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Verfasst am: 17.02.08, 18:35 Titel: Gebrauchtwagen, hat Rost ohne Ende! Geld zurück?
Hallo an alle,
ich habe mal eine Frage....
Wenn man einen Gebrauchtwagen kauft (Bj 92) der ein wenig Rost aufweist, und sonst keine sichtbaren Mängel aufweist. Sogar vom Verkäufer Der TÜV neu gemacht wird. Und im KAufvertrag steht Gekauft wie gesehen, und keine Garantie und Gewährleistung. Hat man dann noch recht?
Normalerweise ist dieses Gekauft wie gesehn so und so nicht mehr gültig!
Wie ist es wenn jetzt im nachhinein herrauskommt das das gekaufte Auto mehr Rost aufweist wie nach 1.Besichtigung???
Kann man nun zum Verkäufer gehen und sagen, Sie haben mich "beschubst"???
Wenn ja, auf welcher Grundlage!
Gibt es Seiten wo man sowas genauer erforschen kann??
BGH vom 6. 7. 2005 – VIII ZR 136/04 hat folgendes geschrieben::
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den
handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt.
Da kommt aber noch etwas hinzu:
Eine Gewährleistungsausschlussklausel kann unwirksam sein, insbesondere wenn sie gegen § 309 Nr. 7 BGB verstößt. Außerdem kann sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
@Pünktchen:
1) Eine Gewährleistungsausschlussklausel gehört m.W. immer zu den AGB.
2) Auch bei Privat(ver)käufen von gebrauchten PKW benutzt man m.W. oft ein bereits vorhandenes Vertragsformular. Das Vertragsformular ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und ist deswegen gemäß § 305 (1) BGB als AGB zu werten. Es sollte auch davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer sie dem Käufer stellt, insbesondere weil nur der Verkäufer ein Interesse am Gewährleistungsausschluss haben kann (es sei denn, mit diesem Ausschluss ist der Verkaufspreis geringer als ohne). Dass der jeweilige Verkäufer dieses Formular nur ein Mal verwendet, spielt es für die Beurteilung, ob das AGB sind, m.W. keine Rolle. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wir nehmen an, es ist ein Kaufvertrag zwischen Händler und Privat. Ist es dann so wie oben beschrieben?
Wäre es nun möglich, vom Händler ein gewissen Prozentsatz an Geld vom Kaufpreis zurückzuverlangen, da der Käufer nicht die möglichkeit hatte wie oben beschrieben den gesamt "Schaden" bei der ersten besichtigung zu erkennen?!?
Und der Verkäufer, nicht direkt auf die mängel hinweisen würde...
Wir nehmen an, es ist ein Kaufvertrag zwischen Händler und Privat. Ist es dann so wie oben beschrieben?
Dann ist ein Gewährleistungsauschluss sowieso nicht möglich, §475 II BGB.
Ob mehr Rost als Vereinbart ein Gewährleistungsfall ist, kann ich aus der Ferne nicht sagen. Normale Alterungs- bzw. Gebrauchsspuren sind hinzunehmen.
Wenn es ein Gewährleistungsfall ist, muss der Käufer dem Verkäufer erstmal die Möglichkeit geben, nachzuerfüllen. Erst nach den Voraussetzungen des §440 BGB kann man Zurücktreten. Der Verkäufer kann dann aber eine Nutzungsentschädigung verlangen.
...nun hat der Käufer nach etwa 3 Wochen nach Kauf festgestellt, das der Rost NICHT als übliche Abnutzung vorkommt. Das heißt im Einzelnen, der Rost tritt in sämtlichen Radkästen sowie dem Unterboden (der vom Verkäufer mit Unterbodenschutz verdeckt worde) und das schlimmste, sogar an TRAGENDEN Teile auf.
Somit hat der Verkäufer ein NICHT fahrtüchtiges Auot verkauft.
Hinzu kommt, das der Verkäufer TÜV machen lassen hat. Dem TÜV-Prüfer hätte dies auffallen MÜSSEN. Da stellt sich die Frage ob der Verkäufer und der TÜV Prüfer "nicht unter einer decke stecken".?!?!...
Der Käufer möchte nun den Kaufpreis von 1200€ auf 600€ mindern.
Wenn er sich nun auf §444 BGB bezieht und eine argliste Täuschung nach §123 BGB angibt. Könnte er doch nach §441 den Kaufpreis mindern?!? ODER NICHT? ODER WIE SONST?
Denn im gerunde genommen ist ja sogar Leben von Mensch und Tier in Gefahr!!! Auf grund des Rostes an tragenden Teilen.
Im TÜV bericht stehen folgende Mängel:
Korrosion: Bodengruppe-schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur
Radabdeckung(en): durch Korrosion geschwächt.
DIESE MÄNGEL WURDEN DANN VOM VERKÄUFER "BEHOBEN", so zumindestens steht es auf den TÜV Bericht!!! Da dies aber nicht der fall ist, sondern die Mängel nur verdenkt waren, hatte der Käufer doch keine Ahnung das die Mängel bei der Fahrzeug übergabe noch bestehen!!! Somit müsste doch eine Argliste Täuschung nach §123 nachzuweisen sein, oder nicht?
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