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Verfasst am: 18.02.08, 16:30 Titel: Kostenerstattung bei Mandatskündigung im Strafverfahren
Ein Mandant beauftragt einen Anwalt und teilt ihm schon von Anfang an mit, dass er arbeitslos ist und höchstens die Mittelgebühren bezahlen kann. Der Anwalt ist damit (mündlich) einverstanden. Es würden lt. Anwalt auch die Kosten im Falle eines Freispruchs vollständig erstattet werden.
Der Anwalt will dann auf einmal kurz vor dem Verhandlungstermin nichts mehr von seinen früheren Aussagen wissen. Der Mandant soll eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben, in der ca. 3x so hohe Forderungen gestellt werden, als mündlich vereinbart wurden bzw. erstattungsfähig wären.
Der Mandant unterschreibt die Vergütungsvereinbarung nicht. Daraufhin kündigt ihm der Anwalt das Mandat, weil der Mandant die geforderte Summe nicht zahlen kann. Über eine vernünftige Summe wollte der Anwalt nicht diskutieren und hat den Mandanten aus der Kanzlei geschmissen.
Der Anwalt hat sofort die bisherigen Leistungen mit dem Mittelwert in Rechnung gestellt. Der Mandant/Beschuldigte muss sich nun notgedrungen selbst verteidigen, rechnet aber dennoch mit einem Freispruch, da u.a. Entlastungszeugen vor Gericht aussagen werden.
Werden die bisherigen Kosten des Anwalts im Falle eines Freispruchs auch erstattet, wenn der Anwalt bereits das Mandat aus den o.g. Gründen gekündigt hat? Kann der Anwalt ggf. haftbar gemacht werden? Was muss der Beschuldigte beachten bzw. beantragen?
Die Anwaltskosten wären ja von der Höher her erstattungsfähig, da gesetzlicher Mittelwert.
Die Frage ist, ob der Mandant auch ohne diesen Anwalt im Falle eines Freispruchs die Kostenerstattung selbst beantragen kann.
Ich habe mal gelesen dass der Anwalt, bei dem die Kosten entstanden sind die Kostenerstattung selbst beantragen muss. Dieser wird das natürlich nicht mehr machen, nachdem er das Mandat gekündigt hat...
Gibt es eignetlich bei einer Einstellung auch Fälle, in denen (zumindest ein Teil der Kosten) ersattet wird?
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