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Verfasst am: 04.03.08, 11:04 Titel: Widerruf der Genehmigung zur Speicherung meiner Daten
Hallo, viele kennen die Musterschreiben "Auskunft und Widerruf der Genehmigung zur Speicherung meiner Daten für werbliche Zwecke".
Was ist, wenn es nicht um Werbung geht, z.B. angenommen wie in folgendem Fall:
Man war Kund bei einem Versorgungsunternehmen und nun bekommt man wiederholt Forderungen über Zeiträume, die nach Vertragsende liegen und vermutlich auf den Verbrauch von Nachmietern zurückzuführen sind.
Ist da grundsätzlich was anderes zu beachten oder bestehen grundsätzlich die gleichen Ansprüche aus dem BDSG wie hier oder hier beschrieben? Konkret, sind vielleicht einige der Ansprüche nur bei werblicher Verwendung der Daten gegeben oder aus sonst? (die Schreiben dienen nur zur Veranschaulichung dessen was ich meine, die sollen nicht rechtlich geprüft werden) _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.03.08, 12:39 Titel:
Einer Speicherung kann man hier wohl schon deswegen nicht widersprechen, weil berechtigte Interessen der Gegenseite an einer Speicherung vorliegen. Insbesondere werden dies Vorschriften des Finanzamts, Eigeninteresse bzgl. noch nicht verjährter möglicher Ansprüche etc. sein. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Was das Finanzamt für Vorschriften hat weiß ich natürlich nicht. Wenn man in irgendwelchen Abrechungen geführt werden muß ist das ja in Ordnung.
Aber Eigeninteresse? Auch wenn das Unternehmen schon mal eingesehen hatte (und angeblich die Namensdaten korrigiert hatte), das die Forderungen aus jüngerer Zeit nicht gerechtfertigt sind und alle Abrechungen aus der Vertragslaufzeit ausgeglichen sind? Wenn die nun dennoch jedesmal, wenn die neuen Vertragspartner nicht zahlen die neue Adresse des alten Vertragspartners für die letzten Mahnung rauskramen oder ermitteln, da wird doch was an einer Stelle gespeichert, wo es nichts mehr zu suchen hat. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Ein Recht auf Auskunft (welche Daten und wofür) dürfte doch in jedem Fall bestehen oder?
Ein Recht auf Sperrung auch, das sagt ja nicht, daß die Daten gelöscht werden müssen oder nicht, für nach dem BDSG gerechtfertigt "Ansprüche", verwendet werden dürfen oder?
Für mich fraglich ist, ob man die Löschung von personenbezogenen Daten an bestimmten "Stellen" oder in bestimmten "Zusammenhang" verlangen kann, wenn die Speicherung an anderen "Stellen" oder in anderen bestimmten "Zusammenhängen" zulässig wäre.
Als Beispiel, Löschung aus der Kundenkartei (wenn keine Ansprüche mehr bestehen) obwohl die Speicherung in den Unterlagen fürs Finanzamt zulässig ist.
Doch noch Meinungen dazu? _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 09.03.08, 12:58 Titel:
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Als Beispiel, Löschung aus der Kundenkartei (wenn keine Ansprüche mehr bestehen) obwohl die Speicherung in den Unterlagen fürs Finanzamt zulässig ist.
Wenn das denn so einfach zu trennen ist - Stichwort doppelte Buchführung. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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