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Verfasst am: 04.03.08, 19:25 Titel: Zahlungszwang bei FALSCHER IDENTITÄT auf Handelsplattform
Hallo, ich habe folgende Frage:
Wenn sich ein Verbraucher bei einer Handelsplattform im Internet unter einer erfundenen Identität anmeldet, Falschangaben bei der Identität laut AGB des Plattformbetreibers mit einer pauschalen Geldzahlung des Verbrauchers wieder gutzumachen sind, muss dann der Verbraucher den Betrag auf jeden Fall zahlen, selbst wenn er nach Fernabsatzgesetz fristgerecht seine Anmeldung widerrufen und keinerlei Dienste des Anbieters in Anspruch genommen hat?
Wie ist die Rechtslage?
Dann braucht der Verbraucher m.E. nicht zu zahlen. Und selbst wenn er nicht fristgerecht widerrufen hat, muss er nicht zahlen, wenn die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder die Klausel unwirksam ist. Hängt vom genauen Wortlaut ab.
Übrigens: Fernabsatzgesetz ist neulich außer Kraft getreten _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wir sind uns einig, dass der Vertrag aufgrund des Widerrufs nicht zustande gekommen ist. Damit sind auch die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden (mangels Vertrag). Einen pauschalen Anspruch aufgrund AGB gibt es also nicht.
Dennoch bestehen auch vorvertragliche Pflichten und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung derselben. Die Forderung des Anbieters, die tatsächliche und keine erfundene Identität anzugeben ist offenkundig sinnvoll und notwendig. Ein Verstoß gegen diese Forderung halte ich für einen gravierenden Verstoß gegen die vorvertraglichen Pflichten des Kunden.
Wen durch dieses Verstoß dem Anbieter ein Schaden entsteht (z.B. weil der Anbieter etwas an die erfundene Adresse schickt) ist der Kunde schadensersatzpflichtig.
1) Wir sind uns einig, dass der Vertrag aufgrund des Widerrufs nicht zustande gekommen ist.
2) Dennoch bestehen auch vorvertragliche Pflichten und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung derselben. Die Forderung des Anbieters, die tatsächliche und keine erfundene Identität anzugeben ist offenkundig sinnvoll und notwendig. Ein Verstoß gegen diese Forderung halte ich für einen gravierenden Verstoß gegen die vorvertraglichen Pflichten des Kunden.
3) Wen durch dieses Verstoß dem Anbieter ein Schaden entsteht (z.B. weil der Anbieter etwas an die erfundene Adresse schickt) ist der Kunde schadensersatzpflichtig.
1) Nein, darüber sind wir uns (noch) nicht einig. Ein Vertrag gilt m.W. nur bei Nichtigkeit, Formunwirksamkeit oder Anfechtung als nicht zustande gekommen. Bei einem Widerruf gilt der Vertrag m.W. als zustandegekommen und rückabgewickelt. Das spielt besonders bei Makler- oder Handelsvertreterprovisionen eine Rolle. Aber vielleicht bin ich falsch informiert.
2) Guter Hinweis, ist mir nicht eingefallen!
3) Eigentlich einverstanden. Allerdings entsteht dem Unternehmen m.E. nicht schon deshalb ein erstattungsfähiger Schaden, weil er eine Ware an die falsche Adresse schickt. Wenn er an die richtige Adresse schicken würde, würde er im Falle des Widerrufs vielleicht auch Hin- und Rücksendekosten tragen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Bei Punkt 3. könnte es sich aber z:B. um Identifizierungskosten (mir fällt das richtige Wort nicht ein ) handeln, die der Kunde hätte tragen müssen, als Beispiel das Post-ident-Verfahren.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.03.08, 16:29 Titel: Re: Zahlungszwang bei FALSCHER IDENTITÄT auf Handelsplattfor
Siriusbdxp hat folgendes geschrieben::
Falschangaben bei der Identität laut AGB des Plattformbetreibers mit einer pauschalen Geldzahlung des Verbrauchers wieder gutzumachen sind
Eine solche Klausel ist fast immer unwirksam nach §309 V BGB, da ca. 98% der Verwender nicht die in §309 V (b) BGB vorgeschriebene Belehrung erteilen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wen durch dieses Verstoß dem Anbieter ein Schaden entsteht (z.B. weil der Anbieter etwas an die erfundene Adresse schickt) ist der Kunde schadensersatzpflichtig.
