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der A, ständig unterdrückt von seiner Gattin B, erhält von ihr den Auftrag, an einem Sonnabendnachmittag in dem einzigen noch geöffneten Ladengeschäft der Stadt 500 g Champignons zu kaufen. Er guckt in der Gemüseecke des Geschäfts und stellt fest: die Champignons sind alle. Als er schon verzweifelt von dannen ziehen will, sieht er, daß die C, die ihren Einkaufswagen bei den Getränkeregalen "geparkt" hat, um ihren Lieblingssaft zu suchen, in ihrem Wagen eine Packung Champignons hat. C ist schwer in das Studium der verschiedenen Säfte vertieft, als A die Champignons dem Einkaufswagen der C entnimmt und sich rasch zur Kasse begibt.
a) Die C bemerkt die Wegnahme und stellt ihn noch vor der Kasse zur Rede.
b) Die C bemerkt die Wegnahme zwar später, aber zu diesem Zeitpunkt hat A bereits die Kasse passiert und die Champignons bezahlt.
Zivil- und/oder strafrechtliche Ansprüche der C gegen A?
<Laienmodus-an>
Ist A mit Gattin B nicht schon genug bestraft?
Weiterhin steht ja noch die Frage offen, ob C dem A nachweisen kann, das er die Champis aus dem Wagen genommen hat.
<Laienmodus-aus>
Ansprüche aus §§ 861 und 1007 BGB könnten zu bejahen sein. Allerdings werden die Champignons zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits verdorben sein!
Metzing, was soll dieser Fall eigentlich? Holen Sie jetzt doch noch Ihr Erstes Staatsexamen nach? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
a) Die C bemerkt die Wegnahme und stellt ihn noch vor der Kasse zur Rede.
b) Die C bemerkt die Wegnahme zwar später, aber zu diesem Zeitpunkt hat A bereits die Kasse passiert und die Champignons bezahlt.
c) C ertappt A "in flagranti" beim Griff in den Wagen und schreit den Laden zusammen: "Hilfe, Polizei, ein Handtaschendieb...!!!"
Händler schafft euch abschliessbare Einkaufswagen an! Und gleichzeitig ein Herrenhaus um die Herren der Schöpfung besser vor bösen B`s zu schützen.
A, ständig unterdrückt von seiner Gattin B, erhält von ihr den Auftrag
Zivil- und/oder strafrechtliche Ansprüche der C gegen A?
Anspruch der C gegen B über § 855 BGB? _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
ich bin ja sozusagen absoluter Laie aber interessiere mich schon immer für Gerichtsurteile.
Ich meine, vor Jahren schon einmal von einem solchen Fall gelesen zu haben, in dem es vor Gericht ging. Allerdings handelte es sich nicht "nur" um eine Schale Chamignons, sondern, wenn ich mich recht erinnere, um ein hochwertigeres, technisches Gerät, welches als Sonderposten eines Händlers angeboten wurde. Kunde A hatte das letzte Gerät ergattert und in seinem Einkaufswagen deponiert wo es sodann von Kunde B entnommen und von diesem auch nicht mehr zurückgegeben wurde.
Vor Gericht erhielt Kunde A recht, er hatte Anspruch auf das Gerät und Kunde B mußte es ihm wieder aushändigen. Die Paragraphen mit denen Das Urteil begründet wurde, kann ich freilich nicht mehr nennen.
Ergo denke ich, daß es somit letztendlich egal sein sollte, welchen Wert die Ware dabei hat?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.03.08, 17:56 Titel:
@Vormundschaftsrichter:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Metzing, was soll dieser Fall eigentlich? Holen Sie jetzt doch noch Ihr Erstes Staatsexamen nach?
Nö, da fragt ja keiner mehr nach, seit mir meine Zulassungsurkunde ausgehändigt worden ist...
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Ansprüche aus §§ 861 und 1007 BGB könnten zu bejahen sein.
Aber nur, wenn die C durch das Einlegen der Ware in den Einkaufswagen tatsächlich Besitz begründet hätte. Man könnte sich fragen, ob die Ware vor der Kasse nicht, egal wo sie sich befindet, weiter Besitz des Ladens und der "Einkaufswagenfahrer" nur Besitzdiener des Ladens wäre.
Und jetzt stellt sich mir die Frage nach der praktischen Umsetzung bei verderblicher Ware... Rechtsschutz vor Gerichten käme ja selbst bei einem Verfügungsverfahren zu spät. Und nun?
Beste Grüße
Metzing
PS: Ins Zivilprozeßrecht verschoben von Metzing, da prozeßrechtliche Fragen im Vordergrund stehen. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Und jetzt stellt sich mir die Frage nach der praktischen Umsetzung bei verderblicher Ware... Rechtsschutz vor Gerichten käme ja selbst bei einem Verfügungsverfahren zu spät. Und nun?
1) Das wird nicht vor Gericht gehen, weil der Wert zu niedrig ist.
2) Wenn A der C die Ware nicht herausgeben kann, weil sie inzwischen verdorben ist, muss er halt eine andere Packung Champignions kaufen und diese an C weitergeben. Oder Schaden ersetzen. Wenn ich Dir eine Packung Meeresfrüchte klaue (die sind ja teuer ) und sie dann verderben oder, was wahrscheinlicher ist, von mir bereits verwendet wurden, muss ich Dir ja zumindest den Wert ersetzen. So ist das auch im vorliegenden Fall, wenn ich mich nicht irre.
P.S. Wieso steht das im Zivilprozessrecht? Der Fall wurde doch bisher nur mit Hilfe von BGB behandelt ohne ZPO _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
ich mag eigentlich meist keine Champignons. Aber meine Frau - nennen wir sie B2 - wäre ganz furchtbar stinkig, wenn mein verruchter Gebrauchtwagen infolge versteckten Mangels den Weg zum Gemüsehändler nicht mehr schafft.
Vielleicht kann man sich daher nebenbei mal mit diesem >> http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=141095 << Fall befassen (B2 kann wirklich sehr unangenehm werden.).
achso, und die Champignons auf niedriger Flamme in Butter dünsten! Nur so entfalten sie ihr volles Aroma und werden genießbar. Dazu passt ein 97er St Emillion Grand Cru. Prosit! _________________ meine freunde sagen, ich sei immer so gleichgültig. aber das ist mir egal.
achso, und die Champignons auf niedriger Flamme in Butter dünsten! Nur so entfalten sie ihr volles Aroma und werden genießbar. Dazu passt ein 97er St Emillion Grand Cru. Prosit!
Was für ein Verbrechen - beim Dünsten ist eine zäh-wabblige kaugummiartige Konsistenz nicht vermeidbar.
Champignons müssen Biss haben. Entweder bereitet man sie chinesisch zu - Öl bis kurz unter den Rauchpunkt erhitzen, Champignons hinzugeben, einmal umrühren und wieder herausnehmen, oder gleich roh in den Salat:
Die Champignons werden roh und in feine Scheiben geschnitten zusammen mit rösch gebratenen Speckwürfeln und Knoblauchscheibchen über den Rapunzel-Salat gestreut, den man mit einer feinen Balsamico-Vinaigrette (Balsamico, feines Olivenöl, Salz, Pfeffer, Schnittlauch) angemacht hat. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Und jetzt stellt sich mir die Frage nach der praktischen Umsetzung bei verderblicher Ware... Rechtsschutz vor Gerichten käme ja selbst bei einem Verfügungsverfahren zu spät. Und nun?
Ich empfehle, falls wir denn Besitz der C bejaht hätten, Selbsthilfe nach § 859 BGB. War aber wohl nicht Fallfrage.
Hmm, zivilrechtliche Ansprüche der C? Wie wäre es mit Unterlassungsansprüchen nach § 862 I 2 BGB? Bei A - dem Schlingel - sind "weitere Störungen zu besorgen"! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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