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Warum denn einen neuen Thread? hatten wir doch schonmal
An der Rechtslage hat sich seitdem nix geändert. Wenn der Verwalter der Versicherungsnehmer ist, hat er auch die Rechte am Vertrag.
Man nennt das „Versicherung für fremde Rechnung“, im VVG (alt) geregelt in den §§ 74 -80 (im "neuen" VVG sind es die §§ 43 ff). Es handelt sich dabei um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis (Prölss/Martin, VVG-Kommentar,26. Aufl., Rn 1 zu § 76). Auskehrungspflicht des VN (...) folgt schon daraus, dass ihm das Verfügungsrecht über den Anspruch des Versicherten zu "treuen Händen" verliehen ist und wird durch ein etwaiges Innenverhältnis allenfalls modifiziert (PM, Rn 1 zu § 77, mit zahlr. Nachweisen)
Bei einer solchen Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherer grundsätzlich an den Versicherugnsnehmer zu leisten. (Eine Zahlung an den Versicherten befreit den Versicherer nicht ,( PM Rn 5 zu § 75), der Versicherungsnehmer hat dann die Entschädigung, soweit sie dem Versicherten zusteht, an den Versicherten herauszugeben (Begründung siehe oben).
vgl. hierzu auch Prölss/Martin, Vor § 51, Rn. 15: der Versicherte kann auch ohne die Voraussetzungen der §§ 281, 675, 667, 681 BGB aufgrund gesetzlichen Treuhandverhältnisses (§ 76) verlangen, dass der VN die Entschädigung einzieht und herausgibt _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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