Wie gesagt, wenn keinerlei Dienste in Anspruch genommen wurden, nicht einmal einloggen in das erstellte Benutzerkonto, also auch kein Handel getrieben, Bestellung an falsche Adresse o.ä.
Der genaue Wortlaut wäre:
"Es ist untersagt sich unter falscher Identität zu registrieren. Sollte der Nutzer falsche Angaben bei der Registrierung machen erklärt er sich bereit alle Kosten zur Ermittlung seiner wahren Identität zu übernehmen. Des Weiteren zahlt er eine Pauschale von..."...mehreren tausend Euro für die Schädigung der Handelsplattform.
Wobei ja kein Schaden entstanden wäre, höchstens für evt. "Identifizierungskosten"(laut flokon).
Danke @ Michael A. Schaffrath für den Hinweis auf §309 V BGB. Laut diesem müsste eine Entschädigungszahlung ja in gewisser Relation zum entstandenen Schaden stehen, welcher hier eindeutig nicht der Höhe des Pauschalbetrag entspräche.
"Es ist untersagt sich unter falscher Identität zu registrieren."
Das könnte man als Vereinbarung ansehen, wonach der Vertragspartner verpflichtet sein soll, die Korrektheit seiner Identitäts-Angaben bei/nach dem Registrieren sicherzustellen.
( Das ANMELDEN unter falscher Identität, d.h. ein unter falscher Identität gestellter ANTRAG auf Schließung eines Vertrags, erfolgt notwendigerweise VOR dem Vertragsschluß, und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem (noch) keine vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde, (schon) bei einer ANTRAGSTELLUNG keine unrichtigen Identitätsangaben zu machen.
Wenn z.B. ein Antrag (geprüft und) abgelehnt wird, dann kann vom Antragsteller keine VERTRAGLICH begründete Zahlung von Prüf-, Ermittlungs- oder Ablehnungskosten verlangt werden; und erst recht kann von einem abgelehnten Antragsteller keine Vertragsstrafe gefordert werden: " Wenn Bettler, Kreditunwürdige, Betrüger, Schwindler und sonstige Personen unerwünschte Anträge stellen und abgelehnt werden, gilt eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro als vereinbart und durch die Antragstellung verwirkt" . )
Zitat:
Sollte der Nutzer falsche Angaben bei der Registrierung machen erklärt er sich bereit alle Kosten zur Ermittlung seiner wahren Identität zu übernehmen.
Das könnte als Vereinbarung anzusehen sein, im Falle einer nicht gehörigen Erfüllung der Pflicht zur unverzüglich bei/nach Vertragsschluß sicherzustellenden Korrektheit der Identitätsangaben die Leistung einer Vertragsstrafe zu versprechen:
§ 339 BGB Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
( Für die Leistung 'Sicherstellung korrekter Identitätsangaben' ist ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, sodaß ein 'Identitätsfälscher' ohne Mahnung in Verzug geriete. )
Für die Vereinbarung von Vertragsstrafeversprechen per AGB gilt § 309 Nr. 6 BGB:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ... eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
Die Vertragsstrafe-Klausel wäre also nicht schon nach § 309 Nr.6 BGB unzulässig, möglicherweise aber wegen Unangemessenheit/Unklarheit.
Zitat:
Des Weiteren zahlt er eine Pauschale von..."...mehreren tausend Euro für die Schädigung der Handelsplattform."
Es könnte vielleicht zulässig sein, per AGB eine Vertragsstrafe von x - tausend Euro bei Vertragspflichtverletzungen zu vereinbaren ( solange die weder bei nicht -rechtzeitig- erfolgter Abnahme der Leistung, noch bei Zahlungsverzug oder bei Rücktritt fällig sein soll ).
Wenn dagegen per AGB vereinbart würde, daß im Falle eines schadensersatzpflichtauslösenden Verhaltens Schadensersatz in Höhe einer Pauschale zu leisten sein soll, so wäre dies gemäß § 309 Nr.5 BGB unzulässig / unwirksam, soweit a) die Pauschale den 'normalen' Rahmen sprengt und b) dem Schädiger nicht zugestanden wird, im konkreten Schadensfalle den Nachweis eines sehr viel niedrigeren Schadens führen zu dürfen.
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