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Verfasst am: 25.02.08, 11:08 Titel: Haftung der Versicherung bei Diebstahl
Habe da eine Frage zu dem Thema Diebstahl aus einem Auto.
Das versicherte Objekt war im Kofferraum und ist über eine Zusatzversicherung abgedeckt, hier ein Auszug aus den AGBs „Versicherungsschutz besteht bei Verlust durch Einbruchdiebstahl nur, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum oder Handschuhfach eines verschlossenen PKW befindet.“
Jetzt will die Versicherung den Schaden nicht regulieren, deren Aussage ist:
"Zum Einbruchsdiebstahlzeitpunkt verwahrten Sie eine Tasche auf der Rücksitzbank Ihres Fahrzeuges. Sie haben als Versicherungsnehmer für die Abwendung oder Minderung eines Schadens zu sorgen. Da Sie die Tasche auf der Rücksitzbank verwahrten, konnten potenzielle Täter Wertsachen im Fahrzeug vermuten. Sie haben somit die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit eines Einbruchdiebstahls in unzulässigerweise erhöht und grob fahrlässig gehandelt."
da es hier keine Rechtsberatung geben darf. Gibt es nur den Tip mit dem Besuch eines Rechtsanwaltes. _________________ Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
Verfasst am: 25.02.08, 11:37 Titel: Re: Haftung der Versicherung bei Diebstahl
nunja, ich denke, es wird noch keine unzulässige Rechtsberatung sein, wenn man ein paar allgemeine Hinweise gibt......
Hawk_BCC hat folgendes geschrieben::
Jetzt will die Versicherung den Schaden nicht regulieren, deren Aussage ist:
"Zum Einbruchsdiebstahlzeitpunkt verwahrten Sie eine Tasche auf der Rücksitzbank Ihres Fahrzeuges. Sie haben als Versicherungsnehmer für die Abwendung oder Minderung eines Schadens zu sorgen. Da Sie die Tasche auf der Rücksitzbank verwahrten, konnten potenzielle Täter Wertsachen im Fahrzeug vermuten. Sie haben somit die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit eines Einbruchdiebstahls in unzulässigerweise erhöht und grob fahrlässig gehandelt."
Wie ist da die Rechtslage?
Grundsätzlich kann es schon sein, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Es kommt drauf an, wo und wann sich die Geschichte zugetragen hat: z.B.war das Fahrzeug tagsüber kurzzeitig auf belebtem Parkplatz abgestellt (dann würde ich grobe Fahrlässigkeit eher verneinen) oder nachts, am Wochenende, über längere Zeit in einer einsamen Gegend abgestellt (dann spricht vieles für grobe Fahrlässigkeit).
Die Rechtsprechung tendiert überwiegend schon dahin, dass es grob fahrlässig ist, irgendwelche Sachen, die das Interesse von potentiellen Dieben wecken, sichtbar im Auto liegen zu lassen.
Im vorliegenden Einzelfall wäre zu prüfen, in welche Richtung die Geschichte tendiert - das können wir hier nicht.
Abschließend noch ein Hinweis: selbst wenn "grobe Fahrlässigkeit" zu Recht angenommen wird: viele Versicherer wenden bereits jetzt schon (für Schadenfälle ab 01.01.2008) das neue VVG an, wonach in solchen Fällen grundsätzlich zumindest ein Teil des Schadens gezahlt werden soll. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Für mein Verständnis ist die Begründung der Versicherung ein "Schmarrn".
Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße.
Das trifft hier mit Sicherheit nicht zu!
Die Klausel bestimmt ja auch nicht, dass der Innenraum des Fahrzeuges komplett geräumt sein muß.
Vor allem die unverfrorenheit des Sachbearbeiters die Behauptung erkennen zu können was ein Einbrecher denkt. _________________ Freundliche Grüße
Basta
Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn auch bewerten - links, grüner Punkt
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