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Termins- & Einigungsgebühr bei Schlichtung als Verzugssc

 
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Lama77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2008
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 27.02.08, 13:04    Titel: Termins- & Einigungsgebühr bei Schlichtung als Verzugssc Antworten mit Zitat

Liebe Kolleginnen und Kollegen, folgender Sachverhalt:

Ein Pächter ist bei seinem Verpächter im Zahlungsrückstand. Der Verpächter beauftragt einen Rechtsanwalt, der Pächter seinen Arbeitgeberverband mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Man einigt sich auf eine außergerichtliche Schlichtung beim Arbeitgeberverband (die im Pachtvertrag als zwingende Prozessvoraussetzung erwähnt ist). Man einigt sich in dem Schlichtungstermin, verliert aber kein Wort über die Kosten.

1. Kann der RA neben der Geschäftsgebühr auch eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr verlangen? -> ich denke ja

2. Kann der RA diese Gebühren vom Pächter als Verzugsschaden fordern? -> ich denke, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr nicht, oder?! Wenn doch: Wo steht das? Verlegen

Wie ist die Rechtslage?

Schon vorab vielen Dank für die zahlreichen Antworten... Winken

Das Lama
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 27.02.08, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Schlichtungsverfahren werden gem. Nr. 2303 VV RVG abgerechnet, danach kann eine Terminsgebühr nicht entstehen.

Wegen der Kostenerstattung müßte man in den Pachtvertrag schauen. Ist dort nichts geregelt, könnte man über eine Erstattung wegen Verzuges nachdenken. Folgt dem Schlichtungsverfahren ein gerichtliches Verfahren, dann sind diese Kosten als "Prozeßvoraussetzungskosten" wohl notwendige Kosten des Rechtsstreites. Allerdings dürfe eine Einbeziehung in das Kostenausgleichsverfahren nicht möglich sein, da es sich nicht um gerichtliche Kosten handelt. Bleibt auch hier die Geltendmachung als materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch.
_________________
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