Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Internetrecht, Ausübung des Widerrufs vor Zusendung der Ware
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Internetrecht, Ausübung des Widerrufs vor Zusendung der Ware

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
illumination
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 8
Wohnort: hinter dem Mond

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 11:23    Titel: Internetrecht, Ausübung des Widerrufs vor Zusendung der Ware Antworten mit Zitat

Hallo Leute!


Ich habe ein Problem, es ist etwas komplex und verworren, aber wahrscheinlich gar nicht so schwer zu beantworten:

Käufer A erwirbt über das Internet über die bekannte "online-Verkaufs-Plattform" von einem gewerblichen Verkäufer B einen Kinderwagen.

Nach erfolgreichem Gebot und Zuschlag fällt Käufer A auf, dass er irrtümlich den Artikel erstanden hat, da er eigentlich eine andere Marke haben wollte, als die angebotene und teilt das dem Verkäufer B per E-Mail sofort so mit, mit Berufung auf das eingeräumte Widerrufsrecht, welches auch auf der ""Angebotsseite des Verkäufers" vorhanden ist.


Verkäufer B, bestätigt Eingang der E-Mail des Widerrufs des Kaufabschlusses.

Verkäufer B, kündigt gleichzeitig an, unterlegenen Bieter den Wagen anzubieten, ansonsten den Kinderwagen neu einzustellen und den Kauf über die online-Verkaufs-Plattform rückabzuwickeln, droht jedoch, bei erneuter, nicht gleichwertig vom Verkaufspreis ausfallenden Auktion, Schadensersatzansprüche für Differenzbetrag als auch Einstellgebühren an.

A teilt daraufhin mit, dass er gemäß § 355 BGB erfolgreich widerrufen hat und an die ursprüngliche Willenserklärung zum Kauf somit nicht mehr gebunden ist.

B antwortet hierauf, dass der besagte § nicht zur Anwendung kommt, da die Pflicht von A (Bezahlung und Abnahme der Ware) nicht nachgekommen ist.

A willigt in Rückabwicklung des Kaufvertrags über die online Plattform ein.


B fordert für 2. nicht gleichwertig verlaufene Auktion, Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags sowie Einstellungsgebühren.

A weigert sich Schadensersatz zu leisten mit der Begründung, dass er sich 1.mit Widerruf im Recht sieht
2. kein eigentlicher Schaden enstanden ist, da ja Ware im Wert und Qualität unverändert blieb und ein niedriger Verkaufspreis nicht dadurch begründet werden kann.
3. B den Vertrag über die Internet-Verkaufs-Plattform nie rückabwickeln durfte, wenn er sich jetzt auf Pflichten von A stützt.
4. Zusätzliche Versandkosten für B enstanden wären, wenn A auf Zusendung der Ware bestanden hätte.


Fragen:

1.Ist A im Recht oder ist dies Auslegungssache, z. b. geht es schon bei der Äußerung des irrtümlich erstandenen Artikels, um einen Erklärungsirrtum und gar nicht um einen Widerruf?

Was folgt daraus, wenn dem so ist?


2. Andernfalls, im Falle eines erfolgreichen Widerrufs, darf B Schadensersatz verlangen, weil Kaufvertrag wirklich erst bei Abnahme und Rücksendung wirksam wird (obwohl B bereits Vertrag über "eb.."rückabgewickelt hat) ?



Ich wäre euch für eine Antwort sehr dankbar.

Wenn noch eine Information fehlt, wäre es schön, wenn ihr es mir mitteilt.

Vielen Dank und mit herzlichen Grüßen!

Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
_________________
Vielen Dank für Ihre Auskunft und Hilfestellung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

1. Widerruf kann auch vor Bezahlung und/oder Lieferung ausgeübt werden. Denn die 14-Tage-nach-Übergabe-Regelung bezieht sich nur auf das Ende des Widerrufsrechts. Der Anfang wird vom BGB nirgends eingeschränkt. Diesen Fehler machen leider viele VK, die den Begriff "Widerrufsfrist" - nicht "Widerrufszeitraum" - einfach nicht verstehen.
Insofern ist auch unerheblich, ob der K eine Irrtumsanfechtung nach §119 BGB durchziehen könnte, da er offenbar sein Widerrufsrecht bereits wirksam ausgeübt hat.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der VK das Widerrufsrecht vertraglich durch ein Rückgaberecht ersetzt hat. Dann müßte der K in der Tat erst zahlen und die Lieferung annehmen.

2. Schadensersatz bei Widerruf gibt es nicht. Niemals. Dazu ist schon §355 ff. BGB als Begründung ausreichend.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der VK das Widerrufsrecht vertraglich durch ein Rückgaberecht ersetzt hat. Dann müßte der K in der Tat erst zahlen und die Lieferung annehmen.


die einräumung eines rückgaberechts darf den käufer aber nicht schlechter stellen, als er beim widerruf stehen würde und verdrängt im übrigen auch diese vorschriften nicht.

daher gilt auch hier m.e., dass ein widerruf schon vor erhalt der ware möglich ist.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
illumination
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 8
Wohnort: hinter dem Mond

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!

Das haben Sie gut gemacht! Ich habe leider kein Renomee um mich zusätzlich zu bedanken...

"Insofern ist auch unerheblich, ob der K eine Irrtumsanfechtung nach §119 BGB durchziehen könnte, da er offenbar sein Widerrufsrecht bereits wirksam ausgeübt hat."

Meinen Sie hier den Käufer oder den Verkäufer, der eine Irrtumsanfechtung durchzieht?
Eigentilich VK oder??
_________________
Vielen Dank für Ihre Auskunft und Hilfestellung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso sollte der VK denn wegen Irrtums anfechten? Wobei soll er sich denn beim Vertragsschluß geirrt haben?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
die einräumung eines rückgaberechts darf den käufer aber nicht schlechter stellen, als er beim widerruf stehen würde und verdrängt im übrigen auch diese vorschriften nicht.

daher gilt auch hier m.e., dass ein widerruf schon vor erhalt der ware möglich ist.


Nein, §356 II BGB:

"Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden."

Folglich ergibt sich, daß Rückgaberecht erst nach Erhalt der Ware ausgeübt werden kann. Ansonsten erschlösse sich mir auch nicht, was der Unterschied zum Widerrufsrecht sein sollte und wieso der VK letzteres durch ersteres ersetzen darf.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Gesetz hat Michael A. Schaffrath vermutlich Recht. Aber es ist m.E. ein bisschen schwachsinnig, dass der Verbraucher erst abwarten muss, bis die nicht mehr gewollte Ware ankommt, bevor er sein Rückgaberecht ausüben kann. Wenn der Unternehmer die Ware bereits verschickt hat, ist das ok, damit der Unternehmer seiner Ware nicht hinterher laufen muss. Aber wenn der Unternehmer noch nicht verschickt hat, der Verbraucher widerrufen will und nicht kann, entstehen doppelte sinnlose Versandkosten und Rennerei zur Post Geschockt. Am besten wäre in so einem Fall m.E. eine einvernehmliche Vertragsauflösung.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

"Schwachsinnig" ist das nicht, denn §357 II BGB besagt:

"[...] Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat [...]"

Unter gewissen Umständen könnte das Bestehen eines Rückgaberechts also den Verbraucher vom gedankenlosen "Bestellen und dann Widerrufen ohne Kosten" abhalten, weil er dann immerhin die Rücksendung bezahlen müßte.
So gesehen macht das für den VK u.U. wieder Sinn.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Unter gewissen Umständen könnte das Bestehen eines Rückgaberechts also den Verbraucher vom gedankenlosen "Bestellen und dann Widerrufen ohne Kosten" abhalten, weil er dann immerhin die Rücksendung bezahlen müßte.


Wenn das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde, dann trägt der Unternehmer bei jedem Bestellbetrag die Rücksendekosten, da abweichende Vereinbarungen nur bei einem Widerrufsrecht zulässig wären.

mbG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.