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Studiengebühren: Bescheid per E-Mail?

 
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Anmeldungsdatum: 29.02.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.02.08, 13:56    Titel: Studiengebühren: Bescheid per E-Mail? Antworten mit Zitat

Mahlzeit,

ist ein Studiengebührenbescheid rechtskräftig, wenn dieser nur per E-Mail versendet wird, es sich bei dieser E-Mailadresse aber nicht um eine von einem Studenten angegebene Adresse handelt, sondern eine von der Hochschule zugewiesene(Name@Hochschule.de)?

Als Anmerkung/Annahme: Nur ein Bruchteil der Studenten nutzt diesen vom der Hochschule zugwiesenen E-Mailaccount regelmäßig.

Jemand ne Ahnung wie hier die Rechtslage ist, bzw was passiert, wenn auf einmal ein Mahnbescheid von der Hochschule im Briefkasten landet und zzgl. zu den Studiengebühren noch Mahngebühren verlangt werden?

Danke und Gruß
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Planloser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 29.02.08, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

über diese Frage könnte man diskutieren. Zunächst bitte........

V O R S I C H T:
Die Pflicht zur Entrichtung eines allgemeinen Studienbeitrags, der für jeden Teilnehmer gleich ist, entsteht auf Grundlage der Studienbeitragssatzung i.d.R: zur Rückmeldung. Dazu bedarf es mit unter keiner Festsetzung per Bescheid. (so z.B: in NRW)
Die email könnte somit lediglich schlichtes Verwaltungshandeln - also bloße Erinnerung sein.

Entscheident ist, ob die email versucht Rechtsfolgen zu setzen, oder ob sie lediglich auf die Rechtslage hinweist.
Grüße
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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sciencekigor
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 15.03.08, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

ein bescheid per email hat keinerlei rechtliche Wirkung. DIe Mail kann höchstens als Information, Hinweis oder sonstiges angesehen werden. ich würde so etwas ignorieren.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.03.08, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsicht, Vorsicht!

Ignorieren ist selten eine Lösung.

Rechtlich muss das hier differenziert betrachtet werden.

Die abstrakten Grundlagen:

Konkrete Pflichten können aus dem Gesetz heraus bestehen (z.B. Straßenreinigungspflicht der Anlieger nach kommunaler Satzunng). Dann braucht es kein konkretisierendes Verwaltungshandeln. Sonst ist das Gesetz durch die Behörde auszuführen (=Exukutive). Dann kommt es zum Verwaltungshandeln. Eine Form des Verwaltungshandelns ist der so genannte Verwaltungsakt (öffentlich-rechtliche Bewirkung von Rechtsfolgen nach außen im Einzelfall). Der muss zu seiner Wirksamkeit bekannt gegeben werden (=Zugang beim Adressaten). Eine besondere Form ist dann der Bescheid (=schriftlicher Verwaltungsakt).

Konkret:
Nur ein Bescheid ist vorliegend auszuschließen, da eine E-Mail nicht die Schriftform einhält, nicht jedoch ein Verwaltungsakt. Der ist nicht per se formgebunden, kann (was sagt die Rechtsgrundlage...) also auch mündlich oder eben per E-Mail erfolgen.

Ob die Zahlungspflicht (Gebühr oder Beitrag lass ich einmal offen) sich aus dem abstrakten Recht ergibt oder es erst eine konkrete Entscheidung braucht (=Verwaltungsakt), lasse ich einmal offen. Jedenfalls macht es da keinen Unterschied, ob es sich um eine Gebühr oder einen Beitrag im Rechtssinne handelt, beides wäre jedenfalls per VA festzusetzen, wenn die Behörde es tatsächlich beitreiben (vollstrecken) will. Dass sich andere Rechtsfolgen ohne VA daran knüpfen können (Exmatrikulation!), ist unabhängig davon.

Jedenfalls eine Mahnung wäre nach meiner Auffassung ein VA, weil damit eben die Mahngebühren ausgelöst werden (andere Auffassung denkbar, da jegliches Verwaltungshandeln - auch informales - Gebühren auslösen kann). Jedenfalls aber die Festsetzung der Mahngebühren ist ein VA. Da braucht es eine rechtlche Grundlage, die man sicherlich in der Beitragssatzung der Hochschule ausfindig machen kann (evtl. Verweis auf Verwaltungskostengesetz). Ein VA wird nur bei Bekanntgabe wirksam. Das bedeutet, er muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, so dass Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann (tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich!). Briefkästen haben hier eine Funktion in diesem Sinne. Inwieweit das auch auf elektronische Briefkästen zutrifft, ist offen. Inwieweit dass dann auf elektronische Briefkästen zutrifft, die im Machtbereich der Studierenden liegen, aber von diesen nicht genutzt werden, ist ebenfalls nicht so ganz klar. Allerdings besteht sicherlich keine Pflicht für Studierende, sich einen Internetzugang zu verschaffen. Daher wird es auch darauf ankommen, inwieweit die Hochschule den Studierenden die Zugangsmöglichkeiten organisiert. Sollte eine Freischaltung notwendig sein, ist jedenfalls vor dieser keine Bekanntgabe per E-Mail möglich.

