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Verfasst am: 08.03.08, 05:53 Titel: Rückgaberecht bei persönlicher Übergabe?
Guten Tag,
Bitte um Hilfe bei Privatverkauf.
Person A-Verkäufer inseriert in einer regionaler Zeitung eine Anzeige über neues /schwarzes/ Handy für 500,- EUR Festpreis. A schaltet nochmal nach 1 Monat noch eine Anzeige für ähliches Handy/goldenes/aber neuwertig,3 Monate alt für Festpreis 450,-EUR. Person B-Käufer reagiert,kommt persönlich,untersucht das Handy gründlich ca. 15 -20 Minuten,dann zahlt und geht nach Hause.
Nach 3 Tagen meldet sich B,dass er unzufrieden ist,Handy ist nicht neu,hat unter einer Lupe
einige Kratzer entdeckt,Akku hält nicht angeblich 1 Woche,so ein Handy wird wo anderes billiger verkauft und droht mit Rechtsanwalt.
Person A hat dem B eine kleine Vereinbarung unterschrieben: Handy ca. 3 Monate zu Hause,neuwertiger Zustand,Farbe gold,Rechnung wird zugeschickt und Unterschrift.
Person A bietet dem B zwei Alternativen: 1-- Handy zurück,aber 420,- Auszahlung,da das Handy in superzustand war und der B dass Handy schon benutzt oder beschädigt hat.2--Rückgabe und Austausch gegen anderen Handy.
Person B lehnt ab und verlangt 50,- EUR,möchte das Handy behalten.
Person A lehnt 50,- EUR ab.
Person B will zum Anwalt gehen und Person A verklagen,legt als Vorlage aber die 1. Anzeige - schwarzes neues Handy FP 500,-,das schon längst an einem anderen Person verkauft wurde.
Person A klärt ihm,dass er ein gebrauchtes Handy für FP 450 in goldener Farbe und nicht ein neues schwarzes Handy FP 500,- gekauft hat.
Wie kann man sich jetzt als A -Person verhalten?Danke für Tipps
Hallo,nein A hat keine Gewährleistung zugesprochen,nur,dass eine Rechnung/Garantie die zu Zeitpunkt des Verkaufes nicht dabei war,per Post zugeschickt wird.
Person B hatte noch seine Ehefrau dabei,die jetzt angeblich bezeugt,dass Person A das Handy als neu angeboten hat.
Jetzt ist fraglich,was neu/neuwertig oder neuwertig bei einem Richter bedeutet.
neuwertig würde ich als vergleichbar mit einem neugerät bezeichnen.
im übrigen gilt die gesetzliche gewährleistung, solange sie nicht explizit ausgeschlossen wurde.
daher könnte sich der verkäufer bei vorliegen eines sachmangels durchaus darauf berufen... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.03.08, 15:29 Titel: Re: Rückgaberecht bei persönlicher Übergabe?
Taurus2003 hat folgendes geschrieben::
Person B will zum Anwalt gehen und Person A verklagen,legt als Vorlage aber die 1. Anzeige - schwarzes neues Handy FP 500,-,das schon längst an einem anderen Person verkauft wurde.
*lol* Mit so einem B kann man prima seinen Spaß haben, der hat offensichtlich nicht viel Plan. Wie sollte er denn auf Grundlage eines (angeblichen) Vertrages über ein schwarzes Handy einen Mangel an einem goldenen Handy reklamieren, wenn er das Gerät eigenhändig mitgenommen hat? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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