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KFZ teilkasko bei Totalschaden

 
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Cabaar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.02.08, 12:22    Titel: KFZ teilkasko bei Totalschaden Antworten mit Zitat

Moinsen,

mich interessiert derzeit folgender Fall:

Bei einem selbstverschuldeten Unfall mit anschließendem Totalschaden (niemand anderes wurde beteiligt, nur man selbst) ist es laut allen Versicherungen so, dass die Glas und Bruchschäden gedeckt sind. Und zwar bis zur Höhe des Fahrzeugwertes !

Nun, wie verhält es sich wenn ein Pkw einen restwert von ca. 2500€ hat, der Sachschaden der Gläser (also inkl. Einbau) sich auf ca. 1700€ beläuft. Die Versicherung übernimmt ja nur die reinen Materialkosten der Glasschäden, welche sich auf ca. 1300 belaufen.

Nun ist die Frage, ist die Versicherung verpflichtet diesen Betrag (abzüglich Mehrwertsteuer, abzüglich selbstbeteiligung) auch tatsächlich auszubezahlen? Oder kann sie sich auf andere Dinge berufen, wie zb das Glasschäden IMMER nur 20% des Fahrzeugwertes ausmachen und dementsprechend auch ein höheres Betrag als 20% völlig ausgeschlossen sei.

Mich interessieren vor allem Gerichtsurteile, die beide Seiten erläutern. Ebenso würde ich gerne wissen, wie die Rechtslage in diesem Fall wäre.

Mfg
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 27.02.08, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

da würd ich erstmal in den versicherungsbedingungen nachlesen, ob denn naturalersatz versichert gilt.

wird zwar immer seltener, ist aber noch häufig anzutreffen: glasschäden werden nur bezahlt, wenn sie auch tatsächlich repariert und eine rechnung eingereicht wird. was bei einem fahrzeug mit totalschaden ja eher selten der fall ist...
_________________
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Cabaar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.02.08, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Naturalersatz? Nun, im Vertrag wird erwähnt, dass der maximale Betrag der ersetzt wird, der Fahrzeugwert ist.

Der Glasschaden wird von der Versicherung bezahlt, jedoch maximal 20% des Fahrzeugwertes.

Korrigiert mich, aber würde in diesem Fall nicht sogar ein Vertragsbruch vorliegen? Wenn im Vertrag erwähnt wird, der maximale Betrag entspricht dem Fahrzeugwert, während im Schadensfall eine - scheinbar willkürliche - Zahl herausgesucht wird, in der sie den Schaden noch decken? Sprich: Nicht mehr der Fahrzeugwert wird von der Versicherung gedeckt, sondern nur noch der anteilige Fahrzeugwert. (Sprich, glas macht 20% des fahrzeugs aus, dementsprechend muss auch nur 20% des fahrzeugwertes ersetzt werden.)

Essenziell ist laut dieser Versicherung, dass ein Totalschaden beim Pkw vorliegt.

Wie ist die rechtslage?
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barneygumble
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 27.02.08, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

versteh das problem nicht so ganz wenn die höchstentschädigung laut vertrag bei 20'% des fzgwertes leigt dann ist das eben so vertraglich vereinbart.

glasschadenabrechnung bei totalschaden kann auch zum zeitwert des glases erfolgen - weil reparieren ist ja nicht wegen totalschaden -

die 20% Klausel macht also sinnn weil sonst jeder für ne alte gurke die vielleicht einen wert von 3000 euro hat über die tk denglasschaden abrechnen lassen könnte zum
neuersatzteilpreis ....
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Cabaar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

barneygumble hat folgendes geschrieben::
versteh das problem nicht so ganz wenn die höchstentschädigung laut vertrag bei 20'% des fzgwertes leigt dann ist das eben so vertraglich vereinbart.

glasschadenabrechnung bei totalschaden kann auch zum zeitwert des glases erfolgen - weil reparieren ist ja nicht wegen totalschaden -

die 20% Klausel macht also sinnn weil sonst jeder für ne alte gurke die vielleicht einen wert von 3000 euro hat über die tk denglasschaden abrechnen lassen könnte zum
neuersatzteilpreis ....