Wenn allerdings Kenntnisnahme erfolgte, hilft Ignoranz nicht weiter. Den Zugang zu bestreiten, obwohl er tatsächlich vorlag, stürzt die Hochschule zwar in Beweisnot, dürfte aber bei rechtlicher Relevanz der Mail (s.o.) den Straftatbestand zumindest des versuchten Betrugs erfüllen.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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sciencekigor
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 16.03.08, 00:34    Titel: Antworten mit Zitat

nur eine mit Signatur versehene Email hat überhaupt irgendeine rechtliche Bedeutung. Der Sender kann nicht identifizert werden, und man hat keine Pflicht sein Email account zu überprüfen oder generell emails zur kenntnis nehmen, auch wenn diese die uni schickt. Aus der Beweisnot bringt es die hochschule überhaupt nicht, da sie nicht nachweisen kann, dass die mail gelesen wurde.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsicht, Verwechslungsgefahr!

Zu unterscheiden sind: was wirklich passiert (1.), was rechtlich gefolgert wird (2.) und wie das bei der Rechtsdurchsetzung herausgekitzelt werden kann (3.).

Diese drei Stufen werden bei sciencekigor vermischt.

1.
Eine E-Mail ist auch ohne qualifizierte elektronische Signatur häufig eine von einem Menschen herrührende Erklärung. Eine solche Erklärung kann auch bezogen auf Rechtsgeschäfte oder bei Behörden/Amtswaltern eben bezogen auf Rechtsfolgen abgegeben werden.

Dazu ist die Erklärung auszulegen. Es stellt sich die Frage der Verbindlichkeit der getätigten Äußerung (z.B. Rechtsbindungswille).

2.
Damit die Äußerung rechtlich wirksam ist, muss sie u.a. die notwendigen Formvorschriften einhalten. Formvorschriften sind jedoch sowohl im Zivilrecht, wie auch im Verwaltungsrecht Spezialregelungen. Ich wäre daher sciencekigor dankbar, wenn die entsprechende Formvorschrift mitgeteilt werden könnte, die es ja durchaus geben kann.

Formvorschriften haben neben einer Belehrungs-/Vergegenwärtigungsfunktion meist auch eine Beweisfunktion. Damit zu

3.
In einem Gerichtsverfahren oder Ermittlungsverfahren zählt, was von den Beteiligten eingeräumt wird und was ermittelt/bewiesen werden kann. In Gerichtsverfahren gibt es fünf förmliche Beweismittel (Augenschein, Zeuge, Sachverständige, Urkunde, Parteieinvernahme). Die E-Mail ist dabei keinem Beweis zugänglich, weil es keine Urkunde ist und auch der Augenscheinsbeweis nicht sehr wertvoll ist. Sollte allerdings ein Beteiligter das Versenden/Empfangen einer E-Mail bestreiten, die tatsächlich jedoch vorhanden war, lügt der Beteiligte. Das kann rechtlich relevant sein auf der Stufe 1 (insbes. Betrug). Ob das in einem Verfahren eingebracht werden kann richtet sich wieder nach 3. (wird also schwer).
_________________
Erik Günther
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Planloser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Übrigens kann auch die "Mahngebühr" als s.g. Säumniszuschlag beigebracht werden - auch dazu bedarf es mitunter keines Bescheids.
Das funktioniert folgendermaßen: in der Einschreibungsordnung steht in etwa:
Zitat:
§ Die Rückmeldung erfolge, wenn der Studierende den Nachweis über die Entrichtung der erforderlichen Beiträge und Gebühren beibringt. (Eingang der Überweisung zählt als Nachweis.)

In der Gebühren-/Beitragssatzung stehe:
Zitat:
§ Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrags-/Gebürhr mit der Stellung des Antrags auf Rückmeldung oder Immatrikulation.
§§ Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Verspätungsgebühr mit Verstreichung der Fristen und Zahlungstermine.
(Zahlungsfristen und -Höhen sind auch irgendwo benannt.)

Damit kommt die Uni ganz ohne Bescheid aus. Es gibt dann einen Zettel: Beachten Sie bitte, das eine Rückmeldung erst bei vollständiger Zahlung erfolgen kann. Beachten Sie weiter, dass bei Verstreichung der Zahlungsfrist zzgl. zu dem Sozialbeitrag und der Studiengebühr ein Verspätungszuschlag von XX€ zu entrichten ist, bevor eine Rückmeldung vorgenommen werden kann.
(Reagiert der Studi darauf nicht passiert keine Rückmeldung sondern die Exmatrikulation.)
Die Unis geben sich Mühe möglichst wenig Bescheide ausstellen zu müssen. Die Gründe liegen im Verwaltungsaufwand und insbesondere den Rechtschutzmöglichkeiten.
(In NRW haben einige Unis (per Broschüre des Ministeriums) sogar veröffentlicht, es sei nicht möglich gegen Studienbeiträge zu klagen, die Studierenden und die Hochschulen sollten sich im Hörsaal und nicht im Gericht treffen. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch statthaft - jedoch nicht Anfechtungsklage.) Derzeit gibt es wohl Klagen, dass diese Säumniszuschläge mit i.d.R. 25€ zu hoch seien, diese müssten dem tatsächlichen Verwaltungsmehraufwand entsprechen; die Uni XX in Türingen muss nun auch fast historische Verspätungszuschläge zurück zahlen, da es keine Rechtsgrundlage gebe diese als Disziplinarmaßnahme zu gestalten. - Erfahrungsgemäß haben Profs damit Schwierigkeiten.
Grüße
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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sipho
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Anmeldungsdatum: 23.05.2008
Beiträge: 2
Wohnort: bremen

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Moin Moin!

Würde gerne nach ein paar Monaten dieses Thema noch mal aufgreifen.

Bei mir werden die Bescheide für die Studiengebühr auch per Mail an ein Mailpostfach der Hochschule geschickt.
Zudem muß man sagen, daß neben dem Mailpostfach auch eine Datenbank mit den Mailadressen aller Studierender und Mitarbeiter der hochschule eingerichtet wurde. Von der Idee her nicht verkehrt.

Aber...
Wegen der darauf folgenden Rundmailings von Studenten und mitarbeiter an sämtliche gelisteten Adressen habe ich eine Abwesenheitsschaltung mit dem Text: sinngemäß "Auf Grund von Hochschul-Spam wird das Postfach nicht abgerufen. Wichtige Nachrichten per Post"

Meinen Gebührenbescheid habe ich per Post noch nicht bekommen.

Kann man mir da einen Strick draus drehen??

Bin kein Jurist

Für jeden Kommentar dankbar.

Gruß
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.06.08, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Da sind nun sehr wenige abstrakte Fragen angesprochen. Konkrete Rechtsberatung gibt es hier im Forum leider nicht.

Der Strick, der gedreht werden kann, wäre
a) Säumniszuschlag
b) Exmatrikulation.

Für beides bräuchte es eine einschlägige Rechtsgrundlage in dem Hochschul(abgaben)gesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dort lässt sich auch nachlesen, ob die Zahlungspflicht unmittelbar durch Gesetz eintritt (Vorsicht: Wir hatten hier im Forum schon ein Bundesland (Niedersachsen), da trat sogar die Exmatrikulation unmittelbar per Gesetz ein!) und nur einer informalen Anforderung bedarf oder ob die Abgabe (Gebühr/Beitrag) durch Verwaltungsakt festgesetzt werden muss.

Notwendige Erklärungen müssen in jedem Fall den Machtbereich des Empfängers gelangen, so dass mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Was da für Mailpostfächer speziell auch der Hochschulen gilt, ist eine Frage des Zugangs zu diesen Postfächern. Wenn nun die Hochschule das alles automatisch und bürokratisch für jeden Studierenden unabhängig von dessen tatsächlicher Nutzungsbereitschaft einrichtet, müsste es zugleich auch eine Pflicht geben, die Postfächer auch abzurufen. Da gibt es aber meines Wissens kaum gesetzliche oder auch nur sonstige Regelungen. Wenn man als Studierender ein Postfach beantragt, gibt man eine Nutzungsbereitschaft bekannt. Dann sollte man sich ausdrücklich davon lösen, wenn man den Nachrichtenverkehr so nicht mehr will. Automatische Nachrichten der genannten Art gehen in diese Richtung. Selbst auflösen kann man das Mailkonto wohl nicht?
_________________
Erik Günther
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