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Verfasst am: 24.02.08, 09:54 Titel: Ferienhausbuchung...Erkrankung in der Nacht vor Anreise
Wir haben ein Ferienhaus an der Nordsee für fünf Tage gebucht!
Angezahlt wurde noch nichts.
In der Nacht vor der Anreise bekam meine Freundin Fieber (grippaler Infekt).
Der Vermieterin haben wir daraufhin mitgeteilt, daß wir nicht kommen werden.
Sie hat keinen "Ersatzmieter" für das Haus.
Noch haben wir nichts wegen der Bezahlung abgemacht.
Daß wir für die Buchung was zahlen müssen ist uns klar! Inwieweit können wir den Mietpreis drücken? Gibt es eine Pauschale für Wasser, Strom, Heizung...?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 24.02.08, 17:27 Titel:
Wurden bei Buchungsabschluß Stornogebühren vereinbart ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 24.02.08, 19:58 Titel:
Dann dürfte m.E. auch keine Schadenersatzforderung vom Vermieter gestellt werden. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Wenn es sich um einen Reisevertrag handelt, gilt § 651 i BGB:
Zitat:
§ 651i BGB: Rücktritt vor Reisebeginn
I Vor dem Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
II Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
III Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
Handelt es ich um einen einfachen Mietvertrag, gibt es kein einseitiges Rücktrittsrecht. Wird der Vertrag nicht erfüllt, haftet die nicht erfüllende Partei nach den allgemeinen Grundsätzen.
Eine vorherige Vereinbarung von "Stornogebühren" ist in beiden Fällen für eine Forderung des Vermieters nicht erforderlich. Die im Tourismus häufig anzutreffende Festlegung von Prozentsätzen des Reisepreises bei Stornierung, oft zeitlich gestaffelt, dient meist nur der vereinfachten Pauschalierung (siehe oben § 561i Abs. 3 BGB).
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