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Hallo
Ich teilte meinem RA schriftlich mit, dass er das Mandat nur erhält, wenn die RS-Versicherung Deckungsszusage erteilt hat. Ich teilte außerdem schriftlich mit, dass ich keine Kosten aus eigener Tasche bezahlen werde. Es darf nur das gemacht werden, das die RS-Versicherung bezahlt.
Muß ein RA sich daran halten oder darf er ohne Rücksprache mit dem Mandanten zusätzliche Honorare berechnen.
Hallo
Ich teilte meinem RA schriftlich mit, dass er das Mandat nur erhält, wenn die RS-Versicherung Deckungsszusage erteilt hat. Ich teilte außerdem schriftlich mit, dass ich keine Kosten aus eigener Tasche bezahlen werde. Es darf nur das gemacht werden, das die RS-Versicherung bezahlt.
Muß ein RA sich daran halten oder darf er ohne Rücksprache mit dem Mandanten zusätzliche Honorare berechnen.
Er ist gesetzlich verpflichtet, eine Vergütung zu verlangen. Wenn die RS also nicht zahlt, muss er sich an Sie wenden.
Davon abgesehen erledigt ein Rechtsanwalt die Korrespondenz mit der RS eigentlich nur aus "Nettigkeit". Grundsätzlich ist es Ihre Sache, eine Deckungszusage etc. einzuholen. Wenn Sie das beim nächsten mal so machen, gibt es deswegen auch keinen Ärger...
"Nettigkeit"??? Schätze dies auch gerne als Service, zumal der RA fast täglich mit der RS korrespondiert. Zum Anderen kann er manche Dinge besser bei der RS durchsetzen als der Laie. Wenn der Anwalt gewinnen will und auch Wert auf den Erhalt seines Geldes legt, dann übernimmt er diese Gefälligkeit, ansonsten vielleicht Anwalt wechseln, macht ja schon einen schlechten Eindruck, oder?
"Hallo
Ich teilte meinem RA schriftlich mit, dass er das Mandat nur erhält, wenn die RS-Versicherung Deckungsszusage erteilt hat. Ich teilte außerdem schriftlich mit, dass ich keine Kosten aus eigener Tasche bezahlen werde. Es darf nur das gemacht werden, das die RS-Versicherung bezahlt.
Muß ein RA sich daran halten oder darf er ohne Rücksprache mit dem Mandanten zusätzliche Honorare berechnen.
kiki hat folgendes geschrieben::
"Nettigkeit"??? Schätze dies auch gerne als Service, zumal der RA fast täglich mit der RS korrespondiert. Zum Anderen kann er manche Dinge besser bei der RS durchsetzen als der Laie. Wenn der Anwalt gewinnen will und auch Wert auf den Erhalt seines Geldes legt, dann übernimmt er diese Gefälligkeit, ansonsten vielleicht Anwalt wechseln, macht ja schon einen schlechten Eindruck, oder?
Es ist eine wirklich merkwürdige Vorstellung von Anwälten als bezahlte Handlanger, die in solchen Beiträgen zum Ausdruck kommt:
- Der Anwalt erhält von dem Mandanten gleichsam die Erlaubnis, ihn vertreten zu dürfen.
- Damit er gewinnt und er sein Geld bekommt, muß er dem Mandanten die Arbeit abnehmen, sich um die Finanzierung des Rechtsstreites zu kümmern.
Vielleicht zur Klarstellung und zur Erinnerung folgendes:
1. Das Mandatsverhältnis setzt immer auch voraus, dass der Anwalt das Mandat annimmt. Das tut man nicht selten, um dem Auftraggeber zu helfen, ihn nicht im Regen stehen zu lassen. Ich hatte noch nie den Eindruck, ein Mandat übernehmen zu dürfen. Ein Mandat, das mit diesem Gestus angetragen wird, sollte man ablehenen, weil man sich sonst zum Anwalt in eigener Sache macht - und der ist bekanntlich ein Narr.
2. Die Frage, wie ein Mandant einen Rechtsstreit finanziert, ist sein genuines Problem. Bei der Lösung des Problems ist man als Anwalt behilflich, aber nicht zu allererst im eigenen, sondern im Interesse des Mandanten.
3. Eine Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung zwischen dem Mandanten und dem Versicherer. Der Anwalt hat weder genuiene Ansprüche der Versicherung gegenüber, noch hängt sein Honoraranspruch davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die Versicherung leistet.
4. Die Übernahme der Klärung der Ansprüche des Mandanten gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist für sich gebührenpflichtige anwaltliche Tätigkeit, die von dem Honorar für das Mandat selbst nicht abgedeckt ist. Dieses zusätzliche Honorar ist allerdings ggf. von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. (Dieser Hinweis wirkt oft Wunder, wenn Rechtsschutzversicherer gegenüber dem Anwalt mit den Gestus auftrteten, er habe gefälligst regelmäßig und ständig und umfassend über das Verfahren zu informieren - wenn er Wert auf den Erhalt seines Geldes lege.)
5. Nicht der Anwalt "will gewinnen", sondern - vermutlich - der Auftraggeber. Ihm dabei behilflich zu sein und seine Rechte voll auszuschöpfen, ist ein Teil des Anwaltlichen Berufes.
Wenn man das begriffen hat, kann sich der Verkehr zwischen Anwalt und Mandant wesentlich lockerer und in wechselseitiger Achtung gestalten.
Also zur Ausgangsfrage: Der Auftrag, die erteilung einer Deckungszusage zu klären, ist ein spezifischer eigener Auftrag. Die daraus entstehenden Gebühren sind auch dann abrechnungsfähig und abrechnungspflichtig, wenn die Deckungszusage nicht erfolgt.
Ob daneben auch ein weiterer Auftrag erteilt oder lediglich für den Fall avisiert war, dass die Deckungszusage erfolgt, läßt sich von hier aus nicht prüfen und ist eine Frage des Einzelfalles, die hier nicht diskutiert werden kann. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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