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Nachlieferung verweigern?

 
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SteGra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 12:08    Titel: Nachlieferung verweigern? Antworten mit Zitat

Hallo!

Hier die Kurzversion!

Mobiltelefon vor knapp 6 Wochen im Rahmen einer Vertragsverlängerung erstanden, nun defekt. Zurück zum Verkäufer, dieser möchte das Telefon nicht tauschen sondern einschicken. Beweislastumkehr und Gewährleistungsrecht bzw. Wahlrecht des Käufers bei Mängeln sind ihm unbekannt, in seinen AGB stünde angeblich, dass das Telefon nicht sofort ausgetauscht werden könne, sondern erst zwecks Prüfung eingeschickt werden müsse.

Was nun?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 12:20    Titel: Re: Nachlieferung verweigern? Antworten mit Zitat

SteGra hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Hier die Kurzversion!

Mobiltelefon vor knapp 6 Wochen im Rahmen einer Vertragsverlängerung erstanden, nun defekt. Zurück zum Verkäufer, dieser möchte das Telefon nicht tauschen sondern einschicken. Beweislastumkehr und Gewährleistungsrecht bzw. Wahlrecht des Käufers bei Mängeln sind ihm unbekannt, in seinen AGB stünde angeblich, dass das Telefon nicht sofort ausgetauscht werden könne, sondern erst zwecks Prüfung eingeschickt werden müsse.

Was nun?


Der Händler hat das Recht den Weg der Nacherfüllung (also ob Reparatur oder Umtausch) selbst zu wählen. Es gibt kein Recht des Kunden auf eine Neulieferung bestehen zu können.
_________________
Geist ist Geil!
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SteGra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ähh, sicher?

§439 I BGB sagt doch folgendes:
Zitat:

§ 439 BGB - Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.



In Verbindung mit der Beweislastumkehr innerhalb von 6 Monaten aus § 476 BGB ergibt sich doch ein Wahlrecht des Kunden innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (hier beim Kauf) "ohne wenn und aber", oder??

Zitat:

§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.03.08, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

nun ja, der käufer kann nach seiner wahl nachbesserung oder nachlieferung einer mangelfreien sache verlangen. nur wenn seine wahl mit unverhältnismäßigem aufwand für den händler verbunden wäre, kann er diese wahl ablehnen.

über die wirksamkeit einer solchen agb-klausel könnte man vermutlich streiten.
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