Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
wie ist das eigentlich, wenn der Käufer eine mangelhafte Ware geliefert bekam (nehmen wir an, einen Bürostuhl), die Nachbesserung (Ersatzlieferung) fehlschlägt, der Käufer keine Wandlung, sondern ein fehlerfreies Produkt verlangt, die Ware so lange nicht bezahlt und der Verkäufer sie zurückverlangt (Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung)?
Der Käufer will jedoch keine Wandlung, sondern Nachbesserung, die objektiv möglich, aber wegen einer Fehlkonstruktion bei diesem Modell (sagen wir, mangelhafte Sitzpolsterung) nicht lieferbar ist. Der Verkäufer müßte also ein anderes, möglicherweise sogar teureres Modell liefern, um die Werbeaussage (sagen wir: "Für besten Sitzkomfort"), erfüllen zu können.
Kann der Käufer auf einer Nachbesserung bestehen, oder muß er den mangelhaften Stuhl herausgeben und sich selbst um einen anderen kümmern, der dann evtl. teurer ist?
Greift der Eigentumsvorbehalt auch bei Nichtzahlung wg. Mängeln? Falls ja, hätte nicht der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Wandlung, sondern der Verkäufer. Kann das richtig sein?
Der Käufer will jedoch keine Wandlung, sondern Nachbesserung, die objektiv möglich, aber wegen einer Fehlkonstruktion bei diesem Modell (sagen wir, mangelhafte Sitzpolsterung) nicht lieferbar ist.
Dann ist sie aber objektiv unmöglich, oder?
Volker H. hat folgendes geschrieben::
Der Verkäufer müßte also ein anderes, möglicherweise sogar teureres Modell liefern, um die Werbeaussage (sagen wir: "Für besten Sitzkomfort"), erfüllen zu können.
Höchstwahrscheinlich nicht. Wenn ich einen "VW Golf mit Sitzheizung" bestelle und es gibt definitiv in keinem Golf-Modell eine Sitzheizung und es läßt sich auch keine nachträglich einbauen, muß mir VW deswegen keinen Phaeton liefern, um ihrem Werbeversprechen ("optimaler Fahrkomfort") nachzukommen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Möglicherweise stimmen Sie mir zu, dasss zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit ein Unterschied besteht. Zur internationalen Raumstation zu fliegen, ist nicht objektiv unmöglich, sondern nur den Amerikanern subjektiv unmöglich, wenn wieder einmal ein Spaceshuttle explodiert ist. Die Russen können nämlich hinfliegen.
Wenn also VW eine Sitzheizung zusichert, ist die Lieferung nicht objektiv unmöglich (was man schon daran erkennt, dass jeder andere Hersteller sie liefern kann), sondern nur der Fa. VW nicht, also subjektiv unmöglich. Soweit zur Begriffsklärung.
In Ihrem Beispiel bleibt es der Fa. VW unbenommen, eine Sitzheizung nachträglich einzubauen (man braucht nur den Sitz auszutauschen, die Fa. Webasto bietet z.B. Sitzheizungssitze an), oder ein anderes Modell mit serienmäßiger Sitzheizung zu liefern. Das darf gerne auch ein Phaeton zum gleichen Preis sein
Es wäre schön gewesen, wenn Sie sich aus dem Posting nicht einen einzelnen Punkt herausgepickt hätten, um auf diesem - auch noch fehlerhaft - herumzuhacken, sondern auch auf meine anderen Fragen eingegangen wären, z.B. auf die Frage des Eigentumsvorbehaltes.
Na dann versuche ich mal mein Glück Also wenn die Ware nicht bezahlt ist, dann hätte die Person die im Besitz eines Bürostuhls ist, keine Eigentumsrechte an diesen. D.h. einen rechtlichen Ansprüche bezüglich einer Wandlung, Nachbesserung o.ä. existiert nicht. Erst nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises geht ein Stuhl in Eigentum und Besitz des Käufers über. Und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.
Auf Verlangen des Eigentümers sind die Stühle auszuhändigen.
Das kann nicht sein, weil damit das Zurückbehaltungs- und das Nachbesserungsrecht ausgehebelt würde.
Dann könnte man diese Rechte im BGB streichen, wenn der nachbesserungsunwillige Verkäufer seine Ware zurückverlangen könnte.
Das kann nicht sein, weil damit das Nachbesserungsrecht ausgehebelt würde.
Ausgehebelt wird da nichts. Der "Kauf" ist ja lediglich noch nicht wirksam abgeschlossen worden. Vertraglich ist die Bezahlung sicherlich geregelt. (z.B. Zahlung innerhalb 14 Tage ... oder ähnlich erfolgen) Das ist nur meine Meinung. Mal sehen was andere dazu meinen! Ich kenne es so, dass eine bezahlte Ware reklamiert wird. Ware gegen Rechnung die mangelhaft ist, wird entweder gar nicht angenommen oder sofort zurückgeschickt.
Zuletzt bearbeitet von Zafilutsche am 04.03.08, 12:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wenn die Ware verpackt ist, kann man den Fehler erst im Nachhinein erkennen.
Annahmeverweigerung ist in diesem Fall also nicht möglich.
Zurückschicken bzw. zurückgeben ist ebenfalls problematisch, denn - wie in dem Beispiel - hätte der Käufer dann kein Auto. Also nutzt er das fehlerhafte Fahrzeug und verlangt eine Nachbesserung. Ist der Wagen noch nicht bezahlt, dann ist der Käufer tatsächlich noch kein Eigentümer. Könnte der Verkäufer das Fahrzeug aber herausverlangen, liefe das Nachbesserungsrecht des Käufers in die Leere.
Das kann - wie dargelegt - nicht sein.
Ob Bürostuhl oder Auto ist ja egal. Im Kaufvertrag wird ein Zahlungsziel festgelegt. Z.B. Barzahlung bei Übergabe oder der Verkäufer bekommt sein Geld über eine Bank. Ein zurückhalten des Betrages führt zu einem Verzug. Und ein Verzug kann Grund für eine Anfechtung eines Kaufvertrages sein. ( §433 BGB (2))
Gehen wir mal von dem Fall aus, das die Bedingungen im Kaufvertrag eingehalten wurden. Dann greift selbstverständlich das BGB unter der Rubrik: Sachmangel.
Hierbei käme ein verdeckter Mangel in Betracht. Hierzu gibt es ja reichlich lesestoff hier im Netz.
Ich hoffe das ich etwas weiter helfen konnte.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.