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Garantie - Hinhaltetaktik

 
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 21:37    Titel: Garantie - Hinhaltetaktik Antworten mit Zitat

Hallo,

stellen wir uns einmal vor, eine Mutter mit 6 Kindern kauft bei einem großen Versandhaus im Dezember 2005 eine Waschmaschine. Gegen einen Aufpreis schließt sie eine Langzeit-Garantie ab, die wie folgt beworben wird:

"Die Langzeit-Garantie zum Mitbestellen
Mit der Langzeit-Garantie haben Sie ab Übergabe der Ware insgesamt 4 Jahre Sicherheit vor anfallenden Reparaturkosten. In dieser Zeit werden Ihnen die Kosten für Ersatzteile und sogar für den Arbeitslohn des Technikers erstattet. Fahrtkosten fallen ebenfalls nicht an. Die Langzeit-Garantie besteht neben Ihren gesetzlichen Gewährleistungsrechten."

Im November 2007, also nach noch nicht einmal 2 Jahren, funktioniert die Machine nicht mehr. 10 Tage nach der Reklamation bequemt sich endlich einmal ein Techniker die Maschine anzuschauen. Es wird ein Totalschaden diagnostiziert.

In den jetzt mittlerweile seit dem vergangenen 4 Monaten ist nichts passiert (wie gesagt, bei einer Familie mit 6 Kindern!!). Es wurden von der Mutter mittlerweile ca. 20 Gespräche mit dem Kundendienst und auch dem Leiter der Kundendienstabteilung dieses großen Versandhauses, das es angeblich möglich machen soll, geführt. Sie wird immer wieder damit vertröstet, dass noch nicht geklärt sei, wer für die Reparaturkosten (wahrscheinlich neue Maschine) aufkommen muss, da die Maschine kaputt gegangen sei, als die Herstellergarantie gerade am ablaufen war und die Langzeitgarantie eigentlich noch nicht begonnen hatte. Es sei daher nicht geklärt, ob der Hersteller oder das Versandhaus für den Schaden aufkommen müsse. Seit 4 Monaten wird diese Frau nun mit diesem Hinweis vertröstet und um Geduld bis zur Klärung gebeten.

Meiner Meinung nach muss es doch eiogentlich die Käuferin nicht interessieren, wie das Versandhaus intern die Kostenverteilung regelt. Sie hat für die Langzeit-Garantie bezahlt und hat somit einen Anspruch gegen den Verkäufer und muss doch eigentlich keine Rücksicht auf die interne Abwicklung beim Verkäufer nehmen. Oder?

Was würdet ihr in diesem Fall raten? Sie hat es leider versäumt, das Versandhaus schriftlich in Verzug zu setzen. Würden trotzdem Schadenserwsatzansprüche gegen das Versandhaus bestehen. Sie hat die letzten 4 Monate im Waschsalon waschen müssen und es sind, neben dem Zeitaufwand und den Fahrkosten, mittlerweile reine Waschkosten entstanden, die schon fast an den Wert der Maschine heranreichen.

Vielen Dank für Eure Antwort

Volker
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 12:14    Titel: Re: Garantie - Hinhaltetaktik Antworten mit Zitat

Lustikuss hat folgendes geschrieben::


Sie hat es leider versäumt, das Versandhaus schriftlich in Verzug zu setzen. Würden trotzdem Schadenserwsatzansprüche gegen das Versandhaus bestehen.


Nach meiner Meinung Ja.

"BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."

Nach Palandt ist eine Nacherfüllung auch dann unzumutbar, wenn sie zu lange dauert; was nach 4 Monaten der Fall ist.

Aber die Mutter hat den Schaden auch möglichst klein zu halten, ob dies bei dieser Schadenshöhe (entspricht den Wert der Waschmachine ) erfüllt ist, wage ich zu bezweifeln.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

setzt aber voraus, dass es sich um die geltendmachung von nacherfüllungsansprüchen handelt.
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
setzt aber voraus, dass es sich um die geltendmachung von nacherfüllungsansprüchen handelt.



Nicht unbedingt, auch bei einer Garantie kommen alle Rechte aus § 437 in Betracht, nur bei Garantie durch einen Dritten (also nicht der verkäufer) scheiden Rücktritt und Minderung aus.
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen dank für Eure prompten Antworten.

Zitat:
Aber die Mutter hat den Schaden auch möglichst klein zu halten, ob dies bei dieser Schadenshöhe (entspricht den Wert der Waschmachine ) erfüllt ist, wage ich zu bezweifeln.

Was hätte sie denn alternativ tun sollen? Sie ist davon ausgegangen, dass sie vielleicht 2 -3mal im Waschsalon waschen muss und dann die Maschine repariert ist. Dann ist sie von Woche zu Woche damit vertröstet worden, dass sich das Versandhaus darum kümmern werde, und mittlerweile sind 4 Monate ins Land gegangen und die Kosten haben sich entsprechend summiert. Sie hat den Zusicherungen des Versandhauses, dass sie sich nur noch einige Tage gedulden möge, Glauben geschenkt. Das daraus einmal 4 Monate werden würden, damit konnte sie aber doch selbst in ihren kühnsten Träumen nicht rechnen. Wie hätte sie denn unter diesen speziellen Umständen den Schaden geringer halten können?

Habe ich es richtig verstanden, dass ihr in einem derartigen Fall empfehlen würdet, vom Kuafvertrag zurückzutreten, also den Kaufpreis zurückzuverlangen, und gleichzeitig Schadensersatz geltend zu machen.

Vielen Dankl
Volker
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Lustikuss hat folgendes geschrieben::
Habe ich es richtig verstanden, dass ihr in einem derartigen Fall empfehlen würdet, vom Kuafvertrag zurückzutreten, also den Kaufpreis zurückzuverlangen, und gleichzeitig Schadensersatz geltend zu machen.



Kann jetzt natürlich nur für mich sprechen. Winken Zu empfehlen ist möglichst schnell in Verzug setzen und im nächsten Schritt der Rücktritt. Dies geht aber nur bei der Gewährleistung oder Verkäufergarantie, bei Garantie durch einen Dritten (z.B. Hersteller) scheidet dies aus.
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