Die Höchstentschädigung laut Vertrag liegt bei 100% des Fahrzeugwertes.
Zeitwertrechnung wurde jedoch nicht von der Versicherung durchgeführt - im Gegenteil, es wird einfach behauptet man müsste nur 20% des Fahrzeugwertes bezahlen.



MfG
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Cabaar hat folgendes geschrieben::
, es wird einfach behauptet man müsste nur 20% des Fahrzeugwertes bezahlen.


wie wird diese Behauptung denn begründet?
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Cabaar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Es wäre allgemein üblich, dass maximal nur ein Teil des Fahrzeugwertes bezahlt werden muss - und aufgrund dieser "allgemeinen üblichkeit" muss es auch nicht im Vertrag erwähnt werden.

(zur erinnerung: Im vertrag, kaskoschaden = maximal fahrzeugwert. expliziert darin erwähnt)
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Cabaar hat folgendes geschrieben::
Es wäre allgemein üblich, dass maximal nur ein Teil des Fahrzeugwertes bezahlt werden muss


naja, da gehen die Meinungen etwas auseinander.....

mangels eigener Erfahrung kann ich jetzt nur zitieren, was ich im Kommentar gefunden hab (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 6 zu AKB § 13:)

Fraglich ist der Ersatz von Glasschäden bei einer TeilVers und ungedecktem Totalschaden. Es sind nur die reinen Glasschäden, nicht aber die Einbaukosten zu ersetzen, wenn feststeht, dass diese nicht anfallen werden (...) Kein Abzug neu für alt und keine Anrechnung einer Wertminderung (...) Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert (zahlr. Nachweise). Teilweise anders: anteilige Erstattung nach dem Verhältnis des Verglasungswert zum Wiederbeschaffungswert (Zeitwert des Glases): LG Osnabrück Rus 88, 128, LG Ansbach ZfS 87,216, LG Memmingen ZfS 89, 243, AG Aschaffenburg ZfS 87, 339

Also: die überwiegende Meinung geht wohl davon aus, dass die Glasschäden komplett zu ersetzen seien (da gibt´s sehr viel mehr Urteile als zu der zweiten Rechtsauffassung, und auch welche von OLG´s); aber es gibt durchaus auch andere Ansichten. Dein Versicherer vertritt offenbar die zweite Rechtsauffassung.....

Was kann man da machen? Sich die Urteile besorgen, Sachverhalt prüfen (lassen), ggf. klagen.
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Cabaar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wo würde man solche Urteile herbeschaffen können? Ich befasse mich mit diesem Rechtsfall jetzt seit einigen Tagen, finde aber - bis auf diesen hier - kaum urteile dazu bzw. das ist der erste.

mfg
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Cabaar hat folgendes geschrieben::
Wo würde man solche Urteile herbeschaffen können?


wenn man sich wirklich selber damit rumschlagen will: Uni mit juristischer (vielleicht auch wirtschaftswissenschaftlicher) Fakultät, dort in die Präsenzbibliothek, da sind die einschlägigen Zeitschriften vorhanden. Und wenn man schon mal dort ist, kann man außer bei Prölss/Martin (den man ja braucht, weil ich die Latte der Urteile zur "ersten Rechtsauffassung" hier nicht reingeschrieben hab) auch noch bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, nachschauen. Vielleicht steht da auch noch was interessantes drin.

Oder man spart sich den ganzen Zirkus und geht gleich zu jemandem, der das gelernt hat.
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barneygumble
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

ich würde ganz genau die akb lesen was da steht und was nicht -
fahrzeugvoll - und fahrzeugteilversicherung ist möglicherweise der kleine aber feine unterschied.
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