbe bis 75 zu 25 Prozent könnte möglich sein.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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