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Nehmen wir an, man erwirbt in einem Onlineauktionshaus einen Artikel, der einen hohen Sammlerwert hat. Dieser wird als "neu" beschrieben und äußerlich makellos mittels eines Fotos veröffentlicht. Gewährleistung, Garantie, etc. wurden ausgeschlossen.
Nach Erhalt des Zuschlags und anschließender Zustellung der Ware, stellt sich heraus, daß der Artikel beschädigt und sowohl von der Artikelbeschreibung, als auch von der Abbildung her abweicht. Der Sammlerwert ist folglich extrem gesunken. Der Kunde XY schreibt den Verkäufer sofort an und bittet um Klärung bzw. Rückgabe des Artikels mit anschließender Rücküberweiung des gezahlten Geldbetrages. Der Verkäufer stellt sich jedoch dumm, nimmt den Artikel nicht zurück mit der Begründung "Auf meinem gemachten Foto ist der Artikel makellos".
Wie wäre in diesem Falle die Rechtslage?
Muß der Käufer nun "in den sauren Apfel beißen" und dies hinnehmen?
§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
BGB hat folgendes geschrieben::
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Wenn der VK nun behauptet würde, daß er nicht wisse, ob der Käufer vielleicht auch den Artikel beschädigt haben könnte, wäre er dann in der Beweispflicht, oder der VK?
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Zuletzt bearbeitet von ThePhil am 07.03.08, 19:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
Den Verweis auf 476 BGB halte ich nicht fuer richtig, da er nur fuer den VErbrauchsgueterkauf gilt, der hier aber wohl nicht vorliegt. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Auf einen Gewährleistungs- oder Garantieausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, da er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Ob der Käufer Verbraucher ist oder nicht spielt keine Rolle.
Der Verkäufer hat eine Sache zu liefern, die "Neu" ist und die den Fotos und der Beschreibung entspricht.
Ob der Käufer beweisen kann, dass der Zustand schon beim Versand durch den Verkäufer so war, hängt auch von der Art und dem Umfang der "Veränderung" (Beschädigung) ab. Auch ob die Sache fachgerecht verpackt wurde oder der Verkäufer eine Nebenpflicht verletzt hat. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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