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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.03.08, 22:57 Titel: RA-Gebühren bei Verkehrsunfall und RS-Versicherung
Liebe Wissende,
Rechtsanwalt A hat einen Verkehrsunfall betreut, die gegnerische Haftpflichtversicherung hat den gesamten Schaden reguliert (nach einigen Diskussionen zur Schadenshöhe), die RA-Gebühren jedoch nur in Höhe einer 1,3 Gebühr, während der RA eine 1,5 Gebühr geltend gemacht hatte (in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung, die bei durchschnittlich schwierigen Angelegenheiten eine 20 %ige Gebührenüberschreitung für unproblematisch hält).
RA A bittet also die RSV seines Mandanten um Zusage von Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren für die 0,2 Gebühr. Die RSV erteilt Deckungsschutz unter dem Vorbehalt, daß RA A obsiegt (!?) und teilt mit, im Unterliegensfall entfalle die Deckungsschutzzusage rückwirkend.
So etwas hat RA A noch nie gesehen - eine Deckungsschutzzusage, die an den Erfolg der Klage geknüpft ist und damit völlig unsinnig ist, da im Erfolgsfalle sowieso die Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflicht besteht.
Hab so eine Deckungsschutzzusage noch nie gesehen (mir sind bisher nur die eingeschränkten Deckungsschutzzusagen bei Straftaten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, bekannt). Ich finde auch keine Regelung in den RVG, die eine solche Einschränkung rechtfertigen könnte, und halte sie für vertragswidrig.
lt. bedingungen besteht RS doch nur bei ausreichender aussicht auf erfolg.
je nach stand der ARB liegt die beurteilung der erfolgsaussichten beim versicherer oder beim anwalt des versicherten. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.03.08, 13:51 Titel:
Ja, J_Denver, bei ausreichender Erfolgsaussicht, also aus einer ex-ante-Beurteilung. Ich bezweifle, daß eine Rechtsschutzzusage abgegeben werden darf, die nur für den Fall des Erfolgseintritts Wirkung behält.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 02.03.08, 20:57 Titel:
Hallo,
in den ARB § 5 ist die Höhe der Leistungen festgelegt.
Das ist idR die gesetzliche Vergütung für einen RA.
Der einzuklagende Differenzbetrag ist mA kein gesetzlicher Anspruch iSd Bedingungen.
Es drängt sich mir die Frage auf, ob ggfs. der Mandant für die Differenz aufzukommen hat.
Dazu müßten die Kollegen im Anwaltsrecht mehr sagen können.
Aber: hat der RA nicht den Mut das auf eigene Faust durchzuziehen, wenn er doch schon den BGH im Rücken hat? _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
ich glaube da hat chatterhand was falsch verstanden. verklagt werden soll die gegnerische haftpflicht.
überigens...........den eigenen mandanten auf die gebühren differenz verklagen? ganz schlechtes marketing. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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