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Prämienabweichung von Versicherungsantrag o.k.?

 
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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 28.02.08, 16:03    Titel: Prämienabweichung von Versicherungsantrag o.k.? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Folgender fiktiver Fall:

Mitwirkende:
Kunde K
(Internet-)Makler M
Assekuradeur A
in der Nebenrolle: Versicherer V Smilie

K stellt einen Versicherungsantrag über den Internetauftritt des M und bekommt unmittelbar danach eine "Dokumentation zum Online-Versicherungsantrag", in dem neben den von K per Eingabemaske versandten Daten (zusammengefasst als "Antrag/Deckungsaufgabe") folgender Text enthalten ist: "Für die im Rahmen der Ergebnisliste angegeben Prämien und Leistungen kann keine Haftung übernommen werden. Gültigkeit haben immer die aktuellen Bedingungen und Prämien der Gesellschaften."

Auf Drängen von K erreicht M, dass A (vorab der eigentlichen Zusendung der Vertragsunterlagen) ein Fax an M mit dem handschriftlichen Kommentar "Antrag angenommen, Datum und zwei Unterschriften" sendet. Dieser Kommentar ist auf der ersten Seite des "Antrags/Deckungsaufgabe" von K aufgebracht, jedoch wurden Versicherungsbeginn und Ablauf handschriftlich um zwei Tage (gegenüber dem ursprünglich eingedrucktem Datum) nach hinten verschoben. Die Prämie wurde NICHT geändert. Dieses Fax wird von M an K per Mail weitergeleitet mit dem Kommentar: "anbei die Antragsannahme von A".

Einige Zeit später erhält K die Rechnung und die Versicherungsunterlagen von A, mit dem Hinweis auf das "Widerspruchsrecht bei Abweichungen vom Antrag". Kenntlich gemacht sind die geänderten Zeitpunkte von 1. dem Beginn und 2. dem Ablauf des Versicherungsschutzes und den 3. "sich hieraus ergebenden geänderten Betrag".

Die Fragen:
1. Kann K sich auf das ihm zugegangene Fax berufen und auf Einhaltung der Prämie bestehen? An wen müsste K sich nun deshalb wenden: An A oder an K?

2. Gemäss der (Vertrags-)Information des A an K hat K im Falle eines WiderSPRUCHES eine Frist von einem Monat einzuhalten. Kann K NUR den Abweichungen vom Antrag widersprechen und auf Einhaltung der beantragten Fakten bestehen oder kommt ein WiderSPRUCH einem WiderRUF der gemachten (kompletten) Vertragserklärung gleich? A differenziert nämlich in seiner Aufklärung gegenüber dem K zwischen dem WiderRUFSrecht und dem WiderSPRUCHSrecht.

Schon jetzt freue ich mich wieder auf eine rege Diskussion.
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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 02.03.08, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre es nicht doch möglich, hier einmal einen Einschätzung zu bekommen?
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chatterhand
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 02.03.08, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

1.: nein (siehe erster Absatz, letzter Satz) .
2.: den Antrag konnte man ggfs. noch widerrufen, der Police muß man widersprechen.
Bei erfolgtem Widerspruch kommt kein Vertrag zustande, da es ja an der zweiten übereinstimmenden Willenserklärung mangelt.
Die geänderte Police ist also nur ein Angebot, das durch Bezahlung und widerspruchslosen Fristablauf zum Vertrag wird.
_________________
chatterhand
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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Einschätzung!